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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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gesehen 7 . Budgetbeschlüsse haben danach nicht den Charakter von Rechtssätzen<br />

oder gar von Gesetzen. Der Voranschlag entfaltet nur interne Wirkung<br />

im Verhältnis zwischen dem Parlament – bzw. auf der Stufe der Gemeinde,<br />

der Gemeindeversammlung – und der Exekutive (Gemeinderat).<br />

Das Budget allein beinhaltet damit weder eine Rechtsgrundlage für die<br />

Belastung mit Abgaben noch eine gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung<br />

von Staatsbeiträgen oder die Vornahme einer irgendwie gearteten<br />

Staatstätigkeit.<br />

[4] Welches nun aber genau die mit dem Erlass des Voranschlags eintretenden<br />

Wirkungen sind, ist nicht in allen Teilen klar. Als gesichert angenommen<br />

werden kann immerhin, dass mit der Einräumung eines Voranschlagkredits<br />

die Exekutive (Gemeinderat) ermächtigt wird, die Rechnung<br />

bis zum bewilligten Betrag zu belasten 8 . Aus der bloss internen<br />

Wirkung des Voranschlags, aber auch aus dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit<br />

der Verwaltung darf im Weiteren hergeleitet werden, dass Bürgerinnen<br />

und Bürger aus einem bewilligten Voranschlagskredit allein keinen<br />

Anspruch auf staatliche Leistungen erheben können. Ebenso wenig kann<br />

ihnen eine staatliche Leistung mit dem Fehlen bewilligter Mittel verweigert<br />

werden, sofern in der Gesetzgebung ein Anspruch eingeräumt wird 9 .<br />

Gebunden wird die Exekutive jedoch durch einen Voranschlagskredit, indem<br />

dieser den Rahmen der Ausgabenbewilligung in qualitativer, quantitativer<br />

und zeitlicher Hinsicht absteckt 10 . Darüber, ob die Exekutive durch<br />

einen Voranschlagskredit verpflichtet werden kann, Ausgaben auch tatsächlich<br />

zu vollziehen, besteht keine einhellige Auffassung in der<br />

Lehre 11 . Überwiegend wird angenommen, dass aus dem Voranschlag kei-<br />

7 Vgl. dazu und zum Nachfolgenden Max Imboden/René A. Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,<br />

5. Aufl., Basel/Stuttgart 1976, Nr. 156/B/I, sowie René A. Rhinow/Beat<br />

Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband,<br />

Basel/Frankfurt am Main 1990, Nr. 156/B/i/IV; ferner weiter zur Rechtsnatur des Voranschlages<br />

Thomas Fleiner-Gerster, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts,<br />

2. Aufl., Zürich 1980, 49/12ff.; Heinrich Koller, Der öffentliche Haushalt<br />

als Instrument der Staats- und Wirtschaftslenkung, Diss., Basel/Frankfurt am Main 1983,<br />

S. 453ff.; derselbe, Budget und Norm, in: Juristische Fakultät der Universität Basel<br />

(Hrsg.), Festgabe zum Schweiz. Juristentag 1973, Basel/Stuttgart 1973, S. 89ff.; Klaus A.<br />

Vallender, Finanzhaushaltsrecht, Bund – <strong>Kanton</strong>e – Gemeinden, Bern/Stuttgart 1983,<br />

S.52ff.; Erich Wolf, Der Voranschlag in der Gemeinde, in: Solothurnischer Juristenverein<br />

(Hrsg.), Festgabe Max Obrecht, Solothurn 1961, S. 83ff., 87f.; BGE 110 Ib 148, 156; Entscheid<br />

des Verwaltungsgerichts Basel-Landschaft vom 7. April 1982, BLVGE 1982, S. 20.<br />

8 So ausdrücklich § 35 Abs. 1 Gesetz über den Finanzhaushalt der Bezirke und Gemeinden<br />

vom 27. Januar 1994, SR<strong>SZ</strong> 153.100/FHG; ferner Art. 27 Mustergesetz für den<br />

Finanzhaushalt der <strong>Kanton</strong>e, in: Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren (Hrsg.),<br />

Handbuch des Rechnungswesens der öffentlichen Haushalte, Bd. I, Bern 1981, S. 122ff.<br />

9 Das Organ mit der Budgethoheit ist daher verpflichtet, eine Ausgabe im Voranschlag<br />

einzustellen, soweit eine gesetzliche Leistungspflicht des Staates besteht: BGE 110 Ib 148,<br />

156.<br />

10 § 9 Abs. 2 FHG.<br />

11 Vgl. zum Stand der Lehre die Hinweise bei Koller, Haushalt (Anm. 7), S. 374ff., 383ff.<br />

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