EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 5.1<br />
5. Strafprozessrecht<br />
5.1 Untersuchungshaft<br />
– Konkretisierung der Haftgründe; Akteneinsicht.<br />
Aus den Erwägungen:<br />
3. Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet oder aufrechterhalten<br />
werden, wenn und solange neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden<br />
Tatverdachts auch ein spezieller Haftgrund (Kollusionsgefahr,<br />
Fluchtgefahr, Fortsetzungsgefahr) vorliegt.<br />
a) Der dringende Tatverdacht der Beteiligung an den eingangs umschriebenen<br />
Straftaten ist nicht bestritten und ergibt sich aus den Zugaben<br />
des Inhaftierten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen sowie, was<br />
der Haftrichter anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten des Verhöramtes<br />
feststellen kann, tatsächlich auch aus den Angaben weiterer Beteiligter.<br />
Auf die Begründung des dringenden Tatverdachtes muss aufgrund<br />
der nachfolgenden Erwägungen aber nicht mehr näher eingegangen<br />
werden. Wie die polizeilichen Einvernahmeprotokolle zu würdigen<br />
sind, welche ein Polizeibeamter in Deutsch aufgrund einer französisch geführten<br />
Befragung niedergeschrieben hat und diese dann zur Unterzeichnung<br />
dem Angeschuldigten wieder ins Französische übersetzt, braucht<br />
vorliegend den Haftrichter nicht weiter zu beschäftigen. Dies wird Sache<br />
des Strafrichters sein.<br />
b) Mit dem alleinigen Hinweis auf die noch zu tätigenden Ermittlungsvorhaben<br />
kann Kollusionsgefahr nicht begründet werden, auch nicht mit<br />
der theoretisch immer bestehenden abstrakten Möglichkeit, dass der Angeschuldigte<br />
die Sachverhaltsabklärungen zu seinen Gunsten beeinflussen<br />
könnte. Von der Kollusionsgefahr kann erst ausgegangen werden, wenn<br />
konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche eine derartige Gefahr wahrscheinlich<br />
erscheinen bzw. vermuten lassen (Donatsch, Kommentar zur<br />
ZH-StPO, § 58 Rz. 39 mit Hinweisen). Das Leugnen der Tat, das Verweigern<br />
der Auskunft oder wahrheitswidriges Abstreiten von Indizien ist<br />
kein Verdunkelungsgrund (Hauser/Schweri, § 68 Rz. 13).<br />
Was die Untersuchungsrichterin in der angefochtenen Verfügung zur<br />
Kollusionsgefahr ausführt, erschöpft sich in der Darlegung abstrakter Absprache-<br />
und Beeinflussungsmöglichkeiten. Sie bezeichnet keine konkreten,<br />
für die Annahme der Kollusionsgefahr sprechenden Indizien und<br />
nennt insbesondere auch keine Personen mit Namen, bei denen zu vermuten<br />
wäre, dass sie vom Angeschuldigten, sofern er aus der Haft entlassen<br />
würde, beeinflusst bzw. unter Druck gesetzt werden könnten. Soweit<br />
die Untersuchungsrichterin an der Anhörung konkret 19 Fälle auflistet,<br />
in welchen sie eine Tatbeteiligung des Inhaftierten für nachgewiesen hält,<br />
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