16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. 17.1<br />

17. Verkehrs- und Polizeiwesen<br />

17.1 Autofreier Kurort<br />

– Voraussetzungen für Verkehrsbeschränkungen nach Art. 3 Abs. 4 SVG<br />

(Erw. 3).<br />

– Die angeordneten Verkehrsbeschränkungen dienen dem Schutze der<br />

Stoosbewohner, Feriengäste und Erholungssuchenden vor Lärm sowie<br />

Luftverschmutzung und sind damit zulässig (Erw. 4a–d).<br />

– Die Verkehrsbeschränkungen verstossen auch nicht gegen die persönliche<br />

Freiheit (Erw. 4e), das Verhältnismässigkeitsprinzip (Erw. 4f), die Rechtsgleichheit<br />

(Erw. 4g), die Wirtschaftsfreiheit (Erw. 4h) und den Grundsatz<br />

der Gebührenfreiheit öffentlicher Strassen im Sinne von Art. 82 Abs. 3 BV<br />

(Erw. 4i).<br />

Aus dem Sachverhalt:<br />

A. Mit Beschluss vom 13. Januar 1998 erliess der Gemeinderat Morschach<br />

für die Stooswaldstrasse und die Ringstrasse mehrere Verkehrsbeschränkungen,<br />

die im Wesentlichen die Aufhebung aller bisherigen Fahrverbote<br />

auf der Stooswaldstrasse und die Einführung eines Fahrverbotes<br />

für Motorwagen, Motorräder und Motorfahrräder (mit einem separaten<br />

Reglement, detailliert festgehaltenen Regelungen und Ausnahmebewilligungen)<br />

auf den beiden Strassen zum Inhalt haben. Das Baudepartement<br />

des <strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong> genehmigte die Verkehrsbeschränkungen mit Verfügung<br />

vom 3. März 1998.<br />

B. Gegen diese Verkehrsbeschränkungen erhoben zahlreiche Gewerbetreibende<br />

und Bewohner des Stooses Beschwerde beim Regierungsrat des<br />

<strong>Kanton</strong>s <strong>Schwyz</strong>. Aufgrund der Beschwerden nahm der Gemeinderat Morschach<br />

verschiedene Änderungen und Ergänzungen im angefochtenen<br />

Reglement vor. Mit einer Ausnahme hielten die Beschwerdeführer an<br />

ihren Beschwerden fest. Der Regierungsrat wies die Beschwerden mit Entscheid<br />

vom 15. Februar 2000 ab, soweit diese nicht gegenstandslos geworden<br />

waren.<br />

C. Den Entscheid des Regierungsrates fochten die Beschwerdeführer<br />

beim Bundesrat an. Der Bundesrat hat die Beschwerden mit Entscheid<br />

vom 26. März 2003 abgewiesen, soweit er auf diese eingetreten ist.<br />

Aus den Erwägungen<br />

3. Nach Artikel 3 Absatz 4 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember<br />

1958 (SVG; SR 741.01) können Beschränkungen und Anordnungen<br />

erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen<br />

Betroffener vor Lärm und Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung<br />

oder die Regelung des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder ande-<br />

220

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!