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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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anschlages Einschränkungen hinsichtlich der Zulassung von Anträgen<br />

gibt.<br />

– Zulässig sind zunächst Rückweisungsanträge. Wird einem solchen zugestimmt,<br />

so geht der Voranschlag an den Gemeinderat zurück, der das<br />

Geschäft einer nochmaligen Prüfung zu unterziehen hat 18 . Letztlich<br />

ebenfalls auf eine Rückweisung hinaus läuft es, wenn die Stimmberechtigten<br />

einem Nichteintretens- oder einem Ablehnungsantrag zustimmen.<br />

Die Gemeindeversammlung ist nämlich grundsätzlich verpflichtet,<br />

einen Voranschlag zu verabschieden. Der Gemeinderat kann somit<br />

nicht davon absehen, erneut der Gemeindeversammlung ein Budget zu<br />

unterbreiten, wenn die Gemeindeversammlung auf frühere Vorlagen<br />

nicht eingetreten oder diese abgelehnt hat. Der Gemeinderat kann zwar<br />

auch ohne gültig verabschiedeten Voranschlag die für die Verwaltungstätigkeit<br />

unerlässlichen Ausgaben vornehmen 19 . Bei der Einforderung<br />

der dafür benötigten Steuern geht es ohne Voranschlag nicht mehr. Gelingt<br />

auch nach mehreren Anläufen die Festsetzung des Voranschlages<br />

nicht, und ist das Rechnungsjahr schon weit fortgeschritten, so muss die<br />

Aufsichtsbehörde auf dem Wege der Ersatzvornahme ein Minimalbudget<br />

erlassen 20 . Ausgeschlossen sind Rückweisungs-, Nichteintretens- und<br />

Ablehnungsanträge dennoch nicht, da die Gemeindeversammlung nicht<br />

gezwungen ist, einem vom Gemeinderat vorgelegten Voranschlag<br />

zuzustimmen.<br />

– Als klar unzulässig erscheint der Antrag auf Trennung des Geschäfts.<br />

Die Bestimmungen in den §§ 25ff. FHG gehen davon aus, dass der Voranschlag<br />

die gesamte Laufende Rechnung und die Investitionsrechnung<br />

umfasst. Die bewilligten Ausgaben sind untrennbar mit den Einnahmen,<br />

insbesondere dem Steuerfuss als Masseinheit für die bewilligten allgemeinen<br />

Abgaben, verbunden. Der Steuerfuss ist inhaltlich auf den Voranschlag<br />

abzustimmen 21 . Gegen die Zulassung einer Trennung sprechen<br />

auch die Integrations- und Koordinationsfunktion des Voranschlages 22 .<br />

– Ob Verschiebungsanträge zulässig sind, ist schwieriger zu beurteilen.<br />

Zulässig dürften sie sein, soweit die Frist von § 27 Abs. 1 FHG noch ein-<br />

18 VGE 566/567/568/96 vom 21. Juni 1996, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 9. – In VGE 650/96 vom<br />

17. Januar 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997, Nr. 11, wird von der Zulässigkeit von Rückweisungsanträgen<br />

zum Voranschlag ausgegangen, indem festgehalten wird, dass über einen Rückweisungsantrag<br />

vor den Abänderungsanträgen abzustimmen sei.<br />

19 § 27 Abs. 2 FHG.<br />

20 Fleiner/Gerster (Anm. 7), 49/17.<br />

21 Vgl. Peter Friedli, Kommentar zum Gemeindegesetz des <strong>Kanton</strong>s Bern, Bern 1999,<br />

N 18f. zu Art. 23 GG-BE.<br />

22 Andreas Baumann, Die Kompetenzordnung im aargauischen Gemeinderecht, Aarau<br />

2001, S. 350.<br />

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