EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 14.1<br />
machen demzufolge rund das Zehnfache des Erlöses aus. Nach dem Äquivalenzprinzip<br />
muss die Höhe der Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen<br />
Verhältnis stehen zum Wert, den die staatliche Leistung für den Abgabepflichtigen<br />
hat. Die Beiträge, welche der Beschwerdeführer erhält, sind<br />
250 Mal höher als die für die Administration, Kontrolle und Vergütung erhobene<br />
Verwaltungsgebühr.<br />
(RRB Nr. 1583/<strong>2002</strong> vom 10. Dezember <strong>2002</strong>).<br />
14. Arbeitsvergebungen<br />
14.1 Gesamtofferte für verschiedene Arbeitsgattungen<br />
– Hat eine Behörde verschiedene Arbeitsgattungen gesondert ausgeschrieben,<br />
so kann eine Bewerberin nicht den Zuschlag für eine zusammenfassende<br />
Gesamtofferte verlangen (Erw. 5).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
5.1. Nach § 5 Abs. 3 Verordnung über die Vergebung von Arbeiten und<br />
Lieferungen vom 6. Februar 1976 (Submissionsverordnung, SubmV,<br />
SR<strong>SZ</strong> 430.110) ist bei der Ausschreibung eine Aufteilung der Arbeiten<br />
und Lieferungen nach den verschiedenen Berufsarten und Arbeitsgattungen<br />
nach Möglichkeit vorzusehen. Diese Vorschrift war in der Vorlage des<br />
Regierungsrates nicht enthalten, sondern wurde in der parlamentarischen<br />
Beratung eingefügt. Erreicht werden sollte damit, dass öffentliche Aufträge<br />
möglichst breit gestreut werden (vgl. Protokoll der vorberatenden Kommission<br />
des <strong>Kanton</strong>srates vom 15. Januar 1976, S. 2). Der Bezirksrat der<br />
Höfe hat dieser Bestimmung nachgelebt, wenn er die Arbeitsgattungen<br />
BKP 293 (Elektroplanung), 294 (HLK-Planung) und 295 (Sanitär-Planung<br />
inklusive Gesamtleitung und fachtechnischeKoordination der Haustechnikplaner)<br />
neben den Bauingenieurarbeiten und den Landschaftsarchitekturaufgaben<br />
je separat ausgeschrieben und vergeben hat. Die beschwerdeführenden<br />
Bewerber dagegen sind von dieser Wettbewerbsbedingung abgewichen,<br />
indem sie die erwähnten Planungen zusammengefasst und ein<br />
Gesamtangebot unterbreitet haben. Damit entspricht ihr Angebot nicht<br />
den Bedingungen der Ausschreibung, was nach § 18 Al. 1 SubmV den Ausschluss<br />
aus dem Wettbewerb zur Folge hat.<br />
5.2 Nach der Praxis von Verwaltungsgericht und Regierungsrat darf allerdings<br />
ein Mangel bei einem Angebot dann nicht zu einem Wettbewerbsausschluss<br />
führen, wenn der Mangel von geringerer Bedeutung ist. Von einem<br />
Ausschluss ist namentlich abzusehen, wenn ein Mangel sich leicht beheben<br />
lässt und daraus keine Wettbewerbsverzerrungen entstehen (VGE<br />
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