EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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sich das Verwaltungsgericht immer wieder mit Fragen um die Zulässigkeit<br />
von Anträgen in der Gemeindeversammlung zu befassen hat: Ist beispielsweise<br />
ein Streichungsantrag bei der Behandlung des Voranschlages<br />
unzulässig, weil es sich um eine gebundene oder eine vom Gemeinderat<br />
in eigener Kompetenz zu bewilligende Ausgabe handelt 3 In welcher Reihenfolge<br />
ist über Rückweisungs-, Abänderungs- und Hauptanträge abzustimmen<br />
4 Wird mit einem Rückweisungsantrag das Verbot, beim Urnensystem<br />
Nichteintretens- oder Ablehnungsanträge zu stellen, umgangen 5 <br />
Anlässlich der Gemeindeversammlung in der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> vom<br />
5. Dezember 2001 wurden bei der Behandlung des Voranschlages mehrere<br />
Abänderungsanträge gestellt. Wie der Berichterstattung in der Presse<br />
entnommen werden konnte, traten dazu erhebliche Unsicherheiten auf 6 .<br />
Gegenstand der Kontroverse waren vor allem zwei Anträge aus der Versammlungsmitte,<br />
die auf die Bewilligung eines Gemeindebeitrages für den<br />
Aufbau von Strukturen für familienergänzende Kinderbetreuung auf dem<br />
Budgetweg abzielten.<br />
[2] In einem nächsten Abschnitt soll vorweg kurz auf die rechtliche Bedeutung<br />
und Tragweite des Voranschlages eingegangen werden. Unter<br />
Ziff. 3 soll alsdann geprüft werden, welche Anträge neben den Abänderungsanträgen<br />
von den Stimmberechtigten bei der Behandlung des Budgets<br />
in der Gemeindeversammlung gestellt werden dürfen. Der vierte Abschnitt<br />
und somit der Hauptteil gilt der Erörterung der zulässigen Abänderungsanträge<br />
bei der Behandlung des Voranschlages: Dürfen Anträge<br />
nur zu im Voranschlag bereits eingestellten Ausgaben gestellt werden<br />
Darf die Aufnahme eines neuen Kontos beantragt werden Darf der Antrag<br />
gestellt werden, zu Lasten eines Sammelkontos einen weiteren Beitrag<br />
für eine Organisation oder einen bestimmten Zweck aufzunehmen<br />
Schliesslich soll unter Ziff. 5 noch kurz auf die Anforderungen an Inhalt<br />
und Formulierung von Anträgen bei der Behandlung des Voranschlages<br />
eingegangen werden.<br />
2. Rechtsnatur und Tragweite eines Budgetbeschlusses<br />
[3] In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung wird im Voranschlag<br />
«in erster Linie eine blosse übersichtliche Darstellung der Einnahmen<br />
und Ausgaben, die für die massgebende Periode zu erwarten sind»,<br />
3 VGE 696/93 vom 20. April 1994, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994, Nr. 14.<br />
4 VGE 650/96 vom 17. Januar 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997, Nr. 11.<br />
5 VGE 566/567/568/96 vom 21. Juni 1996, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 9.<br />
6 <strong>Schwyz</strong>er Zeitung Nr. 282 vom 6. Dezember 2001, S. 28 sowie Nr. 285 vom 11. Dezember<br />
2001, S. 26.<br />
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