EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 17.1<br />
ten wollen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Artikel 107 Absatz 5<br />
SSV verlangt lediglich, dass die Massnahme gewählt wird, die den Zweck<br />
mit den geringsten Einschränkungen erreicht. Der Umfang der betroffenen<br />
Verkehrsteilnehmer spielt jedenfalls in diesem Zusammenhang keine Rolle.<br />
Im Übrigen hat der Bundesrat schon wiederholt festgehalten, dass Verkehrsmassnahmen<br />
auch gegen den Willen (eines Teils) der Bevölkerung erlassen<br />
werden können, sofern – wie hier -– die sachlichen Voraussetzungen<br />
von Artikel 3 Absatz 4 SVG erfüllt sind.<br />
g) Eine von den Beschwerdeführern geltend gemachte Protektion der<br />
Bahnbetriebe ist nicht ersichtlich. Die vom Schlattli und von Morschach<br />
her führenden Bahnen ermöglichen eine ganzjährige Erschliessung von<br />
Stoos. Deren Benützung erscheint zumutbar, zumal auch dadurch sichergestellt<br />
wird, dass die Bewohner durch die Verkehrsbeschränkungen auf der<br />
Stooswaldstrasse und der Ringstrasse kaum eingeschränkt werden. Hinzu<br />
kommt, dass die steile und enge Stooswaldstrasse für gewerbliche Transporte<br />
von Personen und Material schlechterdings ungeeignet ist. Für die<br />
verbleibenden Einschränkungen bestehen überwiegende öffentliche Interessen,<br />
namentlich der Schutz der Stoosbewohner und der Feriengäste vor<br />
Lärm und Luftverschmutzung und die Gewährleistung der Verkehrssicherheit,<br />
so dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit insgesamt gewahrt<br />
bleibt.<br />
Ein Verstoss gegen das Gebot der Gleichbehandlung von Gewerbegenossen<br />
ist ebenfalls nicht erkennbar. Die auf dem Stoos angesiedelten Gewerbebetriebe<br />
unterliegen alle gleichermassen den Verkehrsbeschränkungen.<br />
Zudem bestehen auf dem Stoos offensichtlich keine Gewerbebetriebe,<br />
die ausserhalb tätig wären und damit im Vergleich mit anderen Betrieben<br />
benachteiligt wären. Damit entsteht auch keine Situation, die den Wettbewerb<br />
unter den direkten Konkurrenten in unzulässiger Weise verzerren<br />
würde oder nicht wettbewerbsneutral wäre (vgl. dazu BGE 125 I 431).<br />
h) Eine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit ist nicht erkennbar. Es lässt<br />
sich weder auf der Eigentumsgarantie noch aus der Wirtschaftsfreiheit ein<br />
Anspruch auf ungehinderte Zufahrt ableiten (vgl. dazu Roger M. Meier,<br />
Verkehrsberuhigungsmassnahmen nach dem Recht des Bundes und des<br />
<strong>Kanton</strong>s Zürich, Zürich 1989, S. 135, 184; Tobias Jaag, Verkehrsberuhigung<br />
im Rechtsstaat, ZBl 87/1986, S. 309; Kommentar Lendi zu Art. 37 bis aBV,<br />
N 21), zumal nach herrschender Lehre und Rechtsprechung den Anstössern<br />
öffentlicher Strassen kein besseres Recht zusteht als jedem anderen<br />
Strassenbenützer. Immerhin ist bei der Anordnung von Verkehrsbeschränkungen<br />
auf die Interessen der Anlieger billig Rücksicht zu nehmen. Dies<br />
haben die zuständigen Behörden denn auch getan, indem sie im detailliert<br />
ausgearbeiteten Reglement sachgerechte Ausnahmebestimmungen zu<br />
Gunsten der Anlieger getroffen haben.<br />
i) Schliesslich dringt der Einwand, die im Reglement festgehaltenen Gebühren<br />
verletzten die in der Bundesverfassung festgehaltene Gebühren-<br />
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