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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

Interesse, dass eine gegenüber früher grosszügigere Nachzugsbewilligungspraxis<br />

nicht durch schnelles Heiraten unterwandert werden kann, denn<br />

nicht der Aufenthalt in der Schweiz, sondern die Absicht, eine Familie zu<br />

gründen und die Kinder in der Schweiz zu integrieren, soll beim Familiennachzug<br />

im Vordergrund stehen. Nach einer zweijährigen Wartezeit kann<br />

vermutet werden, dass in erster Linie die Gründung einer Lebensgemeinschaft<br />

beabsichtigt war und nicht die Erlangung der Aufenthaltsberechtigung<br />

in der Schweiz.<br />

Zu beachten ist im Weitern, dass nach der bisherigen Praxis die Interessensabwägung<br />

im vorliegenden Fall in Anbetracht des erst 7-jährigen Aufenthaltes<br />

in der Schweiz, der fehlenden Entfremdung von der Heimat, der<br />

aufrechterhaltenen Kontakte in die Heimat, des noch jungen Lebensalters,<br />

des Lebensmittelpunktes der Ehegattin in der Heimat und der nicht sehr<br />

engen Beziehung zur Schweiz, der Unmassgeblichkeit von wirtschaftlichen<br />

Gründen für einen Nachzug sowie der Zumutbarkeit der Rückreise in die<br />

Heimat zur Verwirklichung des Familien- bzw. Ehelebens, eindeutig zu Ungunsten<br />

des Beschwerdeführers ausschlagen würde (RRB Nr. 1338 vom<br />

5. September 2000, Ziff. 6). Der Beschwerdeführer wird demnach nicht<br />

schlechter behandelt als nach der früheren Bewilligungspraxis.<br />

4.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich weder als willkürlich, ermessensmissbräuchlich,<br />

gesetzeswidrig noch als unverhältnismässig, wie<br />

der Beschwerdeführer geltend macht.<br />

Wie bereits erwähnt, halten sich die kantonalen Richtlinien und damit<br />

auch die angefochtene Verfügung an den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens,<br />

das Art. 4 ANAG den Bewilligungsbehörden einräumt. Bei der<br />

den kinderlosen Ehepaaren auferlegten Wartefrist geht es zudem nicht darum,<br />

dem Ausländer rechtsmissbräuchliches Eingehen einer Ehe zu unterstellen,<br />

sondern ein solches Verhalten möglichst zu verhindern. Aus Gründen<br />

der Rechtsgleichheit, aber auch wegen der Einfachheit der Handhabung,<br />

ist es zudem erforderlich, dass die Wartefrist generell und unabhängig<br />

von konkreten Anhaltspunkten für alle gesuchstellenden Ehepaare zur<br />

Anwendung kommt, zumal der Nachweis einer Scheinehe praktisch nur<br />

sehr schwer erbracht werden könnte.<br />

Die Wartefrist von zwei Jahren ist auch zumutbar. Der Vergleich, den der<br />

Beschwerdeführer hier mit der Verlängerung der Untersuchungshaft im<br />

Strafverfahren, die nur aufgrund konkreter Indizien für den Missbrauch<br />

der Freiheit möglich sei, anstellt, hinkt. Denn dem ausländischen Gesuchsteller<br />

werden keine Kontakte zum Ehepartner in der Heimat untersagt;<br />

jener kann ihn auch im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes<br />

jederzeit besuchen. Insofern werden seine Freiheitsrechte nicht übermässig<br />

tangiert. Als Vergleich ist vielmehr auf das neue Scheidungsrecht hinzuweisen,<br />

wo der Gesetzgeber in Art. 114 ZGB die Klage auf Scheidung erst<br />

nach einer vierjährigen Trennung zulässt und damit die gesetzliche Vermutung<br />

aufstellt, dass erst nach Ablauf dieser Frist das endgültige Scheitern<br />

der Ehe angenommen werden kann. Es ist demzufolge keineswegs unver-<br />

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