EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 17.1<br />
freiheit für die Benützung öffentlicher Strassen (Art. 82 Abs. 3 der Bundesverfassung<br />
vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft;<br />
BV, SR 101), nicht durch. Nach Artikel 8 Absatz 8 des Reglementes kann<br />
für die Erteilung einer allgemeinen Fahrbewilligung eine Gebühr von maximal<br />
Fr. 50.– erhoben werden. Artikel 9 Absatz 5 des Reglements regelt<br />
die Erteilung einer Einzelbewilligung und die Kostenfolge je nach Inhalt<br />
und Dauer der Bewilligung.<br />
Die Mehrheit der Beschwerdeführer sind Stoosbewohner und haben als<br />
solche Anspruch auf eine allgemeine Fahrbewilligung mit einer Gültigkeitsdauer<br />
von drei Jahren. Dafür haben sie eine Gebühr von maximal<br />
Fr. 50.– zu entrichten. Bei diesem Betrag ist der Charakter einer Kanzleigebühr<br />
offensichtlich: sie ist zum objektiven Wert der Leistung nicht in<br />
einem Missverhältnis und deckt die administrativen Umtriebe und die Kosten<br />
für den Kontrollaufwand. Den im Zusammenhang mit Kanzleigebühren<br />
insbesondere massgeblichen Ansprüchen des Äquivalenzprinzips<br />
und des Kostendeckungsprinzps wird damit Genüge getan. Diese Kanzleigebühren<br />
für die Erteilung einer Fahrbewilligung sind daher nicht zu beanstanden<br />
und stellen keine Verletzung von Artikel 82 Absatz 3 BV dar.<br />
Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Vorinstanz Bundesrecht,<br />
namentlich Artikel 3 Absatz 4 SVG und den Verhältnismässigkeitsgrundsatz,<br />
nicht verletzte. Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen,<br />
soweit darauf eingetreten werden kann.<br />
(Entscheid des Bundesrates vom 26. März 2003).<br />
Bemerkungen:<br />
Im Rahmen einer Teilrevision des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember<br />
1958 (SVG; SR 741.01) wurde auf den 1. Januar 2003 der Beschwerdeweg<br />
bei örtlichen Verkehrsmassnahmen abgeändert, die sich auf<br />
Artikel 3 Absatz 4 SVG stützen. Ab diesem Zeitpunkt kann gegen letztinstanzliche<br />
kantonale Entscheide über solche Massnahmen Verwaltungsgerichtsbeschwerde<br />
beim Bundesgericht geführt werden. Damit entfällt für<br />
nach dem 1. Januar 2003 eingereichte Beschwerden der Bundesrat als letzte<br />
Rechtsmittelinstanz. Für den <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> bedeutet dies, dass Beschwerdeentscheide<br />
betreffend Verkehrsanordnungen im Sinne von Artikel<br />
3 Absatz 4 SVG beim Verwaltungsgericht anzufechten sind (Art. 98a<br />
OG; § 51 Bst. a in Verbindung mit § 53 Bst. b der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege<br />
vom 6. Juni 1974 [SR<strong>SZ</strong> 234.110]).<br />
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