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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 6.1<br />

e) Nachdem zugunsten von X. davon auszugehen ist, dass der objektive<br />

Tatbestand der Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB in casu<br />

zu verneinen ist, erweist sich die Verurteilung von X. wegen Verstosses<br />

gegen Art. 144 Abs. 1 StGB als ungerechtfertigt und ist aufzuheben.<br />

4.a) Die Revision ist demzufolge gutzuheissen, die Strafverfügung des<br />

Jugendanwalts des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, Kreis III, vom 19. April 2001 teilweise<br />

aufzuheben und X. vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss<br />

Art. 144 Abs. 1 StGB freizusprechen.<br />

(Urteil vom 12. November <strong>2002</strong>; KG 456/02 GP).<br />

6. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht<br />

6.1 Betreibungsort<br />

– Bei einer Einzelfirma ist nicht das Geschäftsdomizil, sondern der Wohnsitz<br />

des die Einzelfirma innehabenden Schuldners Betreibungsort<br />

(Erw. 1–3).<br />

– Anzeige auf Feststellung der Nichtigkeit von Betreibungshandlungen<br />

(Erw. 4).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. X. führt eine Einzelfirma namens D. mit Sitz in Arth <strong>SZ</strong>. Der Inhaber<br />

der Einzelfirma wohnt in Rohrbach BE.<br />

Z. betrieb X. beim Betreibungsamt Arth für eine Forderung von<br />

Fr. 1266.70 nebst Zins und Kosten. Das Betreibungsamt Arth stellte den<br />

Zahlungsbefehl aus und auf Fortsetzungsbegehren hin am 14. September<br />

2001 die Konkursandrohung (...).<br />

Auf Begehren des Betreibungsgläubigers Z. eröffnete der Einzelrichter<br />

am 26. März <strong>2002</strong>, 9.00 Uhr, über X. antragsgemäss den Konkurs, nachdem<br />

der Schuldner die Konkursforderung nicht tilgte und nach Auffassung<br />

des Konkursrichters kein anderweitiger Grund vorlag, das Begehren<br />

abzuweisen.<br />

2. Mit Eingabe vom 5. April <strong>2002</strong> erhebt das Konkursamt Goldau beim<br />

<strong>Kanton</strong>sgericht Beschwerde mit dem Antrag, der Konkurs sei aufzuheben<br />

und es sei dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zu erteilen, unter<br />

Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Klägers Z.<br />

Am 8. April <strong>2002</strong> wird dem Rechtsmittel gegen die Konkurseröffnung<br />

aufschiebende Wirkung zuerkannt – dies unabhängig von der Frage, welcher<br />

Rechtsbehelf gegen die Konkurseröffnung gegeben ist.<br />

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