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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 14.1<br />

586/85 vom 10. Oktober 1985, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1985, Nr. 16; RRB Nr. 155 vom<br />

18. November 1997, <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1997, Nr. 56; RRB Nr. 304 vom 29. Februar<br />

2000). Gesamtangebote (für verschiedene Spezialplanungen) und Angebote<br />

für einzelne Spezialplanungen lassen sich nun allerdings nicht vergleichen<br />

und können auch nicht vergleichbar gemacht werden. So haben die<br />

beschwerdeführenden Unternehmen ein Gesamtangebot unterbreitet und<br />

wollen dieses explizit auch so verstanden wissen. Sie haben selbst eine Auftrennung<br />

ihres Angebotes ausgeschlossen (Schreiben vom 11. Januar <strong>2002</strong>).<br />

Auf diese Weise scheidet auf alle Fälle ein Direktvergleich aus. Aber auch<br />

eine Betrachtung über die gesamte Planung gestattet keinen objektiven<br />

und fairen Vergleich. In einem solchen Fall müsste die vergebende Behörde<br />

die Angebote verschiedener Planungsbüros, die eben nicht ein Gesamtangebot<br />

unterbreitet haben, zusammenfassen und dem Gesamtangebot<br />

der Beschwerdeführer gegenüberstellen. In einem solchen Fall müsste<br />

beispielsweise ein Elektroplaner, der nota bene den Wettbewerbsbedingungen<br />

entsprechend ein «Teilangebot» eingereicht hatte, es sich gefallen<br />

lassen, dass ihm ein beliebiger anderer Partner mit seinen Stärken und<br />

Schwächen beigeordnet und sein Angebot aufgerechnet würde, was sicherlich<br />

nicht ohne Beeinträchtigung des Fairnessgebotes möglich ist.<br />

5.3 Auszuschliessen ist aber auch, im Angebot der Beschwerdeführer auf<br />

eine zulässige Variante im Sinne von § 7 Abs. 2 SubmV zu schliessen. Entgegen<br />

der Meinung der Beschwerdeführer könnte zwar in der Zusammenfassung<br />

aller Spezialplanungen unter einer einheitlichen Leitung eine<br />

«zweckmässigere und vorteilhaftere Ausführung» gesehen werden. § 7 Abs.2<br />

SubmV verlangt jedoch ausdrücklich, dass solche Varianten in einem separaten<br />

Angebot zu unterbreiten sind. Nach der Praxis werden Angebote in<br />

der Form von Varianten aus dem Wettbewerb ausgeschlossen, wenn nicht<br />

auch die primäre Wettbewerbsaufgabe offeriert wird (vgl. ebenso Peter<br />

Galli/Daniel Lehmann/Peter Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen<br />

in der Schweiz, Zürich 1996, Rz. 288). Bewerber, die eine Variante<br />

offerieren, haben ausserdem zwar einen Anspruch darauf, dass ihre Angebote<br />

objektiv vergleichbar gemacht werden (§ 13 Abs. 2 SubmV; Peter Galli,<br />

Die Submission der öffentlichen Hand im Bauwesen, Diss., Zürich 1981,<br />

S. 64). Ob der Auftraggeber alsdann eine Variante akzeptieren will, liegt in<br />

weitem Masse in dessen Ermessen. Denn: Für die Beschaffung trägt eben<br />

der Besteller und nicht ein privater Anbieter die Verantwortung. Der Entscheidungsprimat<br />

steht eindeutig den demokratisch gewählten Behörden<br />

und nicht den privaten Anbietern zu.<br />

5.4 Weicht das Angebot der beschwerdeführenden Unternehmungen in<br />

erheblichem Masse von der gestellten Wettbewerbsaufgabe ab und kann<br />

dieses nicht vergleichbar gemacht werden, so ist deren Angebot zu Recht<br />

nicht weiter berücksichtigt worden. In diesem Sinne ist die Beschwerde abzuweisen.<br />

(RRB Nr. 897/<strong>2002</strong> vom 2. Juli <strong>2002</strong>).<br />

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