EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 17.1<br />
re in den örtlichen Verhältnissen liegende Gründe dies erfordern. Dabei ist<br />
die Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den geringsten Einschränkungen<br />
erreicht (Art. 107 Abs. 5 der Signalisationsverordnung; SSV; SR<br />
741.21).<br />
4. Die strittigen Fahrverbote bezwecken, den motorisierten Verkehr auf<br />
der Zufahrtsstrasse ab Morschach sowie auf dem Stoos einzuschränken.<br />
Damit sollen die Stoosbewohner, Feriengäste und Erholungssuchenden vor<br />
Lärm und Luftverschmutzung geschützt werden. Zu gewissen Zeiten,<br />
während derer sich zahlreiche Wanderer und Wintertouristen auf der<br />
Stooswald- und Ringstrasse aufhalten, sollen diese Strassen von Motorfahrzeugen<br />
möglichst freigehalten werden. Zudem geht es generell um die<br />
Wahrung der Interessen des Tourismus, insbesondere um die Wahrung des<br />
Ortes Stoos als autoarmer Ferienort. Diese Begründung leuchtet – entgegen<br />
der Ansicht der Beschwerdeführer – durchaus ein und ist mit Artikel 3<br />
Absatz 4 SVG vereinbar. Die von den Beschwerdeführern geäusserte Ansicht,<br />
die Verkehrsbeschränkungen hätten zum Ziel, die Stoosbewohner in<br />
ihrer freien und wirtschaftlichen Entfaltungsmöglichkeit einzuschränken,<br />
ist hingegen offensichtlich unzutreffend.<br />
a) Vor der Vorinstanz waren mehrere Verfahren anhängig gemacht worden.<br />
Dabei wurden zahlreiche Anträge mit unterschiedlichsten Stossrichtungen<br />
gestellt. Aufgrund der Beschwerden und auf der Suche nach einem<br />
konsensfähigen Kompromiss nahm der Gemeinderat Morschach am<br />
27. Mai 1998 verschiedene Änderungen und Ergänzungen des Reglements<br />
vor. Nach einem Augenschein und einer Aussprache mit mehreren Beschwerdeführern<br />
erging schliesslich der vorinstanzliche Entscheid.<br />
Die Vorinstanz hält darin im Wesentlichen fest, die Verkehrsanordnungen<br />
lägen im öffentlichen Interesse, zumal es sich bei der Ortschaft Stoos<br />
und dessen Umgebung um ein reizvolles und unberührtes Erholungs- und<br />
Wandergebiet handle, das vor den negativen Folgen des motorisierten Verkehrs<br />
geschützt werden müsse. Die Massnahmen seien insgesamt geeignet<br />
und notwendig, um das zu verwirklichende Ziel zu erreichen. Sie seien zudem<br />
in einem vernünftigen Verhältnis zu den geringen Freiheitsbeschränkungen,<br />
die in Kauf genommen werden müssten.<br />
b) Demgegenüber bringen die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an<br />
den Bundesrat insbesondere vor, die Feststellung des Regierungsrates, den<br />
Einschränkungen für ganzjährige Stoosbewohner und ortsansässige Gewerbetreibende<br />
komme nur geringes Gewicht zu, sei unzutreffend. Die<br />
Verkehrsmassnahmen hinderten die Stoosbewohner und die Gewerbetreibenden<br />
auf dem Stoos in ihrem wirtschaftlichen und persönlichen Fortkommen;<br />
ihnen drohe mit den Verkehrsbeschränkungen der wirtschaftliche<br />
Ruin. Die Massnahme sei daher sehr einschneidend. Zudem verletze<br />
die angefochtene Massnahme das Gebot der Rechtsgleichheit nach Artikel<br />
8 BV. Für Anstösser stellten sich die Verhältnisse anders dar als für den<br />
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