EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 10.1<br />
lichen kantonalen Messweise, die effektive Höhe der geplanten Baukörper<br />
bestimmt werden (vgl. <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1999, Nr. 44). Dies ist zum Einen Voraussetzung,<br />
um festzustellen, ob die gemäss Baureglement vorgesehenen maximalen<br />
Höhen (Gebäude- und Firsthöhe) eingehalten werden, oder ob<br />
diese Abweichungen von der Grundordnung darstellen und dafür Ausnahmen<br />
beanspruchen (vgl. .....). Zum Andern ist die genaue Feststellung der<br />
Gebäudehöhe auch wichtig, um feststellen zu können, ob die internen Gebäudeabstände<br />
eingehalten sind, oder ob für deren Unterschreitung Ausnahmen<br />
geltend gemacht werden. Dabei ist auch von Bedeutung, wie stark<br />
allfällige Abweichungen von den Bauvorschriften sind, da Ausnahmen nur<br />
in einem angemessenen Verhältnis zu den ausgewiesenen Vorteilen gewährt<br />
werden dürfen (vgl. .....). Alsdann ist die richtige Bestimmung der<br />
Gebäudehöhe unerlässliche Voraussetzung für die Beurteilung, ob die externen<br />
Grenzabstände, von welchen keine Ausnahmen bewilligt werden<br />
dürfen, eingehalten sind.»<br />
Im konkreten Fall fehlt es sowohl an der Eintragung des gewachsenen<br />
Terrains als auch an der Festlegung der maximalen Höhen mittels Höhenbegrenzungslinien.<br />
Damit ist ein elementarer, dem verbindlichen Inhalt zuzurechnenden<br />
Bestandteil des Gestaltungsplanes nicht vorhanden. Mangels<br />
klarer höhenmässiger Begrenzung, welcher auch die Dachform der<br />
Bauten entnommen werden könnte, besteht kein entsprechender Gestaltungsspielraum.<br />
Es geht nicht an, diesbezüglich einfach auf die Bestimmungen<br />
des Baureglementes zu verweisen. Im Gegensatz zu einem konkreten<br />
Bauvorhaben ist der Gestaltungsplan ein Planungsinstrument. Der<br />
Plan muss gewissen minimalen Anforderungen genügen und hat zudem einen<br />
Gestaltungsspielraum zu gewähren. Im konkreten Fall kann mangels<br />
Höhenbegrenzungslinien und fehlender Eintragung des gewachsenen Terrains<br />
nicht geprüft werden, ob externe oder interne Abstände unterschritten<br />
werden. Dies ist ein offensichtlicher Mangel.<br />
3.3 Der Beschwerdeführer bemängelte bereits in seiner Einsprache, auf<br />
dem Grundstück KTN 127 seien Aufschüttungen erfolgt. Die Vorinstanz<br />
bejaht das Vorliegen von Geländeaufschüttungen, wobei diese jedoch geringfügig<br />
seien und seit über zehn Jahren bestünden (angefochtener Beschluss,<br />
S. 9; Vernehmlassung Vorinstanz, S. 7).<br />
Liegt eine Geländeveränderung unter freiem Himmel schon längere Zeit<br />
zurück (d.h. zehn Jahre oder länger) und ist sie dem umgebenden, benachbarten<br />
Geländeverlauf angepasst, dann kann sie als gewachsenes Terrain<br />
gelten, weil nach einer solch langen Periode der ursprüngliche Verlauf<br />
kaum mehr im Detail eruiert werden kann. Aus dieser Definition geht hervor,<br />
dass im Einzelfall nicht starr auf die 10-Jahres-Frist abzustellen ist, sondern<br />
dass in der Regel erst dann angepasstes Terrain als gewachsenes zu<br />
qualifizieren ist, wenn der ursprüngliche Verlauf kaum mehr im Detail eruiert<br />
werden kann. Es ist also jeweilen zu versuchen, den ursprünglichen<br />
Verlauf auf Grund der unmittelbaren Umgebung ausfindig zu machen, wobei<br />
auch allfällige planerische und/oder geometrische Daten herangezogen<br />
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