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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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ne unbedingten Handlungspflichten der Exekutive erwachsen. Der Gemeinderat<br />

kann somit beim Ausgabenvollzug – immer für den Fall, dass<br />

nicht ohnehin eine gesetzliche Verpflichtung besteht – auf alle Fälle Überlegungen<br />

über den wirtschaftlichen Einsatz staatlicher Gelder, über eine<br />

rechtsgleiche Mittelverwendung und dergleichen in die Entscheidfindung<br />

einbeziehen. Auch der Wortlaut von § 35 FHG legt zudem die Annahme<br />

nahe, dass der Gemeinderat mit der Bewilligung von Ausgaben durch die<br />

Gemeindeversammlung nicht zum Ausgabenvollzug verpflichtet wird 12 .<br />

Diesen Hintergrund gilt es im Auge zu behalten, wenn in einer Gemeindeversammlung<br />

überraschend Anträge auf Aufstockung von oder die<br />

Aufnahme neuer Budgetpositionen gestellt werden 13 . Der Umstand, dass<br />

gewissermassen hinter der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat<br />

noch einmal eine Prüfungspflicht obliegt, spricht dafür, bei der Zulassung<br />

von Abänderungsanträgen nicht allzu restriktiv zu sein.<br />

3. Anträge bei der Behandlung des Voranschlages im Überblick<br />

[5] Das Gesetz über die Organisation der Gemeinden und Bezirke vom<br />

29. Oktober 1969 14 lässt Anträge auf Rückweisung, Verschiebung, Trennung<br />

des Geschäfts, Eintreten oder Nichteintreten, Abänderung sowie<br />

Zustimmung und Ablehnung zu 15 . Während die Rückweisungs-, Verschiebungs-<br />

und Trennungsanträge den formellen Anträgen zugerechnet werden,<br />

gehören Eintretens-, Abänderungs- und Ablehnungsanträge zu den<br />

Sachanträgen 16 . Weder im Gemeindeorganisationsgesetz noch im Finanzhaushaltsgesetz<br />

für die Bezirke und Gemeinden werden für den Voranschlag,<br />

über den nicht in der Urnenabstimmung Beschluss gefasst werden<br />

darf, einzelne Auftragsarten ausgeschlossen 17 . Zu prüfen ist, ob es dennoch<br />

aufgrund des besonderen Gegenstandes für die Behandlung des Vor-<br />

12 In diesem Sinne auch RRB Nr. 1673 vom 28. September 1993: Der Regierungsrat ging<br />

in diesem Aufsichtsbeschwerdeentscheid davon aus, dass eine von der Gemeindeversammlung<br />

vorgenommene Aufstockung der Position Lehrergehälter die Schulbehörden<br />

nicht verpflichte, eine zusätzliche Klasse zu führen. Der Regierungsrat betonte, dass der<br />

Gemeinderat als Vollzugsbehörde nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit<br />

nicht gehalten sei, das Budget auszuschöpfen. – Ähnlich Entscheid des Verwaltungsgerichts<br />

Basel-Landschaft vom 7. April 1982, BLVGE 1982, S. 20.<br />

13 Mit einer gezielten Aktion einer Interessengruppierung ist es in der Regel in schlecht<br />

besuchten Gemeindeversammlungen ohne weiteres möglich, für partikuläre Interessen<br />

kleiner Gruppen Ausgaben bewilligen zu lassen.<br />

14 SR<strong>SZ</strong> 152.100/GOG.<br />

15 § 26 in Verbindung mit § 12 GOG.<br />

16 Vgl. dazu Schönbächler (Anm. 2), S. 205ff.; VGE 566/567/568/96 vom 21. Juni 1996,<br />

<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 9.<br />

17 Von der grundsätzlichen Zulässigkeit der gesamten Palette der Anträge bei der Behandlung<br />

des Voranschlages geht auch VGE 886/97 vom 21. November 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997,<br />

Nr. 10, aus.<br />

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