EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 18.1<br />
Interesse, dass eine gegenüber früher grosszügigere Nachzugsbewilligungspraxis<br />
nicht durch schnelles Heiraten unterwandert werden kann, denn<br />
nicht der Aufenthalt in der Schweiz, sondern die Absicht, eine Familie zu<br />
gründen und die Kinder in der Schweiz zu integrieren, soll beim Familiennachzug<br />
im Vordergrund stehen. Nach einer zweijährigen Wartezeit kann<br />
vermutet werden, dass in erster Linie die Gründung einer Lebensgemeinschaft<br />
beabsichtigt war und nicht die Erlangung der Aufenthaltsberechtigung<br />
in der Schweiz.<br />
Zu beachten ist im Weitern, dass nach der bisherigen Praxis die Interessensabwägung<br />
im vorliegenden Fall in Anbetracht des erst 7-jährigen Aufenthaltes<br />
in der Schweiz, der fehlenden Entfremdung von der Heimat, der<br />
aufrechterhaltenen Kontakte in die Heimat, des noch jungen Lebensalters,<br />
des Lebensmittelpunktes der Ehegattin in der Heimat und der nicht sehr<br />
engen Beziehung zur Schweiz, der Unmassgeblichkeit von wirtschaftlichen<br />
Gründen für einen Nachzug sowie der Zumutbarkeit der Rückreise in die<br />
Heimat zur Verwirklichung des Familien- bzw. Ehelebens, eindeutig zu Ungunsten<br />
des Beschwerdeführers ausschlagen würde (RRB Nr. 1338 vom<br />
5. September 2000, Ziff. 6). Der Beschwerdeführer wird demnach nicht<br />
schlechter behandelt als nach der früheren Bewilligungspraxis.<br />
4.3 Die angefochtene Verfügung erweist sich weder als willkürlich, ermessensmissbräuchlich,<br />
gesetzeswidrig noch als unverhältnismässig, wie<br />
der Beschwerdeführer geltend macht.<br />
Wie bereits erwähnt, halten sich die kantonalen Richtlinien und damit<br />
auch die angefochtene Verfügung an den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens,<br />
das Art. 4 ANAG den Bewilligungsbehörden einräumt. Bei der<br />
den kinderlosen Ehepaaren auferlegten Wartefrist geht es zudem nicht darum,<br />
dem Ausländer rechtsmissbräuchliches Eingehen einer Ehe zu unterstellen,<br />
sondern ein solches Verhalten möglichst zu verhindern. Aus Gründen<br />
der Rechtsgleichheit, aber auch wegen der Einfachheit der Handhabung,<br />
ist es zudem erforderlich, dass die Wartefrist generell und unabhängig<br />
von konkreten Anhaltspunkten für alle gesuchstellenden Ehepaare zur<br />
Anwendung kommt, zumal der Nachweis einer Scheinehe praktisch nur<br />
sehr schwer erbracht werden könnte.<br />
Die Wartefrist von zwei Jahren ist auch zumutbar. Der Vergleich, den der<br />
Beschwerdeführer hier mit der Verlängerung der Untersuchungshaft im<br />
Strafverfahren, die nur aufgrund konkreter Indizien für den Missbrauch<br />
der Freiheit möglich sei, anstellt, hinkt. Denn dem ausländischen Gesuchsteller<br />
werden keine Kontakte zum Ehepartner in der Heimat untersagt;<br />
jener kann ihn auch im Rahmen des bewilligungsfreien Aufenthaltes<br />
jederzeit besuchen. Insofern werden seine Freiheitsrechte nicht übermässig<br />
tangiert. Als Vergleich ist vielmehr auf das neue Scheidungsrecht hinzuweisen,<br />
wo der Gesetzgeber in Art. 114 ZGB die Klage auf Scheidung erst<br />
nach einer vierjährigen Trennung zulässt und damit die gesetzliche Vermutung<br />
aufstellt, dass erst nach Ablauf dieser Frist das endgültige Scheitern<br />
der Ehe angenommen werden kann. Es ist demzufolge keineswegs unver-<br />
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