EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
A. 5.3<br />
Jugendanwalt vorbehalten wollte. Die Frage kann indessen offen bleiben,<br />
nachdem sich der zuständige Jugendanwalt dem Revisionsgesuch ausdrücklich<br />
angeschlossen hat. Zudem zeigt gerade der vorliegende Fall,<br />
dass praktische Gründe für das eingeschlagene Verfahren sprechen, denn<br />
die Jugendanwaltschaft hat nicht den erforderlichen Überblick über alle<br />
Strafverfahren und hatte in concreto gar keine Kenntnis vom Urteil des<br />
<strong>Kanton</strong>sgerichtes vom 7. Mai <strong>2002</strong> erhalten.<br />
b) Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Revisionsbegehren damit, dass<br />
mit Urteil vom 7. Mai <strong>2002</strong> (KG 475/01 SK) Y. vom Vorwurf der Sachbeschädigung<br />
freigesprochen wurde. Da das <strong>Kanton</strong>sgericht im Urteil ausdrücklich<br />
festgehalten habe, dass zwischen den Dreien grundsätzlich Mittäterschaft<br />
erstellt sei, seien mithin alle drei Täter für die gesamte Tat<br />
strafrechtlich verantwortlich oder nicht. Die beiden Entscheide würden<br />
mit Schuld- bzw. Freispruch in einem vollständigen Widerspruch stehen,<br />
womit der geltend gemachte Revisionsgrund erfüllt sei.<br />
c) Anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 18. März 2001 gaben<br />
sowohl X. als auch Y. und Z. den ihnen vorgeworfenen Sachverhalt zu. Y.<br />
und Z. erklärten jedoch bei den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen<br />
vom 4. Mai 2001, sie hätten am selben Abend des 18. März 2001 alles<br />
wieder gereinigt, was dem erkennenden Jugendanwalt des <strong>Kanton</strong>s<br />
<strong>Schwyz</strong>, Kreis III, im Verfahren gegen X. im Zeitpunkt des Erlasses der<br />
Strafverfügung am 19. April 2001 nicht bekannt war. Im Urteil vom 7. Mai<br />
<strong>2002</strong> hielt das <strong>Kanton</strong>sgericht im Berufungsverfahren gegen Y. fest, dass<br />
eine Veränderung des Erscheinungsbildes grundsätzlich erst dann als<br />
Sachbeschädigung zu qualifizieren sei, wenn es sich nicht bloss um eine so<br />
genannte leicht behebbare Beeinträchtigung handelt. Das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />
ging zugunsten von Y. davon aus, dass die Schriftzüge an der Betonwand<br />
von ihm restlos entfernt worden waren. Es kam in Würdigung der Aktenund<br />
Beweislage zum Schluss, dass die Tathandlung des Y. als eine leicht<br />
behebbare Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit zu qualifizieren ist, weshalb<br />
der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB zu verneinen und<br />
Y. freizusprechen ist.<br />
d) Der Revisionsgrund nach § 157 lit. c StPO ist erfüllt, wenn in der<br />
gleichen Sache später ein Urteil ergeht, welches mit dem früheren in derart<br />
unverträglichem Widerspruch steht, dass eines von ihnen notwendigerweise<br />
falsch sein muss. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Gericht<br />
von mehreren Teilnehmern an der gleichen Tat die einen verurteilt und<br />
später andere freispricht, weil es die strafbare Handlung überhaupt nicht<br />
für erfüllt oder erwiesen hält (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,<br />
5. A., § 102 Rz. 28; mit Hinweis auf ZR 49 [1950] Nr. 165,<br />
S. 285). Im Urteil vom 7. Mai <strong>2002</strong>, S. 6, erachtete das <strong>Kanton</strong>sgericht im<br />
vorliegenden Fall die gemeinsame Tatbegehung von X., Y. und Z. als gegeben.<br />
Der Staatsanwaltschaft ist somit insoweit beizupflichten, als bei<br />
mehreren Teilnehmern an demselben Delikt der Freispruch von Y. in einem<br />
unverträglichen Widerspruch steht zur Verurteilung des Mittäters X.<br />
30