EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 6.1<br />
hang erwähnte Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 61 ist nicht einschlägig:<br />
das Bundesgericht verneinte die Nichtigkeit eines Verlustscheines<br />
im Nachgang einer Pfändung, die von einem örtlich unzuständigen<br />
Betreibungsamt vollzogen worden war, nur deshalb, weil keine Drittinteressen<br />
im Spiel waren, d.h. ein Pfändungsanschluss Dritter zum vornherein<br />
nicht möglich war. Dagegen sind in einem Konkursverfahren klarerweise<br />
die Interessen Dritter, namentlich diejenigen von Gläubigern des<br />
Gemeinschuldners, betroffen.<br />
4. Vorliegend erhebt das Konkursamt Goldau Beschwerde gegen die<br />
Konkurseröffnung des Einzelrichters <strong>Schwyz</strong>. Das Konkursamt bezeichnet<br />
seine Eingabe ausdrücklich als Beschwerde im Sinne von Art. 17<br />
SchKG. Im Antrag wird die Aufhebung des ‹Konkurses› (d.h. wohl Konkurseröffnung)<br />
verlangt.<br />
a) Das Konkurserkenntnis kann nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens<br />
vor den Aufsichtsbehörden nach Art. 17 SchKG überprüft<br />
werden. Die Aufsichtsbehörden sind nicht kompetent und befugt, den<br />
Entscheid des Konkursrichters zu beurteilen. Die Verantwortung für die<br />
Konkurseröffnung trägt der Richter, und das <strong>Kanton</strong>sgericht ist nur im<br />
Rahmen der Weiterziehung nach Art. 174 SchKG als Rekursinstanz befugt,<br />
das Konkurserkenntnis zu prüfen und allenfalls aufzuheben (Fritzsche/Walder,<br />
Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nach schweizerischem<br />
Recht, Bd. II, § 44 Anm. 1; siehe auch BGE 100 III 22). Als Rekurs im<br />
Sinne von Art. 174 SchKG anderseits bezeichnet das Konkursamt Goldau<br />
seine Eingabe zu Recht nicht. Die Legitimation zur Anfechtung des Konkurserkenntnisses<br />
wäre denn auch nach BGE 123 III 403 auf die Parteien<br />
des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, wozu das Konkursamt nicht<br />
zählt (uneinheitliche Praxis zur Legitimation eines Konkursamtes nach altem<br />
Recht: Giroud, SchKG-Kommentar, N 14 zu Art. 174 SchKG).<br />
b) Die Eingabe des Konkursamtes ist jedoch als Anzeige im Sinne von<br />
Art. 22 SchKG aufzufassen, nachdem geltend gemacht wird, dass die ergangenen<br />
Betreibungshandlungen (Zahlungsbefehl und Konkursandrohung)<br />
infolge örtlicher Unzuständigkeit nichtig seien. Eine Parteistellung<br />
des Anzeigers – wie hier des Konkursamtes – ist nicht erforderlich, da sich<br />
jedermann auf die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung berufen kann<br />
und die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, ob Beschwerde geführt<br />
worden ist, von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen<br />
(Art. 22 Abs. 1 SchKG). Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung<br />
dieser Anzeige ist jedoch nicht das <strong>Kanton</strong>sgericht als obere, sondern der<br />
Bezirksgerichtspräsident <strong>Schwyz</strong> als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung<br />
und Konkurs. In funktioneller Hinsicht ist nämlich – gleich wie<br />
im Beschwerdeverfahren – auch für den Entscheid über die Nichtigkeit<br />
einer Betreibungshandlung die hierarchische Zuständigkeitsordnung der<br />
Aufsichtsbehörden zu beachten. Die unmittelbare Aufsichtsfunktion über<br />
den Betreibungsbeamten, der die möglicherweise nichtigen Betreibungs-<br />
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