EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
A. 5.2<br />
hörung auf die Frage nach der Zuständigkeit des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, nur auf<br />
offenbar im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> begangene Handlungen eines anderen mutmasslichen<br />
Tatbeteiligten, welche Gegenstand einer früher geführten<br />
Strafuntersuchung gewesen seien, hinzuweisen weiss.<br />
4. Die Beschwerde ist aus all diesen Gründen gutzuheissen und die angefochtene<br />
Verfügung aufzuheben. Auch wenn die angefochtene Verfügung<br />
vorliegend vorwiegend aus förmlichen Gründen aufzuheben ist, erachtet<br />
der <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident angesichts der angetönten Mängel<br />
der Strafuntersuchung, deren korrekten Behebung wiederum einige Zeit<br />
beanspruchen würde, und des Umstandes, dass Mängel in der Organisation<br />
der Strafverfolgung bei der Haftdauer nicht berücksichtigt werden<br />
dürfen, eine weitere Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft vorliegend<br />
als unangemessen.<br />
(Verfügung vom 22. Januar <strong>2002</strong>; KG 32/02 GP).<br />
5.2 Entsiegelung<br />
– Entsiegelung im Verhältnis zur Beschlagnahme.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
1. Der Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> entzog X. mit Beschluss vom<br />
13. März 2001 die Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung als<br />
Zahnarzt im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> für die Dauer von 5 Jahren bis 12. April 2006<br />
und ordnete u.a. unter Androhung einer Ordnungsbusse von Fr. 500.– für<br />
jeden Tag und Ersatzvornahme sowie der Bestrafung nach Art. 292 StGB<br />
an, dass der Betrieb der Zahnarztpraxis bis am 12. April 2001 einzustellen<br />
ist. Das Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde gegen diese Anordnungen<br />
mit Entscheid vom 20. April 2001 abgewiesen und den Beginn der<br />
Entzugsdauer und den Termin für die Einstellung des Betriebes auf den<br />
1. Juni 2001 festgelegt. Nachdem das Bundesgericht am 17. Juli 2001 eine<br />
hiergegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen hatte, soweit<br />
darauf einzutreten war, setzte das Departement des Innern X. am 23. Juli<br />
2001 den Beginn der Entzugsdauer und die Frist für die Einstellung des<br />
Betriebes neu auf den 27. August 2001 fest und beauftragte am 24. August<br />
2001 die <strong>Kanton</strong>spolizei, die Einstellung des Betriebes zu kontrollieren.<br />
Das Bezirksamt, welches damals in einer anderen Strafsache, welche inzwischen<br />
an die Untersuchungsbehörden des <strong>Kanton</strong>s Solothurn abgetreten<br />
und dort eingestellt worden ist, gegen X. ermittelte, führte mit der<br />
vom Departement des Innern verlangten Kontrolle durch die Polizei zugleich<br />
einen Augenschein im Zahnarztbetrieb durch, zu welcher die Polizei<br />
zur fotographischen Dokumentation der Räumlichkeiten aufgeboten<br />
worden war. Am 18. Dezember 2001 wurden diese Räumlichkeiten ein<br />
zweites Mal aufgrund eines wegen Verdachts der qualifizierten Verun-<br />
25