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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 5.1<br />

und in deren Zusammenhang nun die Namen mehrerer Personen aufdeckt,<br />

mit welchen der Beschwerdeführer nach ihrer Vermutung kolludieren<br />

könnte, werden damit Tatsachen nachgeschoben, die ihr bereits vor<br />

ihrer Ablehnung des Haftentlassungsgesuches bekannt waren. Nicht anders<br />

verhält es sich mit der ebenfalls erst an der Anhörung bekannt gegebenen<br />

Befürchtung, der Inhaftierte könnte in Freiheit, unrechtmässig<br />

erworbene Gelder beseitigen. Ein solches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden<br />

ist mit dem Anspruch des Inhaftierten, nicht nur über den ihm<br />

gegenüber erhobenen Tatvorwürfen, sondern auch über die geltend gemachten<br />

Haftgründe unterrichtet zu werden, nicht zu vereinbaren (vgl.<br />

Donatsch, a.a.O., § 59 Rz. 11). Ob unter diesen Aspekten die Kollusionsgefahr<br />

überhaupt als gegeben erachtet werden kann, ist in allgemeiner<br />

Hinsicht zumindest sehr fraglich und vorliegend abzulehnen, weil die Untersuchungsrichterin<br />

das Nachschieben von Fakten, welche den Strafverfolgungsbehörden<br />

schon länger bekannt sind, nicht ansatzweise zu begründen<br />

vermochte.<br />

c) Es kommt hinzu, dass die Untersuchungsrichterin den Angeschuldigten<br />

erst einmal einvernommen hat, und ihm als Haftgrund bloss die<br />

Absprache mit bekannten und derzeit noch unbekannten Mittätern vorgehalten<br />

hat, und seither die Einvernahmen des Angeschuldigten der Polizei<br />

überlassen hat. Der mit Verfügung vom 6. November 2001 bestellte<br />

amtliche Verteidiger ist zu den polizeilichen Einvernahmen nie eingeladen<br />

worden. Er macht heute, anlässlich der Anhörung wie schon im Haftentlassungsgesuch<br />

geltend, seine Teilnahme an diesen Einvernahmen sowie<br />

Akteneinsicht nicht verlangt zu haben, weil er davon ausgegangen sei,<br />

dass diesen Ersuchen im Stadium der polizeilichen Ermittlungen nicht<br />

stattgegeben werde, und stellt fest, dass die Untersuchungsrichterin sich<br />

nie dahingehend geäussert hätte, dass er an diesen Einvernahmen teilnehmen<br />

und wenigstens teilweise Akteneinsicht erhalten könne. Wie es<br />

sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden, da der vorliegend<br />

als Haftrichter angerufene <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident nicht über die<br />

Teilnahme- und Akteneinsichtsrechte zu entscheiden hat. Immerhin kann<br />

festgehalten werden, dass die Untersuchungsrichterin in der angefochtenen<br />

Verfügung, die Feststellung des amtlichen Verteidigers im Haftentlassungsgesuch,<br />

wonach der anwaltschaftlich bestellte Vertreter des Untersuchungshäftlings<br />

im polizeilichen Ermittlungsverfahren bekanntlich keinen<br />

Anspruch auf Akteneinsicht sowie ebenfalls keinen Anspruch auf<br />

Teilnahme bei den polizeilichen Befragungen habe, bloss wiedergibt, aber<br />

mit keinem Wort darauf eingeht und es vermeidet, auf konkrete Tatsachen<br />

und Akten Bezug zu nehmen, welche dem amtlichen Verteidiger die<br />

Stellung eines Akteneinsichtsgesuches hätten aufdrängen können.<br />

Der Angeschuldigte und die Verteidigung haben ausser dem Anspruch<br />

auf die Bekanntgabe der Tatvorwürfe und der Haftgründe auch einen Anspruch<br />

darauf, dass ihnen diejenigen Akten zur Kenntnis gebracht werden,<br />

die in Bezug auf die Frage der Untersuchungshaft entscheidend sind<br />

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