EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
A. 5.2<br />
rechtskräftig verfügte Berufsausübungsverbot gehalten habe, andernfalls<br />
man ja einen entsprechenden Durchsuchungsbefehl hätte verhängen können.<br />
Von einem Zufallsfund könne nicht die Rede sein, weil die anwesenden<br />
Polizeibeamten ausdrücklich und gewollt nach Patientendaten gesucht<br />
hätten.<br />
3. Bis zur Anklage entscheidet der <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident, ob die<br />
Durchsuchung von versiegelten Schriftstücken zulässig ist (§ 40 Abs. 1<br />
StPO). Dem Entsiegelungsgesuch kann aus folgenden Gründen zurzeit<br />
nicht stattgegeben werden.<br />
a) Erhebt der Inhaber von Schriftstücken gegen deren Durchsuchung<br />
Einsprache, werden diese versiegelt und verwahrt (§ 40 Abs. 1 StPO). Beschlagnahmte<br />
Gegenstände, die für das Strafverfahren nicht mehr<br />
benötigt werden und weder der Einziehung unterliegen noch dem Staat<br />
verfallen, sind dem Berechtigten zurückzugeben (§ 42 Abs. 2 StPO).<br />
b) Bei der rechtshilfeweise für die Solothurner Strafverfolgungsbehörden<br />
durchgeführten Hausdurchsuchung vom 18. Dezember 2001 hat der<br />
Gesuchsgegner die Versiegelung des sichergestellten Ordners mit den<br />
Zahnarztrechnungen verlangt. Diesen Ordner benötigen die Solothurner<br />
Behörden in der von ihnen geführten Strafuntersuchung wegen Veruntreuung<br />
aber nicht, weshalb dessen Herausgabe angeordnet worden ist.<br />
Der Ordner wurde deshalb versiegelt und dem Amt für Gesundheit und<br />
Soziales des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> zugestellt. Der Ordner befindet sich somit<br />
zurzeit nicht in Gewahrsam der Strafverfolgungsbehörden und kann in<br />
der vom Bezirksamt geführten Strafuntersuchung zurzeit weder als sichergestellt<br />
noch beschlagnahmt gelten. Er ist mithin nicht in Verwahrung<br />
im Sinne von § 40 Abs. 1 StPO.<br />
c) In der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 25. April <strong>2002</strong><br />
hat der Gesuchsgegner die Ansicht vertreten, dass der Ordner nicht rechtmässig<br />
beschlagnahmt worden sei und verlangte deshalb dessen Aussonderung<br />
bzw. Rückgabe und verweigerte mithin die freiwillige Zustimmung<br />
zur Herausgabe bzw. Durchsicht des Ordners. Diese Ansicht vertritt der<br />
Gesuchsgegner mit guten Gründen, denn bis anhin ist in der im <strong>Kanton</strong><br />
<strong>Schwyz</strong> geführten Strafuntersuchung der fragliche Ordner wie bereits gesagt<br />
weder in polizeiliche Verwahrung genommen noch beschlagnahmt<br />
worden. Es ist denn auch in rechtlicher Hinsicht nicht nachvollziehbar,<br />
warum sich dieser versiegelte Ordner zurzeit bei den Gesundheitsbehörden<br />
befindet. Die Untersuchungsrichterin wird deshalb zunächst eine entsprechende<br />
beschwerdefähige Verfügung erlassen müssen, wenn sie nach<br />
wie vor davon ausgeht, dass die im Ordner befindlichen Schriftstücke für<br />
die von ihr geführte Strafuntersuchung als Beweismittel von Bedeutung<br />
sind. Erst wenn der versiegelte Ordner sich rechtmässig in Verwahrung<br />
der Polizei bzw. des Bezirksamtes befindet, kann über dessen Entsiegelung<br />
entschieden werden.<br />
27