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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

Durchgangsverkehr, da die Strasse für Anstösser Erschliessungsfunktion<br />

habe. Dieser Ungleichheit müsse daher entsprechend Rechnung getragen<br />

werden.<br />

Die Massnahme verletze auch das Verhältnismässigkeitsprinzip nach Artikel<br />

107 Absatz 5 SSV. Die unhaltbaren Fahrbeschränkungen kämen für<br />

lediglich knapp ein Dutzend Haushalte bzw. Betriebe zur Anwendung. Es<br />

sei kein Zweck erfindlich, weshalb die Fahrberechtigung der Beschwerdeführer<br />

von einer Fahrbewilligung und ihre gewerbliche Fahrten von einer<br />

Verknüpfung mit den Stoosbahnen abhängig gemacht würden. In der Massnahme<br />

sei überdies eine Protektion der Bahnen zu erblicken, was wiederum<br />

gegen das Gebot der Gleichbehandlung der Gewerbegenossen verstosse.<br />

Insgesamt verletze die angefochtene Massnahme zahlreiche weitere in<br />

der Bundesverfassung festgehaltene Grundrechte. Betroffen seien der<br />

Schutz vor Willkür und die Wahrung von Treu und Glauben (Art. 9 BV),<br />

die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Wirtschaftsfreiheit<br />

(Art. 27 BV).<br />

c) Der Bundesrat kann sich den Ausführungen der Vorinstanz im Ergebnis<br />

anschliessen. Die Beschwerdeführer bringen dagegen nichts Neues vor,<br />

das einen andern Schluss erlauben würde.<br />

Bei der Stooswaldstrasse handelt es sich um eine Nebenstrasse der Kategorie<br />

II, die der Erschliessung des Stoos ab Morschach dient. Es ist<br />

grundsätzlich eine öffentliche Strasse, deren Unterhalt aber der Flurgenossenschaft<br />

Stooswaldstrasse obliegt. Wie der Gemeinderat Morschach in<br />

einem Protokollauszug vom 13. Januar 1998 festhält (...), hatte die Flurgenossenschaft<br />

Stooswaldstrasse bis anhin Fahrbewilligungen für das Befahren<br />

der mit einem Fahrverbot belegten Strasse erteilt. Nach altem Recht<br />

wurden die Verkehrsbeschränkungen auf der Stooswaldstrasse und Ausnahmen<br />

davon noch vom Regierungsrat beschlossen. Nachdem nun aber<br />

nach geändertem und heute gültigem Recht der Gemeinderat Morschach<br />

für den Erlass von Verkehrsbeschränkungen zuständig wurde, ersuchte<br />

u. a. die Flurgenossenschaft Stooswaldstrasse den Gemeinderat um Erlass<br />

eines entsprechenden Verbots für alle motorisierten Fahrzeuge (mit gewissen<br />

Ausnahmen für forst- und landwirtschaftliche Fahrzeuge).<br />

Die Stooswaldstrasse mündet auf dem Stoos in die Ringstrasse. Bei der<br />

Ringstrasse handelt es sich ebenfalls um eine öffentliche Strasse. Sie führt<br />

auf rund 1300 m ü. M. ovalförmig um den Balmberg herum und dient Fussgängern<br />

und Fahrzeugen zur Erschliessung der Liegenschaften auf dem<br />

Stoos. Sie steht im Eigentum der Flurgenossenschaft Ringstrasse, welche<br />

auch den Unterhalt besorgt. Gemäss § 2 der Statuten dieser Flurgenossenschaft<br />

soll grundsätzlich der Motorfahrzeugverkehr auf der Ringstrasse untersagt<br />

sein. Für die Ringstrasse hatte daher der Einzelrichter des Bezirkes<br />

<strong>Schwyz</strong> am 24. November 1981 ein Fahrverbot im Sinne von § 179 ZPO erlassen.<br />

Mit Beschluss vom 22. Mai 1996 hat das <strong>Kanton</strong>sgericht des <strong>Kanton</strong>s<br />

<strong>Schwyz</strong> allerdings eine Busse wegen Missachtung des durch den Einzel-<br />

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