EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 12.1<br />
nicht nur der Kontrollaufwand für den ökologischen Leistungsnachweis<br />
enthalten, sondern auch der übrige Aufwand für einen korrekten Vollzug<br />
der gesamten Regelungen der Direktzahlungsbeiträge inklusive Konformitätsbewertung<br />
auf den Landwirtschaftsbetrieben. Nebst der ÖLN-Kontrolle<br />
fallen unter anderem als Aufwände das Erstellen von Nährstoffbilanzen,<br />
die Organisation der Viehzählung, die Erfassung der Viehzählungsdaten,<br />
die Erhebung von Flächenmutationen (teilweise vor Ort auf dem<br />
Betrieb), die Verwaltung und Nachführung der Flächendateien, der Berechnungsaufwand<br />
für die einzelnen Beitragsarten wie Flächenbeitrag, Beitrag<br />
für raufutterverzehrende Nutztiere, Beitrag unter erschwerten Produktionsbedingungen<br />
usw., das Genehmigen von Hofdüngerabnahmeverträgen,<br />
Aufnahme und Kontrolle von ökologischen Ausgleichsflächen und<br />
Flächen nach der Ökoqualitätsverordnung und weiteres mehr an.<br />
3.3 Der Verwaltungskostenabzug wird vom Gesamtbetrag der Direktzahlungen<br />
vorgenommen. Damit werden alle Bezüger von Direktzahlungen<br />
betroffen. Denn in jedem Bereich der Direktzahlungen sind Arbeiten<br />
und Kontrollen zu verrichten. In den einen Teilen ist dieser Verwaltungsaufwand<br />
etwas grösser als in den anderen. Würden nur die Kosten für die<br />
Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises verrechnet, würden die<br />
Bezüger von Flächenbeiträgen bevorzugt. Umgekehrt, wenn ein Verwaltungskostenabzug<br />
nur auf dem Flächenbeitrag vorgenommen würde, wie<br />
dies die Beschwerdeführer eventualiter beantragen, würden Bewirtschafter<br />
und Bewirtschafterinnen mit grossen Flächen benachteiligt. Es gibt wohl<br />
kein Kriterium, welches den effektiven einzelbetrieblichen Aufwand genau<br />
zu erfassen vermag, ausser man würde für jeden Landwirtschaftsbetrieb genau<br />
Buch führen und berechnen, wie viele Stunden man für die Administration<br />
und Kontrolle benötigt und dann den Aufwand nach einem Stundenansatz<br />
von höchstens Fr. 150.– verrechnen (§ 3 Abs. 2 GebO). Im Übrigen<br />
ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren<br />
eine gewisse Pauschalisierung und Schematisierung durchaus<br />
zulässig ist (Vgl. VGE 717/00 vom 20. Februar 2001).<br />
3.4 Die Beschwerdeführer übersehen, dass es beim Verwaltungskostenabzug<br />
nicht um die Kosten der Kontrolle geht, sondern um die Beanspruchung<br />
der Verwaltung insgesamt. Jedes Jahr müssen Daten nachgetragen<br />
oder neu erfasst werden. Jedes Gesuch um Direktzahlungen ist mit Aufwand<br />
verbunden. Es rechtfertigt sich, dass das Landwirtschaftsamt einen<br />
Teil der Verwaltungskosten den Bezügern von Direktzahlungen in Rechnung<br />
stellt.<br />
4. Im Weiteren wird durch den Abzug von 0.4% das Kostendeckungsund<br />
Äquivalenzprinzip eingehalten. Das Kostendeckungsprinzip bedeutet,<br />
dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden<br />
Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Das Globalbudget <strong>2002</strong> des<br />
Landwirtschaftsamtes weist bei der Produktegruppe Direktzahlungen<br />
Kosten von Fr. 2 086 400.– und einen Erlös von Fr. 205 000.– aus. Die Kosten<br />
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