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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

richter verfügten allgemeinen Fahrverbots auf der Ringstrasse aufgehoben.<br />

Begründet wurde dies damit, dass bei öffentlichen Strassen Fahrverbote<br />

nur von den zuständigen Behörden gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung<br />

erlassen werden dürfen. Auch die Flurgenossenschaft Ringstrasse ersuchte<br />

hierauf den Gemeinderat Morschach, eine entsprechende Verkehrsbeschränkung<br />

auf der Ringstrasse anzuordnen. Die nun vorliegenden Verkehrsbeschränkungen<br />

und das vom Gemeinderat Morschach ausgearbeitete<br />

Reglement halten grundsätzlich am bisherigen, allgemeinen Fahrverbot<br />

auf den beiden Strassen fest, so dass wie bis anhin auswärtige Dritte vom<br />

Befahren der Stooswaldstrasse und der Ringstrasse abgehalten werden (...).<br />

Die neue Regelung ermöglicht jedoch – dies als einzige Neuerung gegenüber<br />

den früheren Fahrbewilligungen, die einzelfallweise ausgestellt wurden<br />

– allen Stoosbewohnern, denen ein entsprechendes, ausgewiesenes<br />

Bedürfnis zugebilligt wird, unter klaren Voraussetzungen zu gewissen Zeiten<br />

die Zu- und Wegfahrt zu ihren Liegenschaften.<br />

d) Die Beschwerdeführer räumen zunächst selber ein, dass der Zweck<br />

der Fahrverbote, den Kreis der Benützungsberechtigten auf die Anwohner<br />

und Gewerbebetriebe von Stoos zu beschränken, insoweit unangefochten<br />

sei, weil ansonsten mit einer starken Zunahme des Verkehrs zu rechnen wäre,<br />

was zu einer Störung des Gebietes führen würde (...). Damit anerkennen<br />

die Beschwerdeführer, dass diese Zielsetzung, die insbesondere dem Umweltschutz<br />

dient, durch Artikel 3 Absatz 4 SVG gedeckt ist.<br />

Was die übrigen Vorbringen angeht, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen<br />

der Vorinstanz verwiesen werden: Der Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Schwyz</strong> hat im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass die Verkehrsanordnung<br />

insgesamt ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellt, um die<br />

Erholungsfunktion von Stoos zu wahren. Die Notwendigkeit der Verkehrsanordnung<br />

ergibt sich aber auch aus dem geringen Ausbaustandard der<br />

Strassen und der geringen Breite. Namentlich die in diesem Erholungsgebiet<br />

zeitweise zahlreichen Fussgänger, Wanderer und Touristen würden bei<br />

einer weniger restriktiven Anordnung durch den motorisierten Verkehr zusätzlich<br />

gefährdet und das Erholungsgebiet in seiner eigentlichen Funktion<br />

beeinträchtigt. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren<br />

Sinn hat der Regierungsrat überzeugend nachgewiesen, dass zwischen<br />

dem angestrebten Ziel und dem Eingriff für die Betroffenen ein vernünftiges<br />

Verhältnis besteht.<br />

Es trifft zwar zu, dass die ganzjährigen Stoosbewohner, die Gewerbetreibenden<br />

sowie die Betreiber von Land-, Alp- und Forstwirtschaft durch die<br />

Verkehrsbeschränkungen in ihrer individuellen Mobilität und in der Wahl<br />

ihres Verkehrsmittels eingeschränkt werden. Allerdings wird ihren Interessen<br />

umfassend und gebührend Rechnung getragen, indem das entsprechende<br />

Reglement bewilligungsfreie Fahrten und die Erteilung von Fahrbewilligungen<br />

vorsieht.<br />

Die Einschränkungen der Fahrbewilligungen, namentlich während der<br />

Zeiten des Betriebs von Skiliftanlagen auf dem Stoos und während der<br />

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