EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 10.1<br />
werden dürfen. Ist der ursprüngliche Verlauf rekonstruierbar, genügt somit<br />
eine Zeitdauer von zehn Jahren sowie die Angepasstheit einer Aufschüttung<br />
an die benachbarte Umgebung für die Annahme eines gewachsenen<br />
Terrains nicht ohne weiteres (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, S. 138; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1987,<br />
S. 42f.).<br />
Aus den Aussagen der Vorinstanz ist zu schliessen, dass keine Anstrengungen<br />
unternommen wurden, um das gewachsene Terrain bzw. das Ausmass<br />
der Aufschüttungen zu eruieren. Der Hinweis bezüglich der Geländeaufschüttungen<br />
auf S. 7 der vorinstanzlichen Vernehmlassung: «Die Geringfügigkeit<br />
kann anhand der Topografie und den angrenzenden<br />
Grundstücken, welche während des Baues der T8/A8 unverändert geblieben<br />
sind, leicht nachvollzogen werden» legt immerhin den Schluss nahe,<br />
dass es im gegebenen Fall möglich sein sollte, das ursprüngliche gewachsene<br />
Terrain festzustellen. Diese Unterlassung stellt eine mangelnde Sachverhaltsabklärung<br />
dar, die es ebenfalls rechtfertigt, die Angelegenheit an<br />
die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />
3.4 Somit ist die Beschwerde bereits aus formellen Gründen im Sinne der<br />
Erwägungen gutzuheissen. Die Angelegenheit ist zur Ergänzung des Sachverhalts,<br />
zur Planvervollständigung sowie zur nochmaligen Publikation des<br />
Gestaltungsplanes X. an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />
Inwieweit die vorzunehmenden Anpassungen des Gestaltungsplanes einen<br />
Einfluss auf das bereits eingereichte Baugesuch haben, ist der Prüfung<br />
der Beschwerdegegner überlassen. Der vorliegende Fall zeigt dabei einmal<br />
mehr, dass es grundsätzlich nicht sinnvoll ist, das Baugesuch gleichzeitig mit<br />
dem Gestaltungsplan einzureichen.<br />
4. Um allfälligen Weiterungen in der Sache die Spitze zu brechen, ist<br />
trotzdem, jedoch ohne Anspruch auf abschliessende Beurteilung, kurz auf<br />
die wichtigsten materiellrechtlichen Aspekte einzugehen.<br />
4.1 Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers geht es nicht an, im Gestaltungsplanverfahren<br />
die Zonenzuweisung von KTN 127 grundsätzlich in<br />
Frage zu stellen. Das Grundstück befindet sich in der Kernzone B., welche<br />
die Erweiterung des historischen Ortskerns von ..... bezweckt und Bauten<br />
mit zentrumsbildender Funktion zulässt (Art. 42 Abs. 1 BauR). Hingegen<br />
müssen die geplanten Bauten mit den für die Empfindlichkeitsstufe III geltende<br />
Lärmschutzvorschriften vereinbar sein.<br />
Der revidierte Lärmschutznachweis des Büros Remund + Kuster vom<br />
27. Juli 2001 kommt auf S. 10 zum Schluss, dass der Immissionsgrenzwert<br />
der Empfindlichkeitsstufe III für Wohn- und Gewerberäume bezüglich<br />
Strassenlärm eingehalten ist, wobei die Beurteilungspegel teilweise hoch<br />
seien. Dieser Lärmschutznachweis ist nachvollziehbar.<br />
Eine heikle Frage ergibt sich aufgrund der Stellungnahme des Amtes für<br />
Umweltschutz vom 24. September 2001. Darin wird davon ausgegangen,<br />
dass vorliegend nicht der Immissionsgrenzwert, sondern der Planungswert<br />
der Empfindlichkeitsstufe III anzuwenden sei, da das Grundstück KTN 127<br />
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