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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 6.1<br />

hang erwähnte Bundesgerichtsentscheid BGE 105 III 61 ist nicht einschlägig:<br />

das Bundesgericht verneinte die Nichtigkeit eines Verlustscheines<br />

im Nachgang einer Pfändung, die von einem örtlich unzuständigen<br />

Betreibungsamt vollzogen worden war, nur deshalb, weil keine Drittinteressen<br />

im Spiel waren, d.h. ein Pfändungsanschluss Dritter zum vornherein<br />

nicht möglich war. Dagegen sind in einem Konkursverfahren klarerweise<br />

die Interessen Dritter, namentlich diejenigen von Gläubigern des<br />

Gemeinschuldners, betroffen.<br />

4. Vorliegend erhebt das Konkursamt Goldau Beschwerde gegen die<br />

Konkurseröffnung des Einzelrichters <strong>Schwyz</strong>. Das Konkursamt bezeichnet<br />

seine Eingabe ausdrücklich als Beschwerde im Sinne von Art. 17<br />

SchKG. Im Antrag wird die Aufhebung des ‹Konkurses› (d.h. wohl Konkurseröffnung)<br />

verlangt.<br />

a) Das Konkurserkenntnis kann nicht im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens<br />

vor den Aufsichtsbehörden nach Art. 17 SchKG überprüft<br />

werden. Die Aufsichtsbehörden sind nicht kompetent und befugt, den<br />

Entscheid des Konkursrichters zu beurteilen. Die Verantwortung für die<br />

Konkurseröffnung trägt der Richter, und das <strong>Kanton</strong>sgericht ist nur im<br />

Rahmen der Weiterziehung nach Art. 174 SchKG als Rekursinstanz befugt,<br />

das Konkurserkenntnis zu prüfen und allenfalls aufzuheben (Fritzsche/Walder,<br />

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht nach schweizerischem<br />

Recht, Bd. II, § 44 Anm. 1; siehe auch BGE 100 III 22). Als Rekurs im<br />

Sinne von Art. 174 SchKG anderseits bezeichnet das Konkursamt Goldau<br />

seine Eingabe zu Recht nicht. Die Legitimation zur Anfechtung des Konkurserkenntnisses<br />

wäre denn auch nach BGE 123 III 403 auf die Parteien<br />

des erstinstanzlichen Verfahrens beschränkt, wozu das Konkursamt nicht<br />

zählt (uneinheitliche Praxis zur Legitimation eines Konkursamtes nach altem<br />

Recht: Giroud, SchKG-Kommentar, N 14 zu Art. 174 SchKG).<br />

b) Die Eingabe des Konkursamtes ist jedoch als Anzeige im Sinne von<br />

Art. 22 SchKG aufzufassen, nachdem geltend gemacht wird, dass die ergangenen<br />

Betreibungshandlungen (Zahlungsbefehl und Konkursandrohung)<br />

infolge örtlicher Unzuständigkeit nichtig seien. Eine Parteistellung<br />

des Anzeigers – wie hier des Konkursamtes – ist nicht erforderlich, da sich<br />

jedermann auf die Nichtigkeit einer Betreibungshandlung berufen kann<br />

und die Aufsichtsbehörden unabhängig davon, ob Beschwerde geführt<br />

worden ist, von Amtes wegen die Nichtigkeit einer Verfügung feststellen<br />

(Art. 22 Abs. 1 SchKG). Zuständig für die Entgegennahme und Prüfung<br />

dieser Anzeige ist jedoch nicht das <strong>Kanton</strong>sgericht als obere, sondern der<br />

Bezirksgerichtspräsident <strong>Schwyz</strong> als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung<br />

und Konkurs. In funktioneller Hinsicht ist nämlich – gleich wie<br />

im Beschwerdeverfahren – auch für den Entscheid über die Nichtigkeit<br />

einer Betreibungshandlung die hierarchische Zuständigkeitsordnung der<br />

Aufsichtsbehörden zu beachten. Die unmittelbare Aufsichtsfunktion über<br />

den Betreibungsbeamten, der die möglicherweise nichtigen Betreibungs-<br />

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