EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 18.1<br />
ren, für die er zu sorgen hat, bewilligt werden, wenn gemäss Art. 39 Abs. 1<br />
BVO sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt<br />
erscheinen (lit. a), die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene<br />
Wohnung hat (lit. b), der Ausländer genügend finanzielle Mittel für<br />
den Unterhalt seiner Familie hat (lit. c) und die Betreuung der Kinder, die<br />
noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist (lit. d). Gemäss Art. 39<br />
Abs. 2 BVO ist die Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen<br />
entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten.<br />
Vorinstanz und Beschwerdeführer gehen davon aus, dass diese Mindestvoraussetzungen<br />
für den Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers erfüllt<br />
sind. Ob dies jedoch auf jene nach lit. c zutrifft, erscheint fraglich, wie<br />
im Folgenden zu zeigen sein wird.<br />
3.1 Ziff. 2.3 der kantonalen Richtlinien verweist für die Berechnung des<br />
Finanzbedarfs einer Familie nach Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO auf die Richtsätze<br />
für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen<br />
Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wie dies jahrelanger<br />
Praxis entspricht (RRB Nr. 477 vom 9. April <strong>2002</strong>, Ziff. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).<br />
In einem Punkt weichen die kantonalen Richtlinien allerdings von<br />
den SKOS-Richtlinien ab, indem nicht mehr auf den effektiven, sondern<br />
auf einen Norm-Mietzins abgestellt wird. Dieser Norm-Mietzins entspricht<br />
dem durchschnittlichen Mietpreis im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> für eine angemessen<br />
grosse Wohnung (nach Ziff. 2.2 der kantonalen Richtlinien wäre dies für<br />
den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine 2-Zimmer-Wohnung mit<br />
einer minimalen Nettowohnfläche von 50 m 2 ) gemäss der Mietpreis-Strukturerhebung<br />
1996 des Bundesamtes für Statistik, zuzüglich der seither eingetretenen<br />
Teuerung der Wohnungsmieten gemäss Landesindex der Konsumentenpreise<br />
(Basis Mai 1993 = 100; Indexstand Februar <strong>2002</strong>: 109.0).<br />
Dazugeschlagen werden für Heizung und Warmwasser sowie für weitere<br />
Wohn-Nebenkosten monatliche Pauschal-Zuschläge in Franken je nach<br />
Wohnungsgrösse.<br />
Diese Abweichung von den SKOS-Richtlinien wird damit begründet,<br />
dass der Ausländer nicht mehr wie bis anhin vorgängig den Nachweis einer<br />
angemessenen Wohnung für seine Familie erbringen muss. Er hat somit<br />
auch keinen Mietvertrag mehr abzuschliessen, bevor er überhaupt weiss, ob<br />
sein Gesuch bewilligt wird. Ebenfalls kann auf diese Weise dem Abschluss<br />
von Scheingeschäften vorgebeugt werden. Die Bewilligungsauflage, dass<br />
der Ausländer eine Wohnung mit der notwendigen Zimmerzahl und Wohnfläche<br />
gemäss Ziff. 2.2 der kantonalen Richtlinien zu mieten hat, erleichtert<br />
schliesslich den Fremdenpolizeibehörden ein repressives Einschreiten<br />
(RRB Nr. 32 vom 8. Januar 2001, Ziff. 2.1.3).<br />
3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung des Fürsorgerisikos vom<br />
27. September 2001 fälschlicherweise auf die effektiven Mietkosten<br />
(Fr. 400.–) gemäss Mietvertrag abgestellt. Massgebend ist der vorerwähnte<br />
Norm-Mietpreis. Dieser betrug für eine 2-Zimmer-Wohnung im <strong>Kanton</strong><br />
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