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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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fester Kontenrahmen vorgegeben wird 44 . Insbesondere dürfen die Bezirke<br />

und Gemeinden Einzelkonti nach ausgewiesenem Bedarf unterteilen 45 .<br />

Damit verbunden ist die Frage, ob der Budgetierungsstil eines Gemeinderates<br />

für die Grenzen des Antragsrechts mitmassgebend sein kann.<br />

[10] Die unter dem Abschnitt Ziff. 8 aufgezeigten Motive für das Traktandierungsgebot<br />

sprechen dafür, Abänderungsanträge 46 nur sehr zurückhaltend<br />

zuzulassen. In diese Richtung weist auch das verfassungsrechtlich<br />

garantierte Initiativrecht 47 . Die geringen Anforderungen an die Ausübung<br />

dieses Rechts lassen sich ebenfalls gegen eine grosszügige Zulassung von<br />

Abänderungsanträgen an der Budgetgemeinde anführen. Umgekehrt liefern<br />

weder das Gemeindeorganisationsgesetz noch die Praxis dazu Anhaltspunkte<br />

dafür, dass Abänderungsanträge bei der Behandlung des Voranschlages<br />

fast vollständig ausgeschlossen wären. Zudem steht das Stimmrecht<br />

zur Diskussion. Ein weitgehender Ausschluss von Abänderungsanträgen<br />

würde ausserdem die Attraktivität der beratenden Gemeindeversammlung<br />

noch mehr mindern. Wie Rechtsprechung und Literatur zeigen,<br />

fällt eine generelle Umschreibung der noch zulässigen Abänderungsanträge<br />

ausserordentlich schwer. Erfolg versprechender ist es, vom konkreten<br />

Einzelfall auszugehen 48 . Darin liegt nicht einmal in erster Linie<br />

eine Kapitulation vor dem Unvermögen, eine taugliche Formel für eine<br />

Grenzziehung zu finden. Vielmehr kann damit auch besser der Vielgestaltigkeit<br />

des Voranschlages Rechnung getragen werden. Über die unter<br />

Ziff. 6 festgestellten Grenzen hinaus lassen sich aus der Traktandierungspflicht<br />

folgende Aussagen hinsichtlich zulässiger Abänderungsanträge<br />

machen:<br />

– Kaum Einschränkungen bestehen, soweit die Kürzung einer Voranschlagsposition<br />

beantragt wird. Das entspricht der Faustregel, wonach<br />

Streichungen von Teilen einer Vorlage grundsätzlich als Änderung beantragt<br />

werden dürfen, wogegen Erweiterungen und Ergänzungen eher<br />

zurückhaltend zu beurteilen sind 49 .<br />

44 § 26 Abs. 1 FHG; Handbuch über das Rechnungswesen für die Bezirke und Gemeinden<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, Reg. 7.<br />

45 Weisungen des Regierungsrates zum Handbuch über das öffentliche Rechnungswesen<br />

für die Bezirke und Gemeinden des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> vom 18. Februar 1997, RRB Nr. 266,<br />

S. 4.<br />

46 Thalmann (Anm. 23), S. 134ff. spricht im Zusammenhang mit dem Antragsrecht der<br />

Stimmberechtigten in der beratenden Gemeindeversammlung von einem unselbständigen<br />

oder akzessorischen Antragsrecht. Das Antragsrecht setzt voraus, dass entweder der Gemeinderat<br />

ein Geschäft in die Gemeindeversammlung einbringt oder eine Einzel- oder<br />

eine Pluralinitiative zur Behandlung ansteht.<br />

47 § 73 KV.<br />

48 Ebenfalls für eine Betrachtung des Einzelfalles Thalmann (Anm. 23), S. 136ff.; Wolf<br />

(Anm. 7), S. 89.<br />

49 Thalmann (Anm. 23), S. 136. Ebenso VGE 886/97 vom 21. November 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong><br />

1997, Nr. 10.<br />

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