EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 17.1<br />
richter verfügten allgemeinen Fahrverbots auf der Ringstrasse aufgehoben.<br />
Begründet wurde dies damit, dass bei öffentlichen Strassen Fahrverbote<br />
nur von den zuständigen Behörden gemäss Strassenverkehrsgesetzgebung<br />
erlassen werden dürfen. Auch die Flurgenossenschaft Ringstrasse ersuchte<br />
hierauf den Gemeinderat Morschach, eine entsprechende Verkehrsbeschränkung<br />
auf der Ringstrasse anzuordnen. Die nun vorliegenden Verkehrsbeschränkungen<br />
und das vom Gemeinderat Morschach ausgearbeitete<br />
Reglement halten grundsätzlich am bisherigen, allgemeinen Fahrverbot<br />
auf den beiden Strassen fest, so dass wie bis anhin auswärtige Dritte vom<br />
Befahren der Stooswaldstrasse und der Ringstrasse abgehalten werden (...).<br />
Die neue Regelung ermöglicht jedoch – dies als einzige Neuerung gegenüber<br />
den früheren Fahrbewilligungen, die einzelfallweise ausgestellt wurden<br />
– allen Stoosbewohnern, denen ein entsprechendes, ausgewiesenes<br />
Bedürfnis zugebilligt wird, unter klaren Voraussetzungen zu gewissen Zeiten<br />
die Zu- und Wegfahrt zu ihren Liegenschaften.<br />
d) Die Beschwerdeführer räumen zunächst selber ein, dass der Zweck<br />
der Fahrverbote, den Kreis der Benützungsberechtigten auf die Anwohner<br />
und Gewerbebetriebe von Stoos zu beschränken, insoweit unangefochten<br />
sei, weil ansonsten mit einer starken Zunahme des Verkehrs zu rechnen wäre,<br />
was zu einer Störung des Gebietes führen würde (...). Damit anerkennen<br />
die Beschwerdeführer, dass diese Zielsetzung, die insbesondere dem Umweltschutz<br />
dient, durch Artikel 3 Absatz 4 SVG gedeckt ist.<br />
Was die übrigen Vorbringen angeht, kann im Wesentlichen auf die Ausführungen<br />
der Vorinstanz verwiesen werden: Der Regierungsrat des <strong>Kanton</strong>s<br />
<strong>Schwyz</strong> hat im Einzelnen zutreffend dargelegt, dass die Verkehrsanordnung<br />
insgesamt ein geeignetes und notwendiges Mittel darstellt, um die<br />
Erholungsfunktion von Stoos zu wahren. Die Notwendigkeit der Verkehrsanordnung<br />
ergibt sich aber auch aus dem geringen Ausbaustandard der<br />
Strassen und der geringen Breite. Namentlich die in diesem Erholungsgebiet<br />
zeitweise zahlreichen Fussgänger, Wanderer und Touristen würden bei<br />
einer weniger restriktiven Anordnung durch den motorisierten Verkehr zusätzlich<br />
gefährdet und das Erholungsgebiet in seiner eigentlichen Funktion<br />
beeinträchtigt. Im Rahmen der Prüfung der Verhältnismässigkeit im engeren<br />
Sinn hat der Regierungsrat überzeugend nachgewiesen, dass zwischen<br />
dem angestrebten Ziel und dem Eingriff für die Betroffenen ein vernünftiges<br />
Verhältnis besteht.<br />
Es trifft zwar zu, dass die ganzjährigen Stoosbewohner, die Gewerbetreibenden<br />
sowie die Betreiber von Land-, Alp- und Forstwirtschaft durch die<br />
Verkehrsbeschränkungen in ihrer individuellen Mobilität und in der Wahl<br />
ihres Verkehrsmittels eingeschränkt werden. Allerdings wird ihren Interessen<br />
umfassend und gebührend Rechnung getragen, indem das entsprechende<br />
Reglement bewilligungsfreie Fahrten und die Erteilung von Fahrbewilligungen<br />
vorsieht.<br />
Die Einschränkungen der Fahrbewilligungen, namentlich während der<br />
Zeiten des Betriebs von Skiliftanlagen auf dem Stoos und während der<br />
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