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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

<strong>Schwyz</strong> im Jahre 1996 Fr. 865.– bei einem durchschnittlichen Indexstand<br />

von 102.2 Punkten im selben Jahr (Basis Mai 1993 = 100). Heute beträgt der<br />

Landesindex für Wohnungsmieten 109.0 Punkte (Stand Februar <strong>2002</strong>). Der<br />

Norm-Mietpreis beträgt somit heute rund Fr. 920.–. Dazu kommt ein monatlicher<br />

Nebenkosten-Zuschlag von Fr. 90.– (gemäss Ziff. 2.3 der kantonalen<br />

Richtlinien). Die Vorinstanz hat demnach bei den Wohnungskosten<br />

rund Fr. 600.– zu wenig eingesetzt. Nach der vorinstanzlichen Berechnung<br />

beträgt der monatliche Unterhaltsbedarf für den Beschwerdeführer und<br />

seine Ehefrau somit rund Fr. 3200.– (Fr. 2585.– plus die vorerwähnten<br />

Mehrkosten für die Wohnungsmiete). Mit dem im September 2001 berechneten<br />

Netto-Einkommen von Fr. 2936.05 im Monat verfügt der Beschwerdeführer<br />

demnach nicht über ausreichend finanzielle Mittel für den Unterhalt<br />

der Familie. Er erfüllt damit die Bewilligungsvoraussetzung gemäss<br />

Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO nicht. Allerdings müsste auf das aktuelle Einkommen<br />

abgestellt werden. Eine nähere Abklärung der jetzigen Lohnverhältnisse<br />

erübrigt sich jedoch, da dem Beschwerdeführer aus einem weiteren<br />

Grund der Nachzug nicht bewilligt werden kann.<br />

4.1 Gemäss Ziff. 4 der kantonalen Richtlinien kann ein ausländischer<br />

Ehegatte trotz Erfüllung der Mindestvoraussetzungen nach Art. 39 BVO<br />

nicht nachgezogen werden, solange die Ehe kinderlos ist oder seit der Eheschliessung<br />

noch nicht zwei Jahre vergangen sind. Diese Voraussetzungen<br />

erfüllt das Ehepaar unbestrittenermassen nicht.<br />

Mit dieser Wartefrist wollte man vor allem verhindern, dass Scheinehen<br />

eingegangen werden, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten. Was der<br />

Beschwerdeführer hiegegen vorbringt, vermag nicht zu überzeugen.<br />

4.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Fremdenpolizeibehörden nach Art. 4<br />

ANAG im freien und pflichtgemässen Ermessen über den Aufenthalt eines<br />

Ausländers in der Schweiz entscheiden. Im Rahmen dieses weitgehenden<br />

Ermessens hat der Regierungsrat die erwähnten kantonalen Richtlinien erlassen<br />

und dabei den öffentlichen und privaten Interessen Rechnung getragen<br />

(s. vorstehend Ziff. 1.2). Insbesondere war beabsichtigt, eine rechtsgleiche<br />

und vor allem berechenbare Bewilligungspraxis einzuläuten, da die<br />

frühere mit der Interessensabwägung und starken Gewichtung der öffentlichen<br />

Interessen nicht immer zu befriedigen vermochte (RRB Nr. 32 vom<br />

8. Januar 2001, Ziff. 1.1.1). Überdies soll die Integration gefördert werden,<br />

indem die ausländischen Kinder möglichst früh in der Schweiz eingeschult<br />

werden und nicht erst im schwierigeren Jugendlichenalter, wenn sie in die<br />

Schweiz kommen, weil die Eltern in der Zwischenzeit als Niedergelassene<br />

einen Rechtsanspruch auf Familiennachzug geltend machen können (RRB<br />

Nr. 32 vom 8. Januar 2001, Ziff. 1.2 und Ziff. 2.2).<br />

Im Rahmen dieses weitgehenden Ermessens ist es sachlich vertretbar,<br />

wenn kinderlosen Ehepaaren eine solche Einschränkung zugemutet wird,<br />

damit möglichst verhindert werden kann, dass das Aufenthaltsrecht missbräuchlich<br />

in Anspruch genommen wird. Es liegt zudem im öffentlichen<br />

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