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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 12.1<br />

DZV; SR 910.13) wird das Verfahren für die Ausrichtung von Direktzahlungen<br />

geregelt (Gesucheinreichung, Fristen, Angaben und Kontrollen,<br />

Abrechnung, Auszahlung usw.). Unter anderem ist vorgeschrieben, dass<br />

der <strong>Kanton</strong> die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten<br />

Angaben, die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung<br />

überprüft (Art. 66 Abs. 3 DZV). Keine Regelung enthält<br />

die bundesrätliche Verordnung in Bezug auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren.<br />

Es wird den <strong>Kanton</strong>en überlassen, ob sie für die Verwaltungstätigkeiten<br />

eine Gebühr erheben wollen.<br />

2.1 Gemäss § 150 Abs. 3 der Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974 (GO,<br />

SR<strong>SZ</strong> 231.110) erlässt der Regierungsrat die Gebührenordnung für die<br />

Verwaltung und die Rechtspflege im <strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> sowie die Gebührentarife.<br />

Die Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im<br />

<strong>Kanton</strong> <strong>Schwyz</strong> vom 20. Januar 1975 (GebO, SR<strong>SZ</strong> 173.111) regelt die Gebühren<br />

für die Verwaltung des <strong>Kanton</strong>s, der Bezirke und der Gemeinden<br />

und für die Rechtspflege, soweit nicht durch Bundesrecht, Staatsverträge<br />

oder besondere Erlasse des <strong>Kanton</strong>s und, im Rahmen ihrer Autonomie, der<br />

Bezirke und der Gemeinden eine abweichende Regelung gilt (§ 1 Abs. 1<br />

GebO). Der Regierungsrat erlässt einen Gebühren-Tarif (§ 1 Abs. 2<br />

GebO). Dem Gebührentarif vom 19. Dezember 2000 (ABl vom 29. Dezember<br />

2000, Nr. 52) ist unter dem Titel Landwirtschaftsamt Ziffer 23<br />

Folgendes zu entnehmen: «Verwaltungskostenabzug im Bereich Direktzahlungen<br />

und Sömmerungsbeiträge inkl. Kontrollmassnahmen 4 o /oo<br />

mind. 50».<br />

2.2 Gestützt auf diese gesetzliche Grundlage nahm das Landwirtschaftsamt<br />

bei den Direktzahlungen der Beschwerdeführer einen Abzug<br />

von Fr. 408.40 vor (0.4% von Fr. 102 097.–).<br />

3. Die Beschwerdeführer beantragen, dass anstelle des neu eingeführten<br />

Verwaltungskostenabzuges von 0.4% der gesamten Direktzahlungen nur<br />

der effektive Kostenaufwand für die Kontrolle des ökologischen Leistungsnachweises<br />

(ÖLN) verrechnet werde.<br />

3.1 Die Direktzahlungen umfassen allgemeine Direktzahlungen und<br />

Ökobeiträge (Art. 1 Abs. 1 DZV). Direktzahlungen werden nur auf schriftliches<br />

Gesuch hin ausgerichtet. Das Gesuch ist an die vom Wohnsitzkanton<br />

bezeichnete Behörde zu richten (Art. 63 DZV). Die <strong>Kanton</strong>e überprüfen<br />

die vom Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eingereichten Angaben,<br />

die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen und die Beitragsberechtigung<br />

(Art. 66 Abs. 3 DZV). Das Bundesamt kontrolliert die Auszahlungsliste<br />

des <strong>Kanton</strong>s und überweist diesem den bewilligten Gesamtbetrag<br />

(Art. 68 Abs. 1 DZV). Der <strong>Kanton</strong> zahlt die Beiträge an die Gesuchsteller<br />

oder Gesuchstellerin aus (Art. 68 Abs. 2 DZV).<br />

3.2 Wie aus Erwägung 3.1 hervorgeht, liegt die Hauptaufgabe beim Vollzug<br />

der Direktzahlungsverordnung beim <strong>Kanton</strong>. Im Abzug von 0.4% ist<br />

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