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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 5.3<br />

18. März 2001 von der Anklage der Widerhandlung gegen Art. 144 Abs. 1<br />

StGB frei. Gegen dieses Urteil erklärte die öffentliche Anklägerin am 5.<br />

November 2001 beim <strong>Kanton</strong>sgericht Berufung.<br />

Mit Urteil vom 7. Mai <strong>2002</strong> (KG 475/01 SK) erkannte das <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

<strong>Schwyz</strong> was folgt:<br />

«1. In Abweisung der Berufung wird das angefochtene Urteil des Einzelrichters des<br />

Bezirks Höfe vom 24. August 2001 bestätigt.<br />

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus:<br />

a) den Gebühren von Fr. 1446.80,<br />

b) den Kosten der Anklagevertretung von Fr. 318.30,<br />

c) den Auslagen von Fr. 66.90,<br />

gehen zu Lasten der Staatskasse.<br />

3. [Rechtsmittel]<br />

4. [Zustellung]».<br />

Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.<br />

c) Mit Eingabe vom 21. Oktober <strong>2002</strong> (...) reichte die Staatsanwaltschaft<br />

<strong>Schwyz</strong> dem <strong>Kanton</strong>sgericht ein Revisionsgesuch mit folgenden<br />

Anträgen ein:<br />

«1. Die Strafverfügung sei in Bezug auf die Verurteilung wegen Sachbeschädigung<br />

aufzuheben, X. sei diesbezüglich freizusprechen, und die anteilsmässigen Verfahrenskosten<br />

im Betrag von Fr. 270.– seien auf die Staatskasse zu nehmen.<br />

2. Die für die Widerhandlung wegen Sachbeschädigung und Erwerb und Konsum<br />

von Betäubungsmitteln ausgefällte Gesamtstrafe von Fr. 100.– sei auf Fr. 50.– zu<br />

reduzieren.<br />

3. Unter Kostenfolge zu Lasten des Staates.»<br />

d) Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober <strong>2002</strong> (...) schloss sich der Jugendanwalt<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, Kreis III, dem Revisionsbegehren der<br />

Staatsanwaltschaft an.<br />

2. Nach § 157 lit. c StPO kann ein rechtskräftig erledigtes Strafverfahren<br />

zugunsten des Verurteilten jederzeit wieder aufgenommen werden,<br />

wenn seit Erlass des Entscheides ein anderer ausgefällt wurde, der mit<br />

dem früheren unvereinbar ist. Das Revisionsgesuch ist beim <strong>Kanton</strong>sgericht<br />

einzureichen (§ 157c Abs. 1 StPO). Betrifft es einen Strafbefehl oder<br />

eine Strafverfügung, entscheidet der <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident über das<br />

Gesuch (§ 157f Abs. 2 StPO). Sofern die Revision zugunsten des Verurteilten<br />

erfolgt, kann das Urteil sofort gefällt werden, ohne dass die Sache<br />

an die Untersuchungsbehörde oder zur neuen Hauptverhandlung an das<br />

erstinstanzliche Gericht zu weisen ist (§ 157g und 157h StPO).<br />

3.a) Berechtigt ein Revisionsgesuch zu stellen ist neben dem Verurteilten<br />

die Staatsanwaltschaft und der Jugendanwalt (§ 157a StPO). Es könnte<br />

sich daher die Frage stellen, ob der Gesetzgeber nicht das Recht zur<br />

Stellung des Revisionsbegehrens in Fällen der Jugendanwaltschaft dem<br />

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