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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 5.3<br />

Jugendanwalt vorbehalten wollte. Die Frage kann indessen offen bleiben,<br />

nachdem sich der zuständige Jugendanwalt dem Revisionsgesuch ausdrücklich<br />

angeschlossen hat. Zudem zeigt gerade der vorliegende Fall,<br />

dass praktische Gründe für das eingeschlagene Verfahren sprechen, denn<br />

die Jugendanwaltschaft hat nicht den erforderlichen Überblick über alle<br />

Strafverfahren und hatte in concreto gar keine Kenntnis vom Urteil des<br />

<strong>Kanton</strong>sgerichtes vom 7. Mai <strong>2002</strong> erhalten.<br />

b) Die Staatsanwaltschaft begründet ihr Revisionsbegehren damit, dass<br />

mit Urteil vom 7. Mai <strong>2002</strong> (KG 475/01 SK) Y. vom Vorwurf der Sachbeschädigung<br />

freigesprochen wurde. Da das <strong>Kanton</strong>sgericht im Urteil ausdrücklich<br />

festgehalten habe, dass zwischen den Dreien grundsätzlich Mittäterschaft<br />

erstellt sei, seien mithin alle drei Täter für die gesamte Tat<br />

strafrechtlich verantwortlich oder nicht. Die beiden Entscheide würden<br />

mit Schuld- bzw. Freispruch in einem vollständigen Widerspruch stehen,<br />

womit der geltend gemachte Revisionsgrund erfüllt sei.<br />

c) Anlässlich der polizeilichen Befragungen vom 18. März 2001 gaben<br />

sowohl X. als auch Y. und Z. den ihnen vorgeworfenen Sachverhalt zu. Y.<br />

und Z. erklärten jedoch bei den untersuchungsrichterlichen Einvernahmen<br />

vom 4. Mai 2001, sie hätten am selben Abend des 18. März 2001 alles<br />

wieder gereinigt, was dem erkennenden Jugendanwalt des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Schwyz</strong>, Kreis III, im Verfahren gegen X. im Zeitpunkt des Erlasses der<br />

Strafverfügung am 19. April 2001 nicht bekannt war. Im Urteil vom 7. Mai<br />

<strong>2002</strong> hielt das <strong>Kanton</strong>sgericht im Berufungsverfahren gegen Y. fest, dass<br />

eine Veränderung des Erscheinungsbildes grundsätzlich erst dann als<br />

Sachbeschädigung zu qualifizieren sei, wenn es sich nicht bloss um eine so<br />

genannte leicht behebbare Beeinträchtigung handelt. Das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

ging zugunsten von Y. davon aus, dass die Schriftzüge an der Betonwand<br />

von ihm restlos entfernt worden waren. Es kam in Würdigung der Aktenund<br />

Beweislage zum Schluss, dass die Tathandlung des Y. als eine leicht<br />

behebbare Beeinträchtigung der Ansehnlichkeit zu qualifizieren ist, weshalb<br />

der objektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB zu verneinen und<br />

Y. freizusprechen ist.<br />

d) Der Revisionsgrund nach § 157 lit. c StPO ist erfüllt, wenn in der<br />

gleichen Sache später ein Urteil ergeht, welches mit dem früheren in derart<br />

unverträglichem Widerspruch steht, dass eines von ihnen notwendigerweise<br />

falsch sein muss. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn das Gericht<br />

von mehreren Teilnehmern an der gleichen Tat die einen verurteilt und<br />

später andere freispricht, weil es die strafbare Handlung überhaupt nicht<br />

für erfüllt oder erwiesen hält (Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht,<br />

5. A., § 102 Rz. 28; mit Hinweis auf ZR 49 [1950] Nr. 165,<br />

S. 285). Im Urteil vom 7. Mai <strong>2002</strong>, S. 6, erachtete das <strong>Kanton</strong>sgericht im<br />

vorliegenden Fall die gemeinsame Tatbegehung von X., Y. und Z. als gegeben.<br />

Der Staatsanwaltschaft ist somit insoweit beizupflichten, als bei<br />

mehreren Teilnehmern an demselben Delikt der Freispruch von Y. in einem<br />

unverträglichen Widerspruch steht zur Verurteilung des Mittäters X.<br />

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