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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 6.1<br />

Dem Gläubiger Z. sowie dem Schuldner X. wurde Gelegenheit gegeben,<br />

zur Eingabe des Konkursamtes Stellung zu nehmen. Mit Eingabe<br />

vom 3. Mai <strong>2002</strong> nimmt der Gläubiger, vertreten durch Rechtsanwalt Y.<br />

zur Beschwerde des Konkursamtes Goldau Stellung und beantragt, auf<br />

die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Der<br />

Schuldner X. reicht keine Stellungnahme ein.<br />

3. X. ist als Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma<br />

D. mit Sitz in Arth, in 4938 Rohrbach, <strong>Kanton</strong> Bern, wohnhaft. Das Konkursamt<br />

Goldau legt die Wohnsitz-Bescheinigung der Gemeinde Rohrbach<br />

vom 28. März <strong>2002</strong> ins Recht, woraus sich ergibt, dass X. seit Zuzug<br />

vom 24. März 1976 seinen Wohnsitz in Rohrbach hat (siehe auch Eintrag<br />

im Ragionenbuch <strong>2002</strong>, S. 361). Bei der Einwohnerkontrolle in Arth ist er<br />

nach Erkundigung des Konkursbeamten nicht gemeldet.<br />

Bei einer Einzelfirma ist nicht das Geschäftsdomizil, sondern der<br />

Wohnsitz des die Einzelfirma innehabenden Schuldners Betreibungsort.<br />

Der Inhaber einer Einzelfirma ist deshalb auch für Schulden aus dem Betrieb<br />

der Einzelfirma an seinem Wohnort zu betreiben, auch wenn die Firma<br />

an einem anderen Ort im Handelsregister eingetragen ist (E. Schmid,<br />

SchKG-Kommentar, Art. 46 N 53). Aufgrund der vorgelegten Wohnsitz-<br />

Bestätigung der Gemeinde Rohrbach und mangels anderweitiger Anhaltspunkte<br />

ist davon auszugehen, dass sich der Mittelpunkt der persönlichen<br />

Lebensbeziehungen und damit der Wohnsitz des Schuldners in<br />

Rohrbach BE und nicht am Sitz der Einzelfirma in Arth befinden. X. hätte<br />

deshalb die Betreibung in Rohrbach verlangen müssen bzw. der Betreibungsbeamte<br />

von Arth hätte den Zahlungsbefehl sowie die Konkursandrohung<br />

aus diesem Grund zurückweisen müssen. Schliesslich hätte der<br />

Konkursrichter in Anwendung von Art. 173 Abs. 2 SchKG den Entscheid<br />

aussetzen und der Aufsichtsbehörde zur Entscheidung über die Frage der<br />

Nichtigkeit der Konkursandrohung überweisen müssen, um erst dann<br />

über das Konkursbegehren zu entscheiden (uneinheitlich beantwortet<br />

wird die Frage, ob sich der Konkursrichter bei offenkundiger örtlicher<br />

Unzuständigkeit – ohne Umweg über die Aufsichtsbehörde – für unzuständig<br />

erklären kann; Giroud, SchKG-Kommentar, N 6 zu Art. 173<br />

SchKG; BGE 96 III 33 = Praxis 1970, Nr. 85, E. 2).<br />

Die von einem örtlich unzuständigen Betreibungsamt ausgestellte Konkursandrohung<br />

ist absolut nichtig. Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit<br />

und damit auch über die Zuständigkeit für die Eröffnung und<br />

Durchführung des Konkurses liegen nicht nur im Interesse des Schuldners,<br />

sondern sie schützen auch die Interessen von Dritten und der Gläubiger.<br />

Sie sind deshalb von Amtes wegen zu beachten, und die Nichtigkeit<br />

kann jederzeit von der zuständigen Aufsichtsbehörde festgestellt werden<br />

(BGE 96 III 33 = Praxis 1970, Nr. 85, E. 2; BGE 118 III 3 = Praxis 1995,<br />

Nr. 46, E.2a; F. Lorandi, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit,<br />

N 72 zu Art. 22 SchKG; F. Cometta, SchKG-Kommentar, N 13 zu<br />

Art. 22 SchKG). Der vom Betreibungsgläubiger in diesem Zusammen-<br />

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