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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

ten wollen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Artikel 107 Absatz 5<br />

SSV verlangt lediglich, dass die Massnahme gewählt wird, die den Zweck<br />

mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Der Umfang der betroffenen<br />

Verkehrsteilnehmer spielt jedenfalls in diesem Zusammenhang keine Rolle.<br />

Im Übrigen hat der Bundesrat schon wiederholt festgehalten, dass Verkehrsmassnahmen<br />

auch gegen den Willen (eines Teils) der Bevölkerung erlassen<br />

werden können, sofern – wie hier -– die sachlichen Voraussetzungen<br />

von Artikel 3 Absatz 4 SVG erfüllt sind.<br />

g) Eine von den Beschwerdeführern geltend gemachte Protektion der<br />

Bahnbetriebe ist nicht ersichtlich. Die vom Schlattli und von Morschach<br />

her führenden Bahnen ermöglichen eine ganzjährige Erschliessung von<br />

Stoos. Deren Benützung erscheint zumutbar, zumal auch dadurch sichergestellt<br />

wird, dass die Bewohner durch die Verkehrsbeschränkungen auf der<br />

Stooswaldstrasse und der Ringstrasse kaum eingeschränkt werden. Hinzu<br />

kommt, dass die steile und enge Stooswaldstrasse für gewerbliche Transporte<br />

von Personen und Material schlechterdings ungeeignet ist. Für die<br />

verbleibenden Einschränkungen bestehen überwiegende öffentliche Interessen,<br />

namentlich der Schutz der Stoosbewohner und der Feriengäste vor<br />

Lärm und Luftverschmutzung und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit,<br />

so dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit insgesamt gewahrt<br />

bleibt.<br />

Ein Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen<br />

ist ebenfalls nicht erkennbar. Die auf dem Stoos angesiedelten Gewerbebetriebe<br />

unterliegen alle gleichermassen den Verkehrsbeschränkungen.<br />

Zudem bestehen auf dem Stoos offensichtlich keine Gewerbebetriebe,<br />

die ausserhalb tätig wären und damit im Vergleich mit anderen Betrieben<br />

benachteiligt wären. Damit entsteht auch keine Situation, die den Wettbewerb<br />

unter den direkten Konkurrenten in unzulässiger Weise verzerren<br />

würde oder nicht wettbewerbsneutral wäre (vgl. dazu BGE 125 I 431).<br />

h) Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist nicht erkennbar. Es lässt<br />

sich weder auf der Eigentumsgarantie noch aus der Wirtschaftsfreiheit ein<br />

Anspruch auf ungehinderte Zufahrt ableiten (vgl. dazu Roger M. Meier,<br />

Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des<br />

<strong>Kanton</strong>s Zürich, Zürich 1989, S. 135, 184; Tobias Jaag, Verkehrsberuhigung<br />

im Rechtsstaat, ZBl 87/1986, S. 309; Kommentar Lendi zu Art. 37 bis aBV,<br />

N 21), zumal nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den Anstössern<br />

öffentlicher Strassen kein besseres Recht zusteht als jedem anderen<br />

Strassenbenützer. Immerhin ist bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen<br />

auf die Interessen der Anlieger billig Rücksicht zu nehmen. Dies<br />

haben die zuständigen Behörden denn auch getan, indem sie im detailliert<br />

ausgearbeiteten Reglement sachgerechte Ausnahmebestimmungen zu<br />

Gunsten der Anlieger getroffen haben.<br />

i) Schliesslich dringt der Einwand, die im Reglement festgehaltenen Gebühren<br />

verletzten die in der Bundesverfassung festgehaltene Gebühren-<br />

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