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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 18.1<br />

ren, für die er zu sorgen hat, bewilligt werden, wenn gemäss Art. 39 Abs. 1<br />

BVO sein Aufenthalt und gegebenenfalls seine Erwerbstätigkeit gefestigt<br />

erscheinen (lit. a), die Familie zusammen wohnen wird und eine angemessene<br />

Wohnung hat (lit. b), der Ausländer genügend finanzielle Mittel für<br />

den Unterhalt seiner Familie hat (lit. c) und die Betreuung der Kinder, die<br />

noch der elterlichen Obhut bedürfen, gesichert ist (lit. d). Gemäss Art. 39<br />

Abs. 2 BVO ist die Wohnung angemessen, wenn sie den Anforderungen<br />

entspricht, die für Schweizer Bürger in der gleichen Gegend gelten.<br />

Vorinstanz und Beschwerdeführer gehen davon aus, dass diese Mindestvoraussetzungen<br />

für den Nachzug der Ehefrau des Beschwerdeführers erfüllt<br />

sind. Ob dies jedoch auf jene nach lit. c zutrifft, erscheint fraglich, wie<br />

im Folgenden zu zeigen sein wird.<br />

3.1 Ziff. 2.3 der kantonalen Richtlinien verweist für die Berechnung des<br />

Finanzbedarfs einer Familie nach Art. 39 Abs. 1 lit. c BVO auf die Richtsätze<br />

für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen<br />

Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wie dies jahrelanger<br />

Praxis entspricht (RRB Nr. 477 vom 9. April <strong>2002</strong>, Ziff. 4.2 und 4.3 mit Hinweisen).<br />

In einem Punkt weichen die kantonalen Richtlinien allerdings von<br />

den SKOS-Richtlinien ab, indem nicht mehr auf den effektiven, sondern<br />

auf einen Norm-Mietzins abgestellt wird. Dieser Norm-Mietzins entspricht<br />

dem durchschnittlichen Mietpreis im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> für eine angemessen<br />

grosse Wohnung (nach Ziff. 2.2 der kantonalen Richtlinien wäre dies für<br />

den Beschwerdeführer und seine Ehefrau eine 2-Zimmer-Wohnung mit<br />

einer minimalen Nettowohnfläche von 50 m 2 ) gemäss der Mietpreis-Strukturerhebung<br />

1996 des Bundesamtes für Statistik, zuzüglich der seither eingetretenen<br />

Teuerung der Wohnungsmieten gemäss Landesindex der Konsumentenpreise<br />

(Basis Mai 1993 = 100; Indexstand Februar <strong>2002</strong>: 109.0).<br />

Dazugeschlagen werden für Heizung und Warmwasser sowie für weitere<br />

Wohn-Nebenkosten monatliche Pauschal-Zuschläge in Franken je nach<br />

Wohnungsgrösse.<br />

Diese Abweichung von den SKOS-Richtlinien wird damit begründet,<br />

dass der Ausländer nicht mehr wie bis anhin vorgängig den Nachweis einer<br />

angemessenen Wohnung für seine Familie erbringen muss. Er hat somit<br />

auch keinen Mietvertrag mehr abzuschliessen, bevor er überhaupt weiss, ob<br />

sein Gesuch bewilligt wird. Ebenfalls kann auf diese Weise dem Abschluss<br />

von Scheingeschäften vorgebeugt werden. Die Bewilligungsauflage, dass<br />

der Ausländer eine Wohnung mit der notwendigen Zimmerzahl und Wohnfläche<br />

gemäss Ziff. 2.2 der kantonalen Richtlinien zu mieten hat, erleichtert<br />

schliesslich den Fremdenpolizeibehörden ein repressives Einschreiten<br />

(RRB Nr. 32 vom 8. Januar 2001, Ziff. 2.1.3).<br />

3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung des Fürsorgerisikos vom<br />

27. September 2001 fälschlicherweise auf die effektiven Mietkosten<br />

(Fr. 400.–) gemäss Mietvertrag abgestellt. Massgebend ist der vorerwähnte<br />

Norm-Mietpreis. Dieser betrug für eine 2-Zimmer-Wohnung im <strong>Kanton</strong><br />

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