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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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gehalten werden kann 23 . Dies setzt voraus, dass das vorgelagerte Einladungsverfahren<br />

(Bereitstellung der Unterlagen; Einladungsfrist; vorausgehende<br />

Beschlussfassung durch den Gemeinderat) noch ordnungsgemäss<br />

abgewickelt werden kann. Praktisch führt dies dazu, dass die<br />

Beschlussfassung über den Voranschlag nur verschoben werden darf,<br />

wenn noch wenigstens zehn Tage bis Mitte Dezember verbleiben. Dem<br />

steht nicht entgegen, dass das Finanzhaushaltsgesetz selbst davon ausgeht,<br />

dass unter Umständen eine Gemeinde zu Beginn eines Rechnungsjahres<br />

noch keinen genehmigten Voranschlag besitzt 24 . Bis Mitte<br />

Dezember muss sich die Gemeindeversammlung mit dem Voranschlag<br />

befassen, ihn auch innert dieser Frist anzunehmen, ist sie nicht verpflichtet.<br />

– Der vom Gemeinderat vorgelegte Voranschlag darf – was an sich unbestritten<br />

ist – in der Gemeindeversammlung abgeändert werden. Darauf<br />

soll im nächsten Abschnitt gesondert eingegangen werden.<br />

4. Abänderungsanträge im Besonderen<br />

[6] Nach § 25 Abs. 1 FHG ist für jedes Kalenderjahr ein Voranschlag zu<br />

erstellen. Der Voranschlag ist nach den Aufgaben zu gliedern und auf der<br />

Basis des schweizerischen Kontenrahmens aufzubauen 25 . Während die<br />

Laufende Rechnung die Konsumausgaben und die Einnahmen umfasst,<br />

sind in der Investitionsrechnung die Finanzvorfälle, die bedeutende eigene<br />

oder subventionierte Vermögenswerte Dritter mit mehrjähriger Nutzungsdauer<br />

schaffen, einzustellen 26 . Mitenthalten im Voranschlag ist die<br />

Festlegung des Steuerfusses. Der Steuerfuss ist dabei so anzusetzen, dass<br />

der budgetierte Deckungserfolg der Laufenden Rechnung erreicht werden<br />

kann 27 . Der Umstand, dass sich der Voranschlag aus verschiedenen<br />

Teilen und einer grossen Zahl von Einzelpositionen zusammensetzt, ruft<br />

naturgemäss nach einer differenzierten Beurteilung der Zulässigkeit von<br />

Abänderungsanträgen. Je nach Teil des Voranschlages und nach Einzelposition<br />

beurteilt sich die Zulässigkeit eines solchen Antrages wieder an-<br />

23 Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil<br />

2000, S. 138, hält fest, dass nur eine kurzfristige Vertagung zulässig sei. Der zuständige<br />

Bezirksammann hat in dem in VGE 886/97 vom 21. November 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997,<br />

Nr. 10, berichteten Fall einen Verschiebungsantrag entgegengenommen, der dann allerdings<br />

verworfen wurde.<br />

24 § 27 Abs. 2 FHG.<br />

25 § 26 Abs. 1 FHG; §§ 7ff. Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der<br />

Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 1995, SR<strong>SZ</strong> 153.111/VVFHG.<br />

26 §§ 17 und 20 FHG sowie §§ 8 und 11 VVFHG.<br />

27 § 25 Abs. 3 FHG.<br />

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