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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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7500 Franken für kleinere Gemeinden bis etwa 15 000 Franken bei<br />

einer mittleren Gemeinde 55 .<br />

– Schliesslich stellt sich die Frage, ob in den Voranschlag auf Antrag der<br />

Stimmbürger Beiträge an Dritte aufzunehmen sind. Ich neige zur Annahme,<br />

dass solche Anträge nach den Kriterien für neue Aufgaben bzw.<br />

Ausgaben zu beurteilen sind 56 . Auch bei Beiträgen an Dritte ist nach<br />

meiner Meinung nicht ausschlaggebend, ob dafür im gedruckten Voranschlag<br />

ein Konto existiert oder nicht. Denn dies hängt häufig von Zufällen<br />

ab 57 .<br />

[11] Generell lässt sich somit sagen, dass Abänderungsanträge zum Voranschlag<br />

eher zulässig sind, wenn:<br />

– sie auf eine Kürzung einer Position abzielen;<br />

– dafür bereits eine Planung (Grundlagen) besteht;<br />

– sich auf eine im gedruckten Voranschlag enthaltene (inhaltliche Vergleichbarkeit)<br />

Position beziehen;<br />

– sie insgesamt im Umfang bescheiden sind.<br />

5. Formulierung der Anträge<br />

[12] Wie sich aus verschiedenen Bestimmungen des Gemeindeorganisationsgesetzes<br />

ergibt, haben die Stimmberechtigten an der Gemeindeversammlung<br />

das Recht, Anträge zu stellen 58 . Damit die Bürgerinnen und<br />

Bürger von ihrem Recht auch tatsächlich Gebrauch machen können, darf<br />

zum einen an die Formulierung der gestellten Anträge nicht zu hohe Anforderungen<br />

gestellt werden. Ist es für die Durchführung einer ordnungsgemässen<br />

Abstimmung erforderlich, so hat der Gemeindepräsident als<br />

Versammlungsleiter für eine Klarstellung in Bezug auf die gestellten Anträge<br />

zu sorgen 59 . Gerade bei einem relativ komplizierten Geschäft wie bei<br />

55 Ein Extremwert von 65 000 Franken auf der Grundlage der Rechnung <strong>2002</strong> ergibt sich<br />

für Freienbach (VGE 869/03 vom 20. August 2003). Wegen der aussergewöhnlichen Steuerkraft<br />

dieser Gemeinde muss allenfalls für sie auf einen geringeren Prozentsatz geschlossen<br />

werden.<br />

56 Vgl. vorangehender Abschnitt.<br />

57 Ob Huwyler (Anm. 2), S. 35, einen Abänderungsantrag nur zulassen wollte, wenn sich<br />

dieser auf ein Konto im gedruckten Voranschlag bezieht, wie dies an der Gemeindeversammlung<br />

vom 5. Dezember 2001 in <strong>Schwyz</strong> behauptet worden ist, lässt sich der Textstelle<br />

nicht klar entnehmen.<br />

58 §§ 12, 26 GOG.<br />

59 § 26 Abs. 1 GOG, wonach der Gemeindepräsident den Abstimmungsvorgang erläutert<br />

und damit auch festhalten muss, über welche Anträge genau und in welcher Reihenfolge<br />

abgestimmt wird.<br />

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