EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 5.3<br />
18. März 2001 von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 144 Abs. 1<br />
StGB frei. Gegen dieses Urteil erklärte die öffentliche Anklägerin am 5.<br />
November 2001 beim <strong>Kanton</strong>sgericht Berufung.<br />
Mit Urteil vom 7. Mai <strong>2002</strong> (KG 475/01 SK) erkannte das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />
<strong>Schwyz</strong> was folgt:<br />
«1. In Abweisung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Einzelrichters des<br />
Bezirks Höfe vom 24. August 2001 bestätigt.<br />
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus:<br />
a) den Gebühren von Fr. 1446.80,<br />
b) den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 318.30,<br />
c) den Auslagen von Fr. 66.90,<br />
gehen zu Lasten der Staatskasse.<br />
3. [Rechtsmittel]<br />
4. [Zustellung]».<br />
Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.<br />
c) Mit Eingabe vom 21. Oktober <strong>2002</strong> (...) reichte die Staatsanwaltschaft<br />
<strong>Schwyz</strong> dem <strong>Kanton</strong>sgericht ein Revisionsgesuch mit folgenden<br />
Anträgen ein:<br />
«1. Die Strafverfügung sei in Bezug auf die Verurteilung wegen Sachbeschädigung<br />
aufzuheben, X. sei diesbezüglich freizusprechen, und die anteilsmässigen Verfahrenskosten<br />
im Betrag von Fr. 270.– seien auf die Staatskasse zu nehmen.<br />
2. Die für die Widerhandlung wegen Sachbeschädigung und Erwerb und Konsum<br />
von Betäubungsmitteln ausgefällte Gesamtstrafe von Fr. 100.– sei auf Fr. 50.– zu<br />
reduzieren.<br />
3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.»<br />
d) Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober <strong>2002</strong> (...) schloss sich der Jugendanwalt<br />
des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, Kreis III, dem Revisionsbegehren der<br />
Staatsanwaltschaft an.<br />
2. Nach § 157 lit. c StPO kann ein rechtskräftig erledigtes Strafverfahren<br />
zugunsten des Verurteilten jederzeit wieder aufgenommen werden,<br />
wenn seit Erlass des Entscheides ein anderer ausgefällt wurde, der mit<br />
dem früheren unvereinbar ist. Das Revisionsgesuch ist beim <strong>Kanton</strong>sgericht<br />
einzureichen (§ 157c Abs. 1 StPO). Betrifft es einen Strafbefehl oder<br />
eine Strafverfügung, entscheidet der <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident über das<br />
Gesuch (§ 157f Abs. 2 StPO). Sofern die Revision zugunsten des Verurteilten<br />
erfolgt, kann das Urteil sofort gefällt werden, ohne dass die Sache<br />
an die Untersuchungsbehörde oder zur neuen Hauptverhandlung an das<br />
erstinstanzliche Gericht zu weisen ist (§ 157g und 157h StPO).<br />
3.a) Berechtigt ein Revisionsgesuch zu stellen ist neben dem Verurteilten<br />
die Staatsanwaltschaft und der Jugendanwalt (§ 157a StPO). Es könnte<br />
sich daher die Frage stellen, ob der Gesetzgeber nicht das Recht zur<br />
Stellung des Revisionsbegehrens in Fällen der Jugendanwaltschaft dem<br />
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