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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 14.1<br />

machen demzufolge rund das Zehnfache des Erlöses aus. Nach dem Äquivalenzprinzip<br />

muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen<br />

Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen<br />

hat. Die Beiträge, welche der Beschwerdeführer erhält, sind<br />

250 Mal höher als die für die Administration, Kontrolle und Vergütung erhobene<br />

Verwaltungsgebühr.<br />

(RRB Nr. 1583/<strong>2002</strong> vom 10. Dezember <strong>2002</strong>).<br />

14. Arbeitsvergebungen<br />

14.1 Gesamtofferte für verschiedene Arbeitsgattungen<br />

– Hat eine Behörde verschiedene Arbeitsgattungen gesondert ausgeschrieben,<br />

so kann eine Bewerberin nicht den Zuschlag für eine zusammenfassende<br />

Gesamtofferte verlangen (Erw. 5).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

5.1. Nach § 5 Abs. 3 Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und<br />

Lieferungen vom 6. Februar 1976 (Submissionsverordnung, SubmV,<br />

SR<strong>SZ</strong> 430.110) ist bei der Ausschreibung eine Aufteilung der Arbeiten<br />

und Lieferungen nach den verschiedenen Berufsarten und Arbeitsgattungen<br />

nach Möglichkeit vorzusehen. Diese Vorschrift war in der Vorlage des<br />

Regierungsrates nicht enthalten, sondern wurde in der parlamentarischen<br />

Beratung eingefügt. Erreicht werden sollte damit, dass öffentliche Aufträge<br />

möglichst breit gestreut werden (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission<br />

des <strong>Kanton</strong>srates vom 15. Januar 1976, S. 2). Der Bezirksrat der<br />

Höfe hat dieser Bestimmung nachgelebt, wenn er die Arbeitsgattungen<br />

BKP 293 (Elektroplanung), 294 (HLK-Planung) und 295 (Sanitär-Planung<br />

inklusive Gesamtleitung und fachtechnischeKoordination der Haustechnikplaner)<br />

neben den Bauingenieurarbeiten und den Landschaftsarchitekturaufgaben<br />

je separat ausgeschrieben und vergeben hat. Die beschwerdeführenden<br />

Bewerber dagegen sind von dieser Wettbewerbsbedingung abgewichen,<br />

indem sie die erwähnten Planungen zusammengefasst und ein<br />

Gesamtangebot unterbreitet haben. Damit entspricht ihr Angebot nicht<br />

den Bedingungen der Ausschreibung, was nach § 18 Al. 1 SubmV den Ausschluss<br />

aus dem Wettbewerb zur Folge hat.<br />

5.2 Nach der Praxis von Verwaltungsgericht und Regierungsrat darf allerdings<br />

ein Mangel bei einem Angebot dann nicht zu einem Wettbewerbsausschluss<br />

führen, wenn der Mangel von geringerer Bedeutung ist. Von einem<br />

Ausschluss ist namentlich abzusehen, wenn ein Mangel sich leicht beheben<br />

lässt und daraus keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen (VGE<br />

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