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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 5.3<br />

d) Daran, dass der von den Solothurner Strafverfolgungsbehörden herausgegebene<br />

Ordner nicht entsiegelt werden kann, bevor er sich in polizeilicher<br />

oder untersuchungsrichterlicher Verwahrung befindet, ändert die<br />

Auffassung der Untersuchungsrichterin, es handle sich um einen verwertbaren<br />

Zufallsfund nichts. Auch die Sicherstellung eines Zufallsfundes ist<br />

eine strafprozessuale, in die Freiheits- und Eigentumsrechte des Betroffenen<br />

eingreifende Zwangsmassnahme, die einer korrekten, anfechtbaren<br />

Anordnung bedarf. Es kommt des Weiteren hinzu, dass es nicht angeht,<br />

dass der <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident im Entsiegelungsverfahren quasi vorfrageweise<br />

über die Rechtmässigkeit einer solchen Zwangsmassnahme<br />

einzelrichterlich entscheidet und damit die übliche funktionelle Zuständigkeitsordnung<br />

(§ 140 StPO, Beschwerdemöglichkeiten in erster Instanz<br />

an die Staatsanwaltschaft und zweiter Instanz an das <strong>Kanton</strong>sgericht) ausgeschaltet<br />

würde.<br />

5. Aus diesen Gründen ist dem Entsiegelungsgesuch des Bezirksamtes<br />

zurzeit nicht stattzugeben.<br />

(Verfügung vom 10. Oktober <strong>2002</strong>; KG 323/02 GP).<br />

5.3 Revision<br />

– Revisionsgrund nach § 157 lit. c StPO (widersprüchliche Entscheide).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1.a) Mit Strafverfügung vom 19. April 2001 verurteilte der Jugendanwalt<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, Kreis III, X. wegen Sachbeschädigung im Sinne<br />

von Art. 144 Abs. 1 StGB sowie wegen Erwerb und Besitz von Betäubungsmitteln<br />

im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG zu einer Busse von insgesamt<br />

Fr. 100.– und auferlegte ihm Kosten von Fr. 340.–. X. wurde u.a.<br />

vorgeworfen, am Sonntag, den 18. März 2001, zwischen ca. 14.15 Uhr und<br />

16.00 Uhr zusammen mit Y. und Z. beim Primarschulhaus ... mehrere<br />

Sachbeschädigungen zum Nachteil der Gemeinde verübt zu haben, indem<br />

er zusammen mit den beiden Genannten an der Hausfassade, am Boden<br />

und an einer Sitzbank mit mehrheitlich wasserfesten Filzstiften Schriftzüge<br />

angebracht habe. Die Gemeinde als Geschädigte hatte am 21. März<br />

2001 einen Strafantrag gestellt. Die Strafverfügung blieb in der Folge unangefochten<br />

und erwuchs in Rechtskraft.<br />

b) Im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 18. März 2001 wurde Y. mit<br />

Strafbefehl des Bezirksamtes vom 7. Juni 2001 wegen Sachbeschädigung<br />

im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB mit einer Busse von Fr. 1000.–, bedingt<br />

löschbar bei einer Probezeit von 2 Jahren, bestraft. Gegen diesen<br />

Strafbefehl erhob Y. fristgerecht Einsprache. Mit Urteil vom 24. August<br />

2001 sprach der Einzelrichter des Bezirkes ihn betreffend den Vorfall vom<br />

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