EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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gehalten werden kann 23 . Dies setzt voraus, dass das vorgelagerte Einladungsverfahren<br />
(Bereitstellung der Unterlagen; Einladungsfrist; vorausgehende<br />
Beschlussfassung durch den Gemeinderat) noch ordnungsgemäss<br />
abgewickelt werden kann. Praktisch führt dies dazu, dass die<br />
Beschlussfassung über den Voranschlag nur verschoben werden darf,<br />
wenn noch wenigstens zehn Tage bis Mitte Dezember verbleiben. Dem<br />
steht nicht entgegen, dass das Finanzhaushaltsgesetz selbst davon ausgeht,<br />
dass unter Umständen eine Gemeinde zu Beginn eines Rechnungsjahres<br />
noch keinen genehmigten Voranschlag besitzt 24 . Bis Mitte<br />
Dezember muss sich die Gemeindeversammlung mit dem Voranschlag<br />
befassen, ihn auch innert dieser Frist anzunehmen, ist sie nicht verpflichtet.<br />
– Der vom Gemeinderat vorgelegte Voranschlag darf – was an sich unbestritten<br />
ist – in der Gemeindeversammlung abgeändert werden. Darauf<br />
soll im nächsten Abschnitt gesondert eingegangen werden.<br />
4. Abänderungsanträge im Besonderen<br />
[6] Nach § 25 Abs. 1 FHG ist für jedes Kalenderjahr ein Voranschlag zu<br />
erstellen. Der Voranschlag ist nach den Aufgaben zu gliedern und auf der<br />
Basis des schweizerischen Kontenrahmens aufzubauen 25 . Während die<br />
Laufende Rechnung die Konsumausgaben und die Einnahmen umfasst,<br />
sind in der Investitionsrechnung die Finanzvorfälle, die bedeutende eigene<br />
oder subventionierte Vermögenswerte Dritter mit mehrjähriger Nutzungsdauer<br />
schaffen, einzustellen 26 . Mitenthalten im Voranschlag ist die<br />
Festlegung des Steuerfusses. Der Steuerfuss ist dabei so anzusetzen, dass<br />
der budgetierte Deckungserfolg der Laufenden Rechnung erreicht werden<br />
kann 27 . Der Umstand, dass sich der Voranschlag aus verschiedenen<br />
Teilen und einer grossen Zahl von Einzelpositionen zusammensetzt, ruft<br />
naturgemäss nach einer differenzierten Beurteilung der Zulässigkeit von<br />
Abänderungsanträgen. Je nach Teil des Voranschlages und nach Einzelposition<br />
beurteilt sich die Zulässigkeit eines solchen Antrages wieder an-<br />
23 Hans Rudolf Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. Aufl., Wädenswil<br />
2000, S. 138, hält fest, dass nur eine kurzfristige Vertagung zulässig sei. Der zuständige<br />
Bezirksammann hat in dem in VGE 886/97 vom 21. November 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997,<br />
Nr. 10, berichteten Fall einen Verschiebungsantrag entgegengenommen, der dann allerdings<br />
verworfen wurde.<br />
24 § 27 Abs. 2 FHG.<br />
25 § 26 Abs. 1 FHG; §§ 7ff. Vollzugsverordnung zum Gesetz über den Finanzhaushalt der<br />
Bezirke und Gemeinden vom 19. Dezember 1995, SR<strong>SZ</strong> 153.111/VVFHG.<br />
26 §§ 17 und 20 FHG sowie §§ 8 und 11 VVFHG.<br />
27 § 25 Abs. 3 FHG.<br />
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