EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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ders. Die Schranken für Abänderungsanträge ergeben sich zunächst aus<br />
den Grenzen der Zuständigkeit der beratenden Gemeindeversammlung 28 :<br />
– Nicht zulässig sind Abänderungsanträge, wenn sie absolut gebundene<br />
Ausgaben betreffen 29 . Bei einer solchen Position wird streng genommen<br />
auch gar keine Ausgabe bewilligt; die Aufwandposition wird nur der<br />
Vollständigkeit halber im Voranschlag geführt. Ebenfalls nicht entgegenzunehmen<br />
ist ein Antrag, wenn derselbe einen unmöglichen Inhalt<br />
aufweist.<br />
– Unzulässig sind ausserdem Anträge, die auf die Vornahme einer Ausgabe<br />
abzielen, die entweder einen rechtswidrigen Erfolg herbeiführen<br />
sollen oder einen Gegenstand betreffen, dessen Regelung nicht in den<br />
Zuständigkeitsbereich der Gemeinden fällt. Stellt beispielsweise ein<br />
Stimmberechtigter einen Antrag, Mittel für die Aussenpolitik bereit zu<br />
stellen, für deren Besorgung der Bund zuständig ist, so ist der Antrag<br />
unzulässig 30 .<br />
– Nur unter dem Vorbehalt, dass einem Verpflichtungskredit zugestimmt<br />
wird, darf ein Antrag auf Bewilligung einer Ausgabe, die die Limiten<br />
von § 31 Bst. c und d FHG überschreitet oder die überjährig anfällt, entgegengenommen<br />
werden. Ebenfalls nur unter Vorbehalt angenommen<br />
werden darf ein Antrag zu einer Ausgabe, für die eine gesetzliche<br />
Grundlage fehlt, obschon es einer solchen bedarf 31 .<br />
– Schwieriger zu beurteilen ist sodann, inwiefern Abänderungsanträge<br />
zulässig sind, die nur relativ gebundene Ausgaben, d.h. solche hinsichtlich<br />
des Finanzreferendums als gebunden zu bezeichnende Ausgaben<br />
(z.B. für den Unterhalt einer Liegenschaft im Verwaltungsvermögen),<br />
betreffen. Nach dem Finanzhaushaltsgesetz und auch nach der herrschenden<br />
Lehre dürfen solche Ausgabenpositionen im Budgetprozess<br />
28 Zum Begriff der beratenden Gemeindeversammlung s. § 12 GOG sowie Friedrich Huwyler,<br />
Die Beratungspflicht der Gemeindeversammlung, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1972, S. 119ff.<br />
29 § 32 FHG. VGE 886/97 vom 21. November 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997, Nr. 10.<br />
30 Zu einem Antrag, der nicht in die Zuständigkeit der Gemeindeversammlung fiel, Departement<br />
des Innern des Kt. Aargau vom 9. März 1989, AGVE 1989, S. 444ff.; allgemein<br />
Thalmann (Anm. 23), S. 138.<br />
31 § 35 Abs. 3 FHG. – Zum Erfordernis einer gesetzlichen Grundlegung für Ausgaben der<br />
<strong>Schwyz</strong>er Gemeinden, s. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Januar 1988, ZBl 91/1990,<br />
S. 27ff. – Rhinow/Krähenmann (Anm. 7), Nr. 156/B/I/b/2 regen an, Budgetpositionen,<br />
denen es an der nötigen gesetzlichen Grundlage oder wo ein Verpflichtungskredit fehlt,<br />
besonders zu kennzeichnen. Im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> wird in diesem Zusammenhang oftmals<br />
auch von einem «Sternchenkredit» gesprochen, weil mittels Stern darauf hingewiesen<br />
wird, dass die Bewilligung eines Verpflichtungskredits oder die Schaffung einer gesetzlichen<br />
Grundlage vorbehalten bleibt.<br />
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