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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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– Abänderungsanträge zu den in der Investitionsrechnung eingestellten<br />

Jahrestranchen sind grundsätzlich zulässig. Dazu besteht ein Verpflichtungskredit,<br />

dem die Stimmberechtigten bereits zugestimmt haben und<br />

dem eine Planung des Gemeinderates zugrunde liegt. Grenzen können<br />

sich insoweit einstellen, als für eine praktische Umsetzung etwa in personeller<br />

Hinsicht Kapazitätsengpässe entstehen können.<br />

– Zulässig sind sodann Anträge auf Erhöhung von Konsumausgaben 50 und<br />

Aufwendungen für den Unterhalt. Einschränkend gilt allerdings, dass<br />

solche Erhöhungen nur zulässig sind, soweit sie entweder bescheiden<br />

sind oder auf einer vom Gemeinderat erstellten Planung und Kostenberechnung<br />

beruhen. Nur unter diesen Voraussetzungen ist gewährleistet,<br />

dass ein verfassungskonformer Willensbildungsprozess stattfinden<br />

kann 51 .<br />

– Für die Bewilligung von Ausgaben für eine neue Aufgabe einer Gemeinde<br />

ist zunächst eine Rechtsgrundlage zu schaffen 52 . Bedarf die Ausgabe<br />

keiner gesetzlichen Grundlage 53 und auch keines Verpflichtungskredites,<br />

so kann sie ausnahmsweise allein in Form eines konstitutiven<br />

Budgetbeschlusses bewilligt werden 54 . Neu in der Budgetgemeinde in<br />

den Voranschlag aufgenommen werden darf ein solcher Beschluss lediglich<br />

dann, wenn er von der Tragweite her leicht überblickt werden<br />

kann. Dies ist nur der Fall, wenn er einen bescheidenen Umfang ausmacht.<br />

Was noch bescheiden ist, hat die Rechtsprechung bislang nicht<br />

entschieden und kann auch der Literatur nicht entnommen werden. Ein<br />

praktikabler Ansatz könnte darin bestehen, dafür eine Grenze von<br />

10% der für den konstitutiven Budgetbeschlusses gesetzlich festgelegten<br />

Limiten anzunehmen. Je nach Gemeindegrösse ergibt sich daraus<br />

ein unterschiedlich hoher Ansatz für einmalige Ausgaben zwischen<br />

50 Z.B. Anschaffung von Büromaterial.<br />

51 Art. 34 Abs. 2 BV<br />

52 Eine solche Rechtsgrundlage besteht in der Regel in einem eidgenössischen oder kantonalen<br />

Gesetz bzw. einem kompetenzgemäss erlassenen Reglement der Gemeinde. Ausnahmsweise<br />

reicht darfür ein Verpflichtungskredit aus (§ 3 FHG; vgl. oben Ziff. 6). Hans<br />

Nawiasky, Rechtliche Bedeutung und rechtliche Wirkung des Voranschlages, ZBl 46/1945,<br />

S. 153ff., 156, geht von einer im schweizerischen Recht befolgten Regel aus, wonach alle<br />

Ausgaben von namhafter Bedeutung nicht einfach im Voranschlag, sondern in einem getrennten<br />

Willensakt des zuständigen Organs beschlossen werden.<br />

53 Dies ist namentlich der Fall, wenn die Aufgabenerfüllung und damit die Mittelverwendung<br />

nicht zahlreiche Personen direkt betrifft (fehlende Interessen an der Vorhersehbarkeit<br />

des staatlichen Handelns und an der Sicherstellung einer rechtsgleichen Behandlung<br />

[dazu Thomas Cottier, Die Verfassung und das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage,<br />

2. Aufl., Diss., Chur/Zürich 1991, S. 189ff.]) oder insgesamt von beschränkter finanzieller<br />

Auswirkung ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 1988, ZBl 91/1990,<br />

S. 27ff.).<br />

54 § 31 Bst. c und d FHG.<br />

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