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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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sich das Verwaltungsgericht immer wieder mit Fragen um die Zulässigkeit<br />

von Anträgen in der Gemeindeversammlung zu befassen hat: Ist beispielsweise<br />

ein Streichungsantrag bei der Behandlung des Voranschlages<br />

unzulässig, weil es sich um eine gebundene oder eine vom Gemeinderat<br />

in eigener Kompetenz zu bewilligende Ausgabe handelt 3 In welcher Reihenfolge<br />

ist über Rückweisungs-, Abänderungs- und Hauptanträge abzustimmen<br />

4 Wird mit einem Rückweisungsantrag das Verbot, beim Urnensystem<br />

Nichteintretens- oder Ablehnungsanträge zu stellen, umgangen 5 <br />

Anlässlich der Gemeindeversammlung in der Gemeinde <strong>Schwyz</strong> vom<br />

5. Dezember 2001 wurden bei der Behandlung des Voranschlages mehrere<br />

Abänderungsanträge gestellt. Wie der Berichterstattung in der Presse<br />

entnommen werden konnte, traten dazu erhebliche Unsicherheiten auf 6 .<br />

Gegenstand der Kontroverse waren vor allem zwei Anträge aus der Versammlungsmitte,<br />

die auf die Bewilligung eines Gemeindebeitrages für den<br />

Aufbau von Strukturen für familienergänzende Kinderbetreuung auf dem<br />

Budgetweg abzielten.<br />

[2] In einem nächsten Abschnitt soll vorweg kurz auf die rechtliche Bedeutung<br />

und Tragweite des Voranschlages eingegangen werden. Unter<br />

Ziff. 3 soll alsdann geprüft werden, welche Anträge neben den Abänderungsanträgen<br />

von den Stimmberechtigten bei der Behandlung des Budgets<br />

in der Gemeindeversammlung gestellt werden dürfen. Der vierte Abschnitt<br />

und somit der Hauptteil gilt der Erörterung der zulässigen Abänderungsanträge<br />

bei der Behandlung des Voranschlages: Dürfen Anträge<br />

nur zu im Voranschlag bereits eingestellten Ausgaben gestellt werden<br />

Darf die Aufnahme eines neuen Kontos beantragt werden Darf der Antrag<br />

gestellt werden, zu Lasten eines Sammelkontos einen weiteren Beitrag<br />

für eine Organisation oder einen bestimmten Zweck aufzunehmen<br />

Schliesslich soll unter Ziff. 5 noch kurz auf die Anforderungen an Inhalt<br />

und Formulierung von Anträgen bei der Behandlung des Voranschlages<br />

eingegangen werden.<br />

2. Rechtsnatur und Tragweite eines Budgetbeschlusses<br />

[3] In der schweizerischen Lehre und Rechtsprechung wird im Voranschlag<br />

«in erster Linie eine blosse übersichtliche Darstellung der Einnahmen<br />

und Ausgaben, die für die massgebende Periode zu erwarten sind»,<br />

3 VGE 696/93 vom 20. April 1994, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1994, Nr. 14.<br />

4 VGE 650/96 vom 17. Januar 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997, Nr. 11.<br />

5 VGE 566/567/568/96 vom 21. Juni 1996, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1996, Nr. 9.<br />

6 <strong>Schwyz</strong>er Zeitung Nr. 282 vom 6. Dezember 2001, S. 28 sowie Nr. 285 vom 11. Dezember<br />

2001, S. 26.<br />

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