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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 5.1<br />

und ihm so erlauben, die behördlichen Vorbringen mit dem notwendigen<br />

Wissen im Haftprüfungsverfahren zu bestreiten (KG 97/153 v. 16.4.1997<br />

mit Hinweis auf Praxis 1990, Nr. 214, S. 762f.). Erscheint die Haft nur aufgrund<br />

solcher Akten oder Untersuchungsergebnisse, die der Verteidigung<br />

nicht zur Kenntnis gebracht wurden, begründbar, so ist – was der <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident<br />

im eben zitierten Entscheid schon festgehalten und<br />

folgedessen die Haftgründe nur aufgrund von der Verteidigung bekannten<br />

Tatsachen geprüft hat – die Rechtmässigkeit der Haft zu verneinen.<br />

Die Untersuchungsrichterin hat nicht bestritten, dass dem amtlichen Verteidiger<br />

bisher keine Einsicht in die Akten, mithin auch in die für die Frage<br />

der Untersuchungshaft ausschlaggebenden Akten gegeben worden ist.<br />

Damit wurde ihm und mithin dem Angeschuldigten die zur Bestreitung<br />

der Annahme des dringenden Tatverdachtes und der Kollusionsgefahr erforderlichen<br />

Tatsachen nicht bekannt gegeben. Spätestens mit der Ablehnung<br />

des Haftentlassungsgesuches, in welchem der amtliche Verteidiger<br />

die Dauer der polizeilichen Ermittlungstätigkeit unter Ausschluss der<br />

Verteidigung im Hinblick auf Sinn und Zweck der Untersuchungshaft als<br />

nicht mehr rechtens monierte, hätte sich die Untersuchungsrichterin veranlasst<br />

sehen müssen, die für die Aufrechterhaltung der Haft ausschlaggebenden<br />

Fakten in der angefochtenen Verfügung konkret zu nennen und<br />

dem amtlichen Verteidiger in die entsprechenden Akten Einsicht geben<br />

müssen. Da die Untersuchungsrichterin es aber unterlassen hat, überhaupt<br />

solche Fakten konkret zu nennen, erweist sich die weitere Aufrechterhaltung<br />

der Haft im heutigen Zeitpunkt als unrechtmässig, weil<br />

damit dem Anspruch des Angeschuldigten, dass ihm die Tatvorwürfe und<br />

die Haftgründe konkret bekannt gegeben werden, verletzt und ihm ein<br />

auf Waffengleichheit basierendes, effektiv kontradiktorisches Verfahren<br />

betreffend Anordnung der Haft (vgl. Donatsch, a.a.O., § 60 Rz. 25;<br />

Pra 1990, S. 762) nicht gewährleistet worden ist.<br />

d) Es kommen zwei weitere Belange hinzu, welche zwar nicht unmittelbar<br />

mit den vorliegend zu beurteilenden Haftgründen zu tun haben,<br />

aber in Bezug auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft nicht unbeachtlich<br />

sind. Erstens obliegt der Untersuchungsrichterin die Leitung<br />

der Strafuntersuchung. Es scheint unter diesem Aspekt sehr problematisch<br />

zu sein, die Befragung eines Angeschuldigten während drei Monaten<br />

einfach der Meinung der Polizei zu überlassen, der Angeschuldigte erzähle<br />

ohnehin nur Lügengeschichten, ohne sich mit den jeweils erzielten<br />

Ergebnissen auseinander zu setzen, wie dies offenbar im vorliegenden Fall<br />

geschehen ist, mit der Folge, dass die Untersuchungsrichterin nicht in der<br />

Lage war, das Haftentlassungsgesuch unverzüglich hinreichend zu begründen<br />

und konkrete Anhaltspunkte für die Haftgründe aufzuführen.<br />

Zweitens mutet es doch eigenartig an, dass eine Strafuntersuchung, welche<br />

mit erheblichem Aufwand verbunden ist, geführt wird, ohne dass man<br />

sich der örtlichen Zuständigkeit wirklich gewiss zu sein scheint. Es überzeugt<br />

jedenfalls nicht, dass die Untersuchungsrichterin anlässlich der An-<br />

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