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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 5.1<br />

5. Strafprozessrecht<br />

5.1 Untersuchungshaft<br />

– Konkretisierung der Haftgründe; Akteneinsicht.<br />

Aus den Erwägungen:<br />

3. Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet oder aufrechterhalten<br />

werden, wenn und solange neben dem allgemeinen Haftgrund des dringenden<br />

Tatverdachts auch ein spezieller Haftgrund (Kollusionsgefahr,<br />

Fluchtgefahr, Fortsetzungsgefahr) vorliegt.<br />

a) Der dringende Tatverdacht der Beteiligung an den eingangs umschriebenen<br />

Straftaten ist nicht bestritten und ergibt sich aus den Zugaben<br />

des Inhaftierten anlässlich der polizeilichen Einvernahmen sowie, was<br />

der Haftrichter anhand der ihm zur Verfügung gestellten Akten des Verhöramtes<br />

feststellen kann, tatsächlich auch aus den Angaben weiterer Beteiligter.<br />

Auf die Begründung des dringenden Tatverdachtes muss aufgrund<br />

der nachfolgenden Erwägungen aber nicht mehr näher eingegangen<br />

werden. Wie die polizeilichen Einvernahmeprotokolle zu würdigen<br />

sind, welche ein Polizeibeamter in Deutsch aufgrund einer französisch geführten<br />

Befragung niedergeschrieben hat und diese dann zur Unterzeichnung<br />

dem Angeschuldigten wieder ins Französische übersetzt, braucht<br />

vorliegend den Haftrichter nicht weiter zu beschäftigen. Dies wird Sache<br />

des Strafrichters sein.<br />

b) Mit dem alleinigen Hinweis auf die noch zu tätigenden Ermittlungsvorhaben<br />

kann Kollusionsgefahr nicht begründet werden, auch nicht mit<br />

der theoretisch immer bestehenden abstrakten Möglichkeit, dass der Angeschuldigte<br />

die Sachverhaltsabklärungen zu seinen Gunsten beeinflussen<br />

könnte. Von der Kollusionsgefahr kann erst ausgegangen werden, wenn<br />

konkrete Anhaltspunkte bestehen, welche eine derartige Gefahr wahrscheinlich<br />

erscheinen bzw. vermuten lassen (Donatsch, Kommentar zur<br />

ZH-StPO, § 58 Rz. 39 mit Hinweisen). Das Leugnen der Tat, das Verweigern<br />

der Auskunft oder wahrheitswidriges Abstreiten von Indizien ist<br />

kein Verdunkelungsgrund (Hauser/Schweri, § 68 Rz. 13).<br />

Was die Untersuchungsrichterin in der angefochtenen Verfügung zur<br />

Kollusionsgefahr ausführt, erschöpft sich in der Darlegung abstrakter Absprache-<br />

und Beeinflussungsmöglichkeiten. Sie bezeichnet keine konkreten,<br />

für die Annahme der Kollusionsgefahr sprechenden Indizien und<br />

nennt insbesondere auch keine Personen mit Namen, bei denen zu vermuten<br />

wäre, dass sie vom Angeschuldigten, sofern er aus der Haft entlassen<br />

würde, beeinflusst bzw. unter Druck gesetzt werden könnten. Soweit<br />

die Untersuchungsrichterin an der Anhörung konkret 19 Fälle auflistet,<br />

in welchen sie eine Tatbeteiligung des Inhaftierten für nachgewiesen hält,<br />

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