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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 10.1<br />

werden dürfen. Ist der ursprüngliche Verlauf rekonstruierbar, genügt somit<br />

eine Zeitdauer von zehn Jahren sowie die Angepasstheit einer Aufschüttung<br />

an die benachbarte Umgebung für die Annahme eines gewachsenen<br />

Terrains nicht ohne weiteres (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, S. 138; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1987,<br />

S. 42f.).<br />

Aus den Aussagen der Vorinstanz ist zu schliessen, dass keine Anstrengungen<br />

unternommen wurden, um das gewachsene Terrain bzw. das Ausmass<br />

der Aufschüttungen zu eruieren. Der Hinweis bezüglich der Geländeaufschüttungen<br />

auf S. 7 der vorinstanzlichen Vernehmlassung: «Die Geringfügigkeit<br />

kann anhand der Topografie und den angrenzenden<br />

Grundstücken, welche während des Baues der T8/A8 unverändert geblieben<br />

sind, leicht nachvollzogen werden» legt immerhin den Schluss nahe,<br />

dass es im gegebenen Fall möglich sein sollte, das ursprüngliche gewachsene<br />

Terrain festzustellen. Diese Unterlassung stellt eine mangelnde Sachverhaltsabklärung<br />

dar, die es ebenfalls rechtfertigt, die Angelegenheit an<br />

die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />

3.4 Somit ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen im Sinne der<br />

Erwägungen gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Ergänzung des Sachverhalts,<br />

zur Planvervollständigung sowie zur nochmaligen Publikation des<br />

Gestaltungsplanes X. an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />

Inwieweit die vorzunehmenden Anpassungen des Gestaltungsplanes einen<br />

Einfluss auf das bereits eingereichte Baugesuch haben, ist der Prüfung<br />

der Beschwerdegegner überlassen. Der vorliegende Fall zeigt dabei einmal<br />

mehr, dass es grundsätzlich nicht sinnvoll ist, das Baugesuch gleichzeitig mit<br />

dem Gestaltungsplan einzureichen.<br />

4. Um allfälligen Weiterungen in der Sache die Spitze zu brechen, ist<br />

trotzdem, jedoch ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung, kurz auf<br />

die wichtigsten materiellrechtlichen Aspekte einzugehen.<br />

4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es nicht an, im Gestaltungsplanverfahren<br />

die Zonenzuweisung von KTN 127 grundsätzlich in<br />

Frage zu stellen. Das Grundstück befindet sich in der Kernzone B., welche<br />

die Erweiterung des historischen Ortskerns von ..... bezweckt und Bauten<br />

mit zentrumsbildender Funktion zulässt (Art. 42 Abs. 1 BauR). Hingegen<br />

müssen die geplanten Bauten mit den für die Empfindlichkeitsstufe III geltende<br />

Lärmschutzvorschriften vereinbar sein.<br />

Der revidierte Lärmschutznachweis des Büros Remund + Kuster vom<br />

27. Juli 2001 kommt auf S. 10 zum Schluss, dass der Immissionsgrenzwert<br />

der Empfindlichkeitsstufe III für Wohn- und Gewerberäume bezüglich<br />

Strassenlärm eingehalten ist, wobei die Beurteilungspegel teilweise hoch<br />

seien. Dieser Lärmschutznachweis ist nachvollziehbar.<br />

Eine heikle Frage ergibt sich aufgrund der Stellungnahme des Amtes für<br />

Umweltschutz vom 24. September 2001. Darin wird davon ausgegangen,<br />

dass vorliegend nicht der Immissionsgrenzwert, sondern der Planungswert<br />

der Empfindlichkeitsstufe III anzuwenden sei, da das Grundstück KTN 127<br />

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