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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 12.1<br />

nicht nur der Kontrollaufwand für den ökologischen Leistungsnachweis<br />

enthalten, sondern auch der übrige Aufwand für einen korrekten Vollzug<br />

der gesamten Regelungen der Direktzahlungsbeiträge inklusive Konformitätsbewertung<br />

auf den Landwirtschaftsbetrieben. Nebst der ÖLN-Kontrolle<br />

fallen unter anderem als Aufwände das Erstellen von Nährstoffbilanzen,<br />

die Organisation der Viehzählung, die Erfassung der Viehzählungsdaten,<br />

die Erhebung von Flächenmutationen (teilweise vor Ort auf dem<br />

Betrieb), die Verwaltung und Nachführung der Flächendateien, der Berechnungsaufwand<br />

für die einzelnen Beitragsarten wie Flächenbeitrag, Beitrag<br />

für raufutterverzehrende Nutztiere, Beitrag unter erschwerten Produktionsbedingungen<br />

usw., das Genehmigen von Hofdüngerabnahmeverträgen,<br />

Aufnahme und Kontrolle von ökologischen Ausgleichsflächen und<br />

Flächen nach der Ökoqualitätsverordnung und weiteres mehr an.<br />

3.3 Der Verwaltungskostenabzug wird vom Gesamtbetrag der Direktzahlungen<br />

vorgenommen. Damit werden alle Bezüger von Direktzahlungen<br />

betroffen. Denn in jedem Bereich der Direktzahlungen sind Arbeiten<br />

und Kontrollen zu verrichten. In den einen Teilen ist dieser Verwaltungsaufwand<br />

etwas grösser als in den anderen. Würden nur die Kosten für die<br />

Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises verrechnet, würden die<br />

Bezüger von Flächenbeiträgen bevorzugt. Umgekehrt, wenn ein Verwaltungskostenabzug<br />

nur auf dem Flächenbeitrag vorgenommen würde, wie<br />

dies die Beschwerdeführer eventualiter beantragen, würden Bewirtschafter<br />

und Bewirtschafterinnen mit grossen Flächen benachteiligt. Es gibt wohl<br />

kein Kriterium, welches den effektiven einzelbetrieblichen Aufwand genau<br />

zu erfassen vermag, ausser man würde für jeden Landwirtschaftsbetrieb genau<br />

Buch führen und berechnen, wie viele Stunden man für die Administration<br />

und Kontrolle benötigt und dann den Aufwand nach einem Stundenansatz<br />

von höchstens Fr. 150.– verrechnen (§ 3 Abs. 2 GebO). Im Übrigen<br />

ist darauf hinzuweisen, dass bei der Festlegung von Verwaltungsgebühren<br />

eine gewisse Pauschalisierung und Schematisierung durchaus<br />

zulässig ist (Vgl. VGE 717/00 vom 20. Februar 2001).<br />

3.4 Die Beschwerdeführer übersehen, dass es beim Verwaltungskostenabzug<br />

nicht um die Kosten der Kontrolle geht, sondern um die Beanspruchung<br />

der Verwaltung insgesamt. Jedes Jahr müssen Daten nachgetragen<br />

oder neu erfasst werden. Jedes Gesuch um Direktzahlungen ist mit Aufwand<br />

verbunden. Es rechtfertigt sich, dass das Landwirtschaftsamt einen<br />

Teil der Verwaltungskosten den Bezügern von Direktzahlungen in Rechnung<br />

stellt.<br />

4. Im Weiteren wird durch den Abzug von 0.4% das Kostendeckungsund<br />

Äquivalenzprinzip eingehalten. Das Kostendeckungsprinzip bedeutet,<br />

dass der Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden<br />

Verwaltungszweiges nicht übersteigen darf. Das Globalbudget <strong>2002</strong> des<br />

Landwirtschaftsamtes weist bei der Produktegruppe Direktzahlungen<br />

Kosten von Fr. 2 086 400.– und einen Erlös von Fr. 205 000.– aus. Die Kosten<br />

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