EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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pflicht soll zudem dem Bürger ermöglichen, sich inhaltlich mit einer Vorlage<br />
zu befassen. Die Traktandierungspflicht bewirkt ausserdem, dass sich<br />
der Gemeinderat vorgängig mit einem Geschäft befassen kann und auch<br />
muss. Damit ist das Geschäft besser vorbereitet. Ferner dürfte eine strenge<br />
Handhabung des Traktandierungsgebots auch einem Beitrag zu einem<br />
sparsamen Haushalt leisten. Aus all diesen Gründen tritt Huwyler 42 unter<br />
Bezugnahme auf die Praxis der seit längerem aufgehobenen Kassationsbehörde<br />
für eine sehr zurückhaltende Zulassung von Abänderungsanträgen<br />
ein 43 .<br />
[9] Mit einer eng verstandenen Traktandierungspflicht wäre demnach die<br />
Forderung verbunden, dass Abänderungsanträge zum Voranschlag nur<br />
zulässig sind, wenn sie auf die Änderung einer im Entwurf des Gemeinderates<br />
bereits eingestellten Ausgabenposition ausgerichtet sind. Fehlt es<br />
im Entwurf an einer Position, oder ist in einem Sammelkonto für einen<br />
genau bestimmten Zweck kein Betrag aufgenommen worden, so wäre<br />
nach dieser strengen Auffassung das «Geschäft» nicht traktandiert, womit<br />
es nicht geändert werden kann und entsprechende Anträge nicht zuzulassen<br />
sind. Ob aufgrund des Traktandierungsgebots das Recht der Versammlungsteilnehmer,<br />
Änderungsanträge zu stellen, derart stark eingeschränkt<br />
werden darf, ist fraglich. Genährt wird dieser Zweifel zunächst<br />
durch zwei Bestimmungen im Gemeindeorganisationsgesetz. Hinzuweisen<br />
ist vorab auf § 26 GOG, der Abänderungsanträge in der Gemeindeversammlung<br />
ohne Einschränkungen, namentlich für die Budgetberatungen,<br />
zulässt. Aus dem möglicherweise etwas zu weiten Wortlaut von § 12 Abs.4<br />
GOG müsste sodann der Schluss gezogen werden, dass Änderungsanträge<br />
gar wesentliche Teile einer Vorlage betreffen dürfen. In der erwähnten<br />
Vorschrift wird nämlich dem Gemeinderat die Befugnis eingeräumt, ein<br />
Geschäft zurückzuziehen, wenn eine Vorlage in den Beratungen derart in<br />
wesentlichen Teilen verändert wird, dass der damit angestrebte Zweck<br />
offensichtlich nicht mehr verwirklicht werden kann. In der Tat<br />
wäre es merkwürdig, wenn ein traktandierter Antrag inhaltlich derart<br />
weitgehend abgeändert werden darf, im Voranschlag, der durchaus ebenfalls<br />
auf der Geschäftsliste steht, indessen Ergänzungen weitgehend ausgeschlossen<br />
wären. Gerade beim Voranschlag ist zudem nicht immer so<br />
klar, was eigentlich Antrag und was schon Begründung ist. Wie bereits erwähnt,<br />
beschlägt der Voranschlag die Finanzierung des gesamten Finanzhaushalts.<br />
Wird dies als Ausgangspunkt genommen, so müssten eigentlich<br />
Anträge auch zum gesamten Haushalt zugelassen werden. Ausserdem besteht<br />
bei der Budgetierung für die Kontenzuweisung durchaus ein gewisser<br />
Spielraum, obschon den Bezirken und Gemeinden vom <strong>Kanton</strong> ein<br />
42 (Anm. 28), 124f.<br />
43 Vgl. auch Friedli (Anm. 21), N 12 zu Art. 12 GG-BE; Thalmann (Anm. 23), S. 135f.<br />
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