EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 10.1<br />
Da es sich bei der obigen Aufzählung um eingreifende Änderungen handelt,<br />
die zum Teil verbindlichen Gestaltungsplaninhalt, ja sogar den Gestaltungsplanperimeter,<br />
betreffen, hätte auf jeden Fall eine nochmalige Publikation<br />
erfolgen müssen, um allen potenziellen Einsprechern – nicht nur<br />
dem Beschwerdeführer – die Gelegenheit zu geben, sich gegen die Änderungen<br />
zur Wehr zu setzen. Eine solche ist zu Unrecht unterblieben. Die<br />
Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Angelegenheit<br />
zur nochmaligen Publikation an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />
3. Eine Rückweisung ist zusätzlich aus weiteren Gründen angezeigt.<br />
3.1 Das Planungs- und Baugesetz enthält keine ausdrücklichen Anforderungen<br />
an den Planinhalt von Gestaltungsplänen. In § 24 Abs. 1 PBG ist lediglich<br />
von «Sonderbestimmungen, die in der Regel auf einem Plan und in<br />
Vorschriften festgehalten werden» die Rede. Demgegenüber ist der Gestaltungsplaninhalt<br />
in einem Grossteil der kommunalen Baureglemente,<br />
mehr oder weniger detailliert, geregelt. Er bestimmt sich im Grunde nur<br />
durch die Zweckmässigkeit. Dabei sollten jedoch regelmässig folgende Elemente<br />
zum minimalen Inhalt eines Gestaltungsplanes gehören: die Baubereiche<br />
(Darstellung mittels Baubegrenzungslinien), aus welchen die Lage,<br />
die maximale horizontale Ausdehnung sowie die internen und externen<br />
Abstände der künftigen Bauten ersichtlich sind; die vertikale Ausdehnung<br />
der Bauten (Darstellung mittels Höhenbegrenzungslinien), welcher die<br />
maximalen Gebäudehöhen und die Dachform der Bauten entnommen werden<br />
kann; Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten; die<br />
Frei-, Spiel- und Grünflächen; die interne Erschliessung durch Fusswege<br />
und Strassen sowie die ober- und unterirdische Parkierung. Die aufgezählten<br />
Planelemente sind dem verbindlichen, und nicht bloss dem orientierenden<br />
Planinhalt zuzuordnen (ZBl 101/2000, S. 405f.).<br />
In Art. 54 Abs. 1 lit. b des Baureglementes der Gemeinde Y. vom<br />
4.7.1993/8.6.1997 (BauR) wird betreffend Inhalt des Gestaltungsplanes verlangt,<br />
dass dieser einen Plan mit den Baulinien bzw. den Baubegrenzungsund<br />
Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten<br />
zu enthalten hat.<br />
3.2 Der zur Diskussion stehende Gestaltungsplan enthält, entgegen der<br />
klaren Anforderung in Art. 54 Abs. 1 lit. b BauR, keine Höhenbegrenzungslinien.<br />
Auch ist diesem nicht exakt zu entnehmen, wie das gewachsene<br />
Terrain verläuft. Diesbezüglich genügt die blosse Eintragung von<br />
Höhenkurven im Gestaltungsplan nicht. Der Regierungsrat hielt bezüglich<br />
Eintragung des gewachsenen Terrains in einem Beschwerdeentscheid<br />
(RRB Nr. 1417/2001 vom 13. November 2001, S. 4) unlängst fest:<br />
«Es ist unbestritten, dass die Angabe des gewachsenen Terrains im fraglichen<br />
Gestaltungsplan fehlt (vgl. .....). Dies stellt nach dem Gesagten einen<br />
klaren Mangel dar. Es geht nicht an, einfach ‹auf die bestehenden, im<br />
Höhenverlauf bekannten Strassenzüge ..... und ..... abzustellen›. Nur durch<br />
eine Angabe des gewachsenen Terrains kann, in Anwendung der verbind-<br />
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