16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

C. 10.1<br />

lichen kantonalen Messweise, die effektive Höhe der geplanten Baukörper<br />

bestimmt werden (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 44). Dies ist zum Einen Voraussetzung,<br />

um festzustellen, ob die gemäss Baureglement vorgesehenen maximalen<br />

Höhen (Gebäude- und Firsthöhe) eingehalten werden, oder ob<br />

diese Abweichungen von der Grundordnung darstellen und dafür Ausnahmen<br />

beanspruchen (vgl. .....). Zum Andern ist die genaue Feststellung der<br />

Gebäudehöhe auch wichtig, um feststellen zu können, ob die internen Gebäudeabstände<br />

eingehalten sind, oder ob für deren Unterschreitung Ausnahmen<br />

geltend gemacht werden. Dabei ist auch von Bedeutung, wie stark<br />

allfällige Abweichungen von den Bauvorschriften sind, da Ausnahmen nur<br />

in einem angemessenen Verhältnis zu den ausgewiesenen Vorteilen gewährt<br />

werden dürfen (vgl. .....). Alsdann ist die richtige Bestimmung der<br />

Gebäudehöhe unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung, ob die externen<br />

Grenzabstände, von welchen keine Ausnahmen bewilligt werden<br />

dürfen, eingehalten sind.»<br />

Im konkreten Fall fehlt es sowohl an der Eintragung des gewachsenen<br />

Terrains als auch an der Festlegung der maximalen Höhen mittels Höhenbegrenzungslinien.<br />

Damit ist ein elementarer, dem verbindlichen Inhalt zuzurechnenden<br />

Bestandteil des Gestaltungsplanes nicht vorhanden. Mangels<br />

klarer höhenmässiger Begrenzung, welcher auch die Dachform der<br />

Bauten entnommen werden könnte, besteht kein entsprechender Gestaltungsspielraum.<br />

Es geht nicht an, diesbezüglich einfach auf die Bestimmungen<br />

des Baureglementes zu verweisen. Im Gegensatz zu einem konkreten<br />

Bauvorhaben ist der Gestaltungsplan ein Planungsinstrument. Der<br />

Plan muss gewissen minimalen Anforderungen genügen und hat zudem einen<br />

Gestaltungsspielraum zu gewähren. Im konkreten Fall kann mangels<br />

Höhenbegrenzungslinien und fehlender Eintragung des gewachsenen Terrains<br />

nicht geprüft werden, ob externe oder interne Abstände unterschritten<br />

werden. Dies ist ein offensichtlicher Mangel.<br />

3.3 Der Beschwerdeführer bemängelte bereits in seiner Einsprache, auf<br />

dem Grundstück KTN 127 seien Aufschüttungen erfolgt. Die Vorinstanz<br />

bejaht das Vorliegen von Geländeaufschüttungen, wobei diese jedoch geringfügig<br />

seien und seit über zehn Jahren bestünden (angefochtener Beschluss,<br />

S. 9; Vernehmlassung Vorinstanz, S. 7).<br />

Liegt eine Geländeveränderung unter freiem Himmel schon längere Zeit<br />

zurück (d.h. zehn Jahre oder länger) und ist sie dem umgebenden, benachbarten<br />

Geländeverlauf angepasst, dann kann sie als gewachsenes Terrain<br />

gelten, weil nach einer solch langen Periode der ursprüngliche Verlauf<br />

kaum mehr im Detail eruiert werden kann. Aus dieser Definition geht hervor,<br />

dass im Einzelfall nicht starr auf die 10-Jahres-Frist abzustellen ist, sondern<br />

dass in der Regel erst dann angepasstes Terrain als gewachsenes zu<br />

qualifizieren ist, wenn der ursprüngliche Verlauf kaum mehr im Detail eruiert<br />

werden kann. Es ist also jeweilen zu versuchen, den ursprünglichen<br />

Verlauf auf Grund der unmittelbaren Umgebung ausfindig zu machen, wobei<br />

auch allfällige planerische und/oder geometrische Daten herangezogen<br />

212

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!