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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

hältnismässig, von ausländischen Ehegatten aus fremdenpolizeilichen<br />

Gründen mit der zweijährigen Wartefrist den Tatbeweis erbringen zu lassen,<br />

dass sie sich nicht vordergründig wegen der Aufenthaltsberechtigung<br />

in der Schweiz verheiratet haben. Die Vermutung des Beschwerdeführers,<br />

dass dieses Erschwernis nur für Staatsbürger aus Ex-Jugoslawien gilt, trifft<br />

selbstverständlich nicht zu. Der Regierungsrat hat die kantonalen Richtlinien<br />

für alle Jahresaufenthalter unabhängig von ihrer Staatsbürgerschaft<br />

erlassen.<br />

(RRB Nr. 580/<strong>2002</strong> vom 7. Mai <strong>2002</strong>).<br />

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