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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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sowohl erhöht wie auch reduziert werden 32 . Nicht mehr gestrichen werden<br />

dürfen allerdings solche Positionen, wenn sie eigentliche Notausgaben<br />

zur Gefahrenabwehr oder zur unaufschiebbaren Schadensbehebung<br />

betreffen 33 . Sowohl Escher wie auch Hungerbühler betonen, dass<br />

eine scharfe Grenzziehung zwischen den verschiedenen Stufen einer<br />

Bindung nicht möglich ist.<br />

[7] Auch aus der Vorgabe, dass Geschäfte an der Gemeindeversammlung<br />

ordnungsgemäss traktandiert und damit angekündigt werden müssen, hat<br />

die Praxis hergeleitet, dass Abänderungsanträge nicht einen beliebigen<br />

Inhalt aufweisen dürfen. Verlangt wird, dass solche Anträge in einem gewissen<br />

Zusammenhang mit dem zur Beratung vorgeschlagenen Geschäft<br />

bleiben müssen. In Anlehnung an die bereits von der früheren Kassationsbehörde<br />

entwickelten Rechtsprechung nimmt Huwyler an, dass «dieser<br />

Zusammenhang eng sein muss und neue oder selbständige Anträge,<br />

die keinen oder nur einen losen Zusammenhang mit der Vorlage aufweisen,<br />

die mehr als eine blosse Ergänzung oder Abänderung eines von der<br />

Gemeindeversammlung aufgelegten Antrages sind», nicht gestellt werden<br />

dürfen 34 . Der erwähnte Autor räumt allerdings ein, dass der Entscheid<br />

darüber, wann ein echter Abänderungsantrag vorliege und wann ein unzulässiger<br />

neuer oder selbständiger Antrag gestellt werde, im Einzelfall<br />

schwierig sein könne. An anderer Stelle hebt Huwyler hervor, dass die erwähnten<br />

Beschränkungen selbstverständlich auch bei der Beratung des<br />

Voranschlages gelten würden, «indem nicht eine neue, bisher im Budget<br />

nicht vorgesehene Ausgabe vorgeschlagen werden» dürfe 35 . Als nicht<br />

zulässig erachtet Karl Appert 36 einen Antrag auf «Einführung neuer Ausgaben<br />

durch die Schaffung eines neuen oder durch die wesentliche Erhöhung<br />

eines alten Budgetpostens». In Übereinstimmung damit will eine<br />

ältere Rechtsprechung Abänderungsanträge zum vom Gemeinderat vorgelegten<br />

Voranschlag nur zulassen, wenn diese zu einer im Voranschlag<br />

32 Vgl. Felix Escher, Finanzrecht, in: Kurt Eichenberger u.a. (Hrsg.), Handbuch des Staatsund<br />

Verwaltungsrechts des <strong>Kanton</strong>s Basel-Stadt, Basel 1984, S. 453ff., 462f.; Adrian Hungerbühler,<br />

Zum Verhältnis zwischen grossrätlicher Budgetkompetenz und regierungsrätlicher<br />

Verordnungskompetenz, in: Festschrift für Dr. Kurt Eichenberger, alt Oberrichter,<br />

Beinwil am See, Aarau 1990, S. 259ff. 260f.; Tobias Jaag, Die Ausgabenbewilligung im zürcherischen<br />

Gemeinderecht, ZBl 94/1993, S. 68ff., 73f.<br />

33 § 32 Abs. 1 Bst. c FHG.<br />

34 Vgl. Huwyler (Anm. 28), S. 119ff., 124. Zum Versuch, die Grenzen der Zulässigkeit von<br />

Abänderungsanträgen zu umschreiben, siehe auch Ernst Moor, Verfahrensfragen der Gemeindeversammlung<br />

im <strong>Kanton</strong> Zürich, ZBl 52/1951, S. 57ff., 62; Wolf (Anm. 7), S. 89f.<br />

Ferner VGE 886/97 vom 21. November 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997, Nr. 10, dem allerdings ein<br />

Abänderungsantrag des Bezirksrates zu Grunde lag.<br />

35 Huwyler (Anm. 2), S. 35.<br />

36 Die Volksbeschlüsse in den Gemeinden des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>, Diss. Fribourg, <strong>Schwyz</strong><br />

1965, S. 135.<br />

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