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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 17.1<br />

re in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist<br />

die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen<br />

erreicht (Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung; SSV; SR<br />

741.21).<br />

4. Die strittigen Fahrverbote bezwecken, den motorisierten Verkehr auf<br />

der Zufahrtsstrasse ab Morschach sowie auf dem Stoos einzuschränken.<br />

Damit sollen die Stoosbewohner, Feriengäste und Erholungssuchenden vor<br />

Lärm und Luftverschmutzung geschützt werden. Zu gewissen Zeiten,<br />

während derer sich zahlreiche Wanderer und Wintertouristen auf der<br />

Stooswald- und Ringstrasse aufhalten, sollen diese Strassen von Motorfahrzeugen<br />

möglichst freigehalten werden. Zudem geht es generell um die<br />

Wahrung der Interessen des Tourismus, insbesondere um die Wahrung des<br />

Ortes Stoos als autoarmer Ferienort. Diese Begründung leuchtet – entgegen<br />

der Ansicht der Beschwerdeführer – durchaus ein und ist mit Artikel 3<br />

Absatz 4 SVG vereinbar. Die von den Beschwerdeführern geäusserte Ansicht,<br />

die Verkehrsbeschränkungen hätten zum Ziel, die Stoosbewohner in<br />

ihrer freien und wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit einzuschränken,<br />

ist hingegen offensichtlich unzutreffend.<br />

a) Vor der Vorinstanz waren mehrere Verfahren anhängig gemacht worden.<br />

Dabei wurden zahlreiche Anträge mit unterschiedlichsten Stossrichtungen<br />

gestellt. Aufgrund der Beschwerden und auf der Suche nach einem<br />

konsensfähigen Kompromiss nahm der Gemeinderat Morschach am<br />

27. Mai 1998 verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Reglements<br />

vor. Nach einem Augenschein und einer Aussprache mit mehreren Beschwerdeführern<br />

erging schliesslich der vorinstanzliche Entscheid.<br />

Die Vorinstanz hält darin im Wesentlichen fest, die Verkehrsanordnungen<br />

lägen im öffentlichen Interesse, zumal es sich bei der Ortschaft Stoos<br />

und dessen Umgebung um ein reizvolles und unberührtes Erholungs- und<br />

Wandergebiet handle, das vor den negativen Folgen des motorisierten Verkehrs<br />

geschützt werden müsse. Die Massnahmen seien insgesamt geeignet<br />

und notwendig, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen. Sie seien zudem<br />

in einem vernünftigen Verhältnis zu den geringen Freiheitsbeschränkungen,<br />

die in Kauf genommen werden müssten.<br />

b) Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an<br />

den Bundesrat insbesondere vor, die Feststellung des Regierungsrates, den<br />

Einschränkungen für ganzjährige Stoosbewohner und ortsansässige Gewerbetreibende<br />

komme nur geringes Gewicht zu, sei unzutreffend. Die<br />

Verkehrsmassnahmen hinderten die Stoosbewohner und die Gewerbetreibenden<br />

auf dem Stoos in ihrem wirtschaftlichen und persönlichen Fortkommen;<br />

ihnen drohe mit den Verkehrsbeschränkungen der wirtschaftliche<br />

Ruin. Die Massnahme sei daher sehr einschneidend. Zudem verletze<br />

die angefochtene Massnahme das Gebot der Rechtsgleichheit nach Artikel<br />

8 BV. Für Anstösser stellten sich die Verhältnisse anders dar als für den<br />

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