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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 5.2<br />

treuung erlassenen Hausdurchsuchungsbefehls der Solothurner Untersuchungsbehörden<br />

vom 6. Dezember 2001 rechtshilfeweise durchsucht. Anlässlich<br />

dieser Durchsuchung fand ein Polizist einen Ordner mit Zahnarztrechnungen,<br />

die ihn auf zahnärztliche Behandlungen nach dem vom<br />

Departement des Innern angesetzten Termins vom 27. August 2001<br />

schliessen liessen, weshalb der Ordner zusammen mit anderen für die Solothurner<br />

Strafuntersuchung interessanten Gegenständen beschlagnahmt<br />

und versiegelt wurde. Mit Urteil vom 7. März <strong>2002</strong> hat sich die Strafkammer<br />

des Solothurner Obergerichts für die Beurteilung der Frage der<br />

Rechtmässigkeit der Beschlagnahme und dessen Verwertbarkeit in dem<br />

vom Bezirksamt geführten Strafverfahren als nicht zuständig erachtet und<br />

erkannt, dass dieser Ordner wieder zu versiegeln und den Behörden des<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> zuzustellen sei. Der Ordner ist dem Amt für Gesundheit<br />

und Soziales, das dessen Edition anbegehrt hatte, versiegelt zugestellt<br />

worden und befindet sich nun offenbar im Büro des das Departement des<br />

Innern in Rechtsfragen beratenden Juristen des Departementssekretariates<br />

des Justizdepartementes.<br />

2. Das Bezirksamt, welches eine Strafuntersuchung gegen X. wegen<br />

Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) sowie wegen<br />

Berufsausübung trotz entzogener Bewilligung (§ 25 Kant. Strafrecht)<br />

führt, ersucht am 3. Juli <strong>2002</strong>, die Entsiegelung des Ordners mit Zahnarztrechnungen<br />

zu bewilligen, eventualiter sei der unterzeichneten Untersuchungsrichterin<br />

zu bewilligen, den <strong>Kanton</strong>sarzt mit der Durchsicht und<br />

anschliessenden Berichterstattung zu beauftragen, ob nach dem 27. August<br />

2001 noch zahnärztliche Behandlungen durchgeführt worden seien,<br />

für welche allenfalls und in welchem Betrag Rechnung gestellt worden sei,<br />

subeventualiter sei die Öffnung des Siegels durch das <strong>Kanton</strong>sgericht vorzunehmen<br />

und der Ordner mit anonymisierten Patientennamen dem Bezirksamt<br />

zur Durchsuchung zuzustellen.<br />

X. wurde am 10. Juli <strong>2002</strong> zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch<br />

eingeladen. Nach Erstreckung der angesetzten Frist besteht dessen Anwalt<br />

mit Schreiben vom 20. August <strong>2002</strong> darauf, dass eine ausführliche<br />

Stellungnahme nicht möglich sei, da er nicht alle zum heutigen Zeitpunkt<br />

vorhandenen Strafakten kenne und ersucht um die Zustellung der vollständigen<br />

Strafakten und um neue Fristansetzung. Ausserdem wird beantragt,<br />

weder der Untersuchungsrichterin noch in deren Auftrag dem <strong>Kanton</strong>szahnarzt<br />

die Durchsuchung des versiegelten Ordners zu bewilligen<br />

und dieser sei unverzüglich herauszugeben. Ebenfalls sei die Öffnung des<br />

Siegels auch nicht durch das <strong>Kanton</strong>sgericht vorzunehmen. Diese Anträge<br />

will der Gesuchsgegner ausdrücklich nur vorläufig begründet wissen.<br />

Er hält dafür, dass die Beschlagnahme des Ordners ohne gesetzliche<br />

Grundlage erfolgt und deshalb sofort und ungeöffnet zurückzugeben sei.<br />

Er bestreitet ausserdem im Wesentlichen, dass bereits vor der Hausdurchsuchung<br />

aufgrund des Durchsuchungsbefehles vom 6. Dezember<br />

2001 der dringende Tatverdacht bestanden habe, dass er sich nicht an das<br />

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