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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

Sonntage der Monate Juli bis Oktober, sind zur Erreichung des angestrebten<br />

Ziels notwendig und geeignet, zumal gerade zu diesen Zeiten zahlreiche<br />

Gruppen von schwächeren Verkehrsteilnehmern und Erholungssuchenden<br />

auf der Ringstrasse unterwegs sind. Die Einschränkungen erscheinen<br />

auch deshalb verhältnismässig, weil die Zufahrtsmöglichkeiten<br />

nicht generell verboten, sondern lediglich zu gewissen Zeiten eingeschränkt<br />

werden. Die zuständige Behörde hat insgesamt auch eine sachgerechte<br />

Differenzierung vorgenommen zwischen denjenigen Personen, die<br />

aufgrund ihres Wohn- oder Arbeitsortes auf dem Stoos auf Fahrmöglichkeiten<br />

angewiesen sind, und übrigen Verkehrsteilnehmern, denen das Befahren<br />

der Stooswaldstrasse und der Ringstrasse grundsätzlich untersagt<br />

ist. Nicht zu beanstanden sind unter diesem Aspekt auch, dass gewisse<br />

Fahrzeuge die Strassen ohne Fahrbewilligung benützen dürfen (namentlich<br />

Kehrichtabfuhr, Post, Strassenunterhalt, Feuerwehr, Notfalldienst und Polizei).<br />

Eine Verletzung des Gebotes der Rechtsgleichheit liegt nicht vor.<br />

Die frühere Praxis der beiden Flurgenossenschaften bezüglich der Erteilung<br />

von Fahrbewilligungen ist nicht im Detail bekannt und geht auch aus<br />

den Akten nicht hervor. Der Gemeinderat Morschach hält aber in seinem<br />

Protokollauszug (...) fest, dass mit der neuen Regelung gegenüber der<br />

früheren Praxis keine spürbare Änderung betreffend Befahren der Ringstrasse<br />

mit Motorfahrzeugen erfolgen werde. Diese Auffassung erscheint<br />

zutreffend, zumal die bisherigen Fahrverbote unverändert weiter bestehen,<br />

das neu erarbeitete Reglement nun aber Rücksicht auf die besonderen Gegebenheiten<br />

auf dem Stoos nimmt. Hinzu kommt, dass die neue, klare und<br />

transparente Regelung namentlich auch der rechtsgleichen Anwendung<br />

der Bestimmungen dient, von der alle Stoosbewohner profitieren können.<br />

e) Die Beschwerdeführer können ebenso wenig eine Verletzung des<br />

Grundrechts auf persönliche Freiheit geltend machen, da nicht jeder Eingriff<br />

in den persönlichen Bereich des Bürgers die Berufung auf dieses<br />

Grundrecht rechtfertigt (vgl. dazu den Entscheid des Bundesgerichtes vom<br />

17. April 2000 i. S. A. Y. und Mitbeteiligte gegen das Verwaltungsgericht<br />

des <strong>Kanton</strong>s Graubünden; 2P. 113/1999). Die persönliche Freiheit hat nicht<br />

die Funktion einer allgemeinen Handlungsfreiheit, auf die sich der Einzelne<br />

gegenüber jedem staatlichen Akt, der sich auf seine Lebensgestaltung<br />

auswirkt, berufen kann. Im vorliegenden Fall bilden die Einschränkungen<br />

für gewerbliche Transporte während des (ansonsten grundsätzlich unbestrittenen)<br />

Winterfahrverbotes und die Einschränkung der Fahrbewilligungen<br />

an Sonntagen der Monate Juli bis Oktober keine elementaren Erscheinungen<br />

der Persönlichkeitsentfaltung. Daraus folgt, dass die hier umstrittenen<br />

Verkehrsbeschränkungen den Schutzbereich der persönlichen Freiheit<br />

nicht tangieren.<br />

f) Das Vorbringen der Rekurrenten, die Einschränkungen beträfen vergleichsweise<br />

wenige Personen auf dem Stoos, ist unbestritten. Allerdings ist<br />

nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführer daraus zu ihren Gunsten ablei-<br />

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