EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 5.1<br />
und in deren Zusammenhang nun die Namen mehrerer Personen aufdeckt,<br />
mit welchen der Beschwerdeführer nach ihrer Vermutung kolludieren<br />
könnte, werden damit Tatsachen nachgeschoben, die ihr bereits vor<br />
ihrer Ablehnung des Haftentlassungsgesuches bekannt waren. Nicht anders<br />
verhält es sich mit der ebenfalls erst an der Anhörung bekannt gegebenen<br />
Befürchtung, der Inhaftierte könnte in Freiheit, unrechtmässig<br />
erworbene Gelder beseitigen. Ein solches Verhalten der Strafverfolgungsbehörden<br />
ist mit dem Anspruch des Inhaftierten, nicht nur über den ihm<br />
gegenüber erhobenen Tatvorwürfen, sondern auch über die geltend gemachten<br />
Haftgründe unterrichtet zu werden, nicht zu vereinbaren (vgl.<br />
Donatsch, a.a.O., § 59 Rz. 11). Ob unter diesen Aspekten die Kollusionsgefahr<br />
überhaupt als gegeben erachtet werden kann, ist in allgemeiner<br />
Hinsicht zumindest sehr fraglich und vorliegend abzulehnen, weil die Untersuchungsrichterin<br />
das Nachschieben von Fakten, welche den Strafverfolgungsbehörden<br />
schon länger bekannt sind, nicht ansatzweise zu begründen<br />
vermochte.<br />
c) Es kommt hinzu, dass die Untersuchungsrichterin den Angeschuldigten<br />
erst einmal einvernommen hat, und ihm als Haftgrund bloss die<br />
Absprache mit bekannten und derzeit noch unbekannten Mittätern vorgehalten<br />
hat, und seither die Einvernahmen des Angeschuldigten der Polizei<br />
überlassen hat. Der mit Verfügung vom 6. November 2001 bestellte<br />
amtliche Verteidiger ist zu den polizeilichen Einvernahmen nie eingeladen<br />
worden. Er macht heute, anlässlich der Anhörung wie schon im Haftentlassungsgesuch<br />
geltend, seine Teilnahme an diesen Einvernahmen sowie<br />
Akteneinsicht nicht verlangt zu haben, weil er davon ausgegangen sei,<br />
dass diesen Ersuchen im Stadium der polizeilichen Ermittlungen nicht<br />
stattgegeben werde, und stellt fest, dass die Untersuchungsrichterin sich<br />
nie dahingehend geäussert hätte, dass er an diesen Einvernahmen teilnehmen<br />
und wenigstens teilweise Akteneinsicht erhalten könne. Wie es<br />
sich damit verhält, kann vorliegend offen gelassen werden, da der vorliegend<br />
als Haftrichter angerufene <strong>Kanton</strong>sgerichtspräsident nicht über die<br />
Teilnahme- und Akteneinsichtsrechte zu entscheiden hat. Immerhin kann<br />
festgehalten werden, dass die Untersuchungsrichterin in der angefochtenen<br />
Verfügung, die Feststellung des amtlichen Verteidigers im Haftentlassungsgesuch,<br />
wonach der anwaltschaftlich bestellte Vertreter des Untersuchungshäftlings<br />
im polizeilichen Ermittlungsverfahren bekanntlich keinen<br />
Anspruch auf Akteneinsicht sowie ebenfalls keinen Anspruch auf<br />
Teilnahme bei den polizeilichen Befragungen habe, bloss wiedergibt, aber<br />
mit keinem Wort darauf eingeht und es vermeidet, auf konkrete Tatsachen<br />
und Akten Bezug zu nehmen, welche dem amtlichen Verteidiger die<br />
Stellung eines Akteneinsichtsgesuches hätten aufdrängen können.<br />
Der Angeschuldigte und die Verteidigung haben ausser dem Anspruch<br />
auf die Bekanntgabe der Tatvorwürfe und der Haftgründe auch einen Anspruch<br />
darauf, dass ihnen diejenigen Akten zur Kenntnis gebracht werden,<br />
die in Bezug auf die Frage der Untersuchungshaft entscheidend sind<br />
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