EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 10.1<br />
(gemäss den dem AfU zur Verfügung stehenden Unterlagen) im Jahre 1987<br />
noch nicht erschlossen gewesen sei (vgl. Art. 30 Lärmschutz-Verordnung<br />
vom 15. Dezember 1986, LSV, SR 814.41; Art. 24 Abs. 2 Bundesgesetz über<br />
den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983, USG, SR 814.01). Gemäss dem<br />
für den konkreten Fall einschlägigen BGE 117 Ib, 308ff./314 ist dabei<br />
von einer vollständigen Erschliessung im Sinne von Art. 19 des Bundesgesetzes<br />
über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG, SR 700) auszugehen.<br />
Die aufgeworfene Frage wird von der Vorinstanz im Rahmen eines erneuten<br />
Beschlusses, allenfalls unter Rücksprache mit dem Amt für Umweltschutz,<br />
zu klären sein. Sofern davon ausgegangen wird, KTN 127 sei bereits<br />
1987 erschlossen gewesen und damit der Immissionsgrenzwert anwendbar,<br />
hat die Vorinstanz dies zu begründen bzw. zu belegen.<br />
4.2 Bezüglich Verkehrssicherheit ist darauf hinzuweisen, dass im nördlichen<br />
Gestaltungsplanareal keine Lärmschutzwand geplant ist und dass zudem<br />
im Einmündungsbereich der Einfahrt zur neuen Dorfstrasse gemäss<br />
Auflage der Vorinstanz drei Parkplätze weggelassen werden müssen.<br />
Inwieweit Beeinträchtigungen der Sicht vorhanden sein sollen, ist nicht ersichtlich.<br />
4.3 Die Einwände des Beschwerdeführers bezüglich verkehrsmässiger<br />
Erschliessung von KTN 127 wirken etwas konstruiert. Diesbezüglich kann<br />
auf die Ausführungen der Vorinstanz und der Beschwerdegegner in ihren<br />
Vernehmlassungen verwiesen werden.<br />
4.4 Ob die externen Grenzabstände eingehalten sind, kann mangels Eintragung<br />
des gewachsenen Terrains bzw. mangels Höhenbegrenzungslinien<br />
nicht beurteilt werden. Unzutreffend ist die Feststellung des Beschwerdeführers,<br />
im Norden reiche die Baubegrenzungslinie bis 4.20 m an die Strasse<br />
heran. Er verkennt, dass nicht die Grundstücksgrenze, sondern die weiter<br />
entfernte, gestrichelte Linie den Strassenrand darstellt (vgl. Gestaltungsplan).<br />
Soweit ersichtlich sind die Baubereiche überall mindestens 6 m<br />
vom Strassenrand entfernt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass dort, wo<br />
die Strassengrenze mit der Grundstückgrenze zusammenfällt, der grössere<br />
Abstand vorgeht (§ 68 Abs. 3 PBG). Im südwestlichen Baubereich dürfte<br />
demnach die maximale Gebäudehöhe nur 12 m betragen, da dort die Strassengrenze<br />
mit der Grundstückgrenze zusammenfällt und nur ein Abstand<br />
von 6 m besteht.<br />
4.5 Ein Gestaltungsplan muss zwingend einen gewissen Gestaltungsspielraum<br />
offen lassen. Es kann deshalb im Gestaltungsplanverfahren noch<br />
nicht abschliessend beurteilt werden, ob genügend Parkplätze ausgewiesen<br />
sind. Gerade bei Änderungen der Anteile von Wohn- und Gewerbenutzung<br />
können Differenzen entstehen. Es muss deshalb genügen, wenn die<br />
ober- und unterirdischen Parkplätze aufgrund der möglichen Überbauung<br />
plausibel ausgewiesen werden. Die detaillierte Anzahl kann jedoch erst im<br />
konkreten Baubewilligungsverfahren bestimmt werden.<br />
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