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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 5.2<br />

rechtskräftig verfügte Berufsausübungsverbot gehalten habe, andernfalls<br />

man ja einen entsprechenden Durchsuchungsbefehl hätte verhängen können.<br />

Von einem Zufallsfund könne nicht die Rede sein, weil die anwesenden<br />

Polizeibeamten ausdrücklich und gewollt nach Patientendaten gesucht<br />

hätten.<br />

3. Bis zur Anklage entscheidet der <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident, ob die<br />

Durchsuchung von versiegelten Schriftstücken zulässig ist (§ 40 Abs. 1<br />

StPO). Dem Entsiegelungsgesuch kann aus folgenden Gründen zurzeit<br />

nicht stattgegeben werden.<br />

a) Erhebt der Inhaber von Schriftstücken gegen deren Durchsuchung<br />

Einsprache, werden diese versiegelt und verwahrt (§ 40 Abs. 1 StPO). Beschlagnahmte<br />

Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr<br />

benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat<br />

verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben (§ 42 Abs. 2 StPO).<br />

b) Bei der rechtshilfeweise für die Solothurner Strafverfolgungsbehörden<br />

durchgeführten Hausdurchsuchung vom 18. Dezember 2001 hat der<br />

Gesuchsgegner die Versiegelung des sichergestellten Ordners mit den<br />

Zahnarztrechnungen verlangt. Diesen Ordner benötigen die Solothurner<br />

Behörden in der von ihnen geführten Strafuntersuchung wegen Veruntreuung<br />

aber nicht, weshalb dessen Herausgabe angeordnet worden ist.<br />

Der Ordner wurde deshalb versiegelt und dem Amt für Gesundheit und<br />

Soziales des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> zugestellt. Der Ordner befindet sich somit<br />

zurzeit nicht in Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden und kann in<br />

der vom Bezirksamt geführten Strafuntersuchung zurzeit weder als sichergestellt<br />

noch beschlagnahmt gelten. Er ist mithin nicht in Verwahrung<br />

im Sinne von § 40 Abs. 1 StPO.<br />

c) In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. April <strong>2002</strong><br />

hat der Gesuchsgegner die Ansicht vertreten, dass der Ordner nicht rechtmässig<br />

beschlagnahmt worden sei und verlangte deshalb dessen Aussonderung<br />

bzw. Rückgabe und verweigerte mithin die freiwillige Zustimmung<br />

zur Herausgabe bzw. Durchsicht des Ordners. Diese Ansicht vertritt der<br />

Gesuchsgegner mit guten Gründen, denn bis anhin ist in der im <strong>Kanton</strong><br />

<strong>Schwyz</strong> geführten Strafuntersuchung der fragliche Ordner wie bereits gesagt<br />

weder in polizeiliche Verwahrung genommen noch beschlagnahmt<br />

worden. Es ist denn auch in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar,<br />

warum sich dieser versiegelte Ordner zurzeit bei den Gesundheitsbehörden<br />

befindet. Die Untersuchungsrichterin wird deshalb zunächst eine entsprechende<br />

beschwerdefähige Verfügung erlassen müssen, wenn sie nach<br />

wie vor davon ausgeht, dass die im Ordner befindlichen Schriftstücke für<br />

die von ihr geführte Strafuntersuchung als Beweismittel von Bedeutung<br />

sind. Erst wenn der versiegelte Ordner sich rechtmässig in Verwahrung<br />

der Polizei bzw. des Bezirksamtes befindet, kann über dessen Entsiegelung<br />

entschieden werden.<br />

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