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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

freiheit für die Benützung öffentlicher Strassen (Art. 82 Abs. 3 der Bundesverfassung<br />

vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft;<br />

BV, SR 101), nicht durch. Nach Artikel 8 Absatz 8 des Reglementes kann<br />

für die Erteilung einer allgemeinen Fahrbewilligung eine Gebühr von maximal<br />

Fr. 50.– erhoben werden. Artikel 9 Absatz 5 des Reglements regelt<br />

die Erteilung einer Einzelbewilligung und die Kostenfolge je nach Inhalt<br />

und Dauer der Bewilligung.<br />

Die Mehrheit der Beschwerdeführer sind Stoosbewohner und haben als<br />

solche Anspruch auf eine allgemeine Fahrbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer<br />

von drei Jahren. Dafür haben sie eine Gebühr von maximal<br />

Fr. 50.– zu entrichten. Bei diesem Betrag ist der Charakter einer Kanzleigebühr<br />

offensichtlich: sie ist zum objektiven Wert der Leistung nicht in<br />

einem Missverhältnis und deckt die administrativen Umtriebe und die Kosten<br />

für den Kontrollaufwand. Den im Zusammenhang mit Kanzleigebühren<br />

insbesondere massgeblichen Ansprüchen des Äquivalenzprinzips<br />

und des Kostendeckungsprinzps wird damit Genüge getan. Diese Kanzleigebühren<br />

für die Erteilung einer Fahrbewilligung sind daher nicht zu beanstanden<br />

und stellen keine Verletzung von Artikel 82 Absatz 3 BV dar.<br />

Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht,<br />

namentlich Artikel 3 Absatz 4 SVG und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz,<br />

nicht verletzte. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen,<br />

soweit darauf eingetreten werden kann.<br />

(Entscheid des Bundesrates vom 26. März 2003).<br />

Bemerkungen:<br />

Im Rahmen einer Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember<br />

1958 (SVG; SR 741.01) wurde auf den 1. Januar 2003 der Beschwerdeweg<br />

bei örtlichen Verkehrsmassnahmen abgeändert, die sich auf<br />

Artikel 3 Absatz 4 SVG stützen. Ab diesem Zeitpunkt kann gegen letztinstanzliche<br />

kantonale Entscheide über solche Massnahmen Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />

beim Bundesgericht geführt werden. Damit entfällt für<br />

nach dem 1. Januar 2003 eingereichte Beschwerden der Bundesrat als letzte<br />

Rechtsmittelinstanz. Für den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> bedeutet dies, dass Beschwerdeentscheide<br />

betreffend Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel<br />

3 Absatz 4 SVG beim Verwaltungsgericht anzufechten sind (Art. 98a<br />

OG; § 51 Bst. a in Verbindung mit § 53 Bst. b der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />

vom 6. Juni 1974 [SR<strong>SZ</strong> 234.110]).<br />

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