16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

A. 5.2<br />

hörung auf die Frage nach der Zuständigkeit des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, nur auf<br />

offenbar im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> begangene Handlungen eines anderen mutmasslichen<br />

Tatbeteiligten, welche Gegenstand einer früher geführten<br />

Strafuntersuchung gewesen seien, hinzuweisen weiss.<br />

4. Die Beschwerde ist aus all diesen Gründen gutzuheissen und die angefochtene<br />

Verfügung aufzuheben. Auch wenn die angefochtene Verfügung<br />

vorliegend vorwiegend aus förmlichen Gründen aufzuheben ist, erachtet<br />

der <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident angesichts der angetönten Mängel<br />

der Strafuntersuchung, deren korrekten Behebung wiederum einige Zeit<br />

beanspruchen würde, und des Umstandes, dass Mängel in der Organisation<br />

der Strafverfolgung bei der Haftdauer nicht berücksichtigt werden<br />

dürfen, eine weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft vorliegend<br />

als unangemessen.<br />

(Verfügung vom 22. Januar <strong>2002</strong>; KG 32/02 GP).<br />

5.2 Entsiegelung<br />

– Entsiegelung im Verhältnis zur Beschlagnahme.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> entzog X. mit Beschluss vom<br />

13. März 2001 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als<br />

Zahnarzt im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> für die Dauer von 5 Jahren bis 12. April 2006<br />

und ordnete u.a. unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.– für<br />

jeden Tag und Ersatzvornahme sowie der Bestrafung nach Art. 292 StGB<br />

an, dass der Betrieb der Zahnarztpraxis bis am 12. April 2001 einzustellen<br />

ist. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen diese Anordnungen<br />

mit Entscheid vom 20. April 2001 abgewiesen und den Beginn der<br />

Entzugsdauer und den Termin für die Einstellung des Betriebes auf den<br />

1. Juni 2001 festgelegt. Nachdem das Bundesgericht am 17. Juli 2001 eine<br />

hiergegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen hatte, soweit<br />

darauf einzutreten war, setzte das Departement des Innern X. am 23. Juli<br />

2001 den Beginn der Entzugsdauer und die Frist für die Einstellung des<br />

Betriebes neu auf den 27. August 2001 fest und beauftragte am 24. August<br />

2001 die <strong>Kanton</strong>spolizei, die Einstellung des Betriebes zu kontrollieren.<br />

Das Bezirksamt, welches damals in einer anderen Strafsache, welche inzwischen<br />

an die Untersuchungsbehörden des <strong>Kanton</strong>s Solothurn abgetreten<br />

und dort eingestellt worden ist, gegen X. ermittelte, führte mit der<br />

vom Departement des Innern verlangten Kontrolle durch die Polizei zugleich<br />

einen Augenschein im Zahnarztbetrieb durch, zu welcher die Polizei<br />

zur fotographischen Dokumentation der Räumlichkeiten aufgeboten<br />

worden war. Am 18. Dezember 2001 wurden diese Räumlichkeiten ein<br />

zweites Mal aufgrund eines wegen Verdachts der qualifizierten Verun-<br />

25

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!