16.01.2015 Aufrufe

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

C. 10.1<br />

Da es sich bei der obigen Aufzählung um eingreifende Änderungen handelt,<br />

die zum Teil verbindlichen Gestaltungsplaninhalt, ja sogar den Gestaltungsplanperimeter,<br />

betreffen, hätte auf jeden Fall eine nochmalige Publikation<br />

erfolgen müssen, um allen potenziellen Einsprechern – nicht nur<br />

dem Beschwerdeführer – die Gelegenheit zu geben, sich gegen die Änderungen<br />

zur Wehr zu setzen. Eine solche ist zu Unrecht unterblieben. Die<br />

Beschwerde ist bereits aus diesem Grund gutzuheissen und die Angelegenheit<br />

zur nochmaligen Publikation an die Vorinstanz zurückzuweisen.<br />

3. Eine Rückweisung ist zusätzlich aus weiteren Gründen angezeigt.<br />

3.1 Das Planungs- und Baugesetz enthält keine ausdrücklichen Anforderungen<br />

an den Planinhalt von Gestaltungsplänen. In § 24 Abs. 1 PBG ist lediglich<br />

von «Sonderbestimmungen, die in der Regel auf einem Plan und in<br />

Vorschriften festgehalten werden» die Rede. Demgegenüber ist der Gestaltungsplaninhalt<br />

in einem Grossteil der kommunalen Baureglemente,<br />

mehr oder weniger detailliert, geregelt. Er bestimmt sich im Grunde nur<br />

durch die Zweckmässigkeit. Dabei sollten jedoch regelmässig folgende Elemente<br />

zum minimalen Inhalt eines Gestaltungsplanes gehören: die Baubereiche<br />

(Darstellung mittels Baubegrenzungslinien), aus welchen die Lage,<br />

die maximale horizontale Ausdehnung sowie die internen und externen<br />

Abstände der künftigen Bauten ersichtlich sind; die vertikale Ausdehnung<br />

der Bauten (Darstellung mittels Höhenbegrenzungslinien), welcher die<br />

maximalen Gebäudehöhen und die Dachform der Bauten entnommen werden<br />

kann; Angaben über die Gliederung und Gestaltung der Bauten; die<br />

Frei-, Spiel- und Grünflächen; die interne Erschliessung durch Fusswege<br />

und Strassen sowie die ober- und unterirdische Parkierung. Die aufgezählten<br />

Planelemente sind dem verbindlichen, und nicht bloss dem orientierenden<br />

Planinhalt zuzuordnen (ZBl 101/2000, S. 405f.).<br />

In Art. 54 Abs. 1 lit. b des Baureglementes der Gemeinde Y. vom<br />

4.7.1993/8.6.1997 (BauR) wird betreffend Inhalt des Gestaltungsplanes verlangt,<br />

dass dieser einen Plan mit den Baulinien bzw. den Baubegrenzungsund<br />

Höhenbegrenzungslinien sowie den generellen Grundrissen der Bauten<br />

zu enthalten hat.<br />

3.2 Der zur Diskussion stehende Gestaltungsplan enthält, entgegen der<br />

klaren Anforderung in Art. 54 Abs. 1 lit. b BauR, keine Höhenbegrenzungslinien.<br />

Auch ist diesem nicht exakt zu entnehmen, wie das gewachsene<br />

Terrain verläuft. Diesbezüglich genügt die blosse Eintragung von<br />

Höhenkurven im Gestaltungsplan nicht. Der Regierungsrat hielt bezüglich<br />

Eintragung des gewachsenen Terrains in einem Beschwerdeentscheid<br />

(RRB Nr. 1417/2001 vom 13. November 2001, S. 4) unlängst fest:<br />

«Es ist unbestritten, dass die Angabe des gewachsenen Terrains im fraglichen<br />

Gestaltungsplan fehlt (vgl. .....). Dies stellt nach dem Gesagten einen<br />

klaren Mangel dar. Es geht nicht an, einfach ‹auf die bestehenden, im<br />

Höhenverlauf bekannten Strassenzüge ..... und ..... abzustellen›. Nur durch<br />

eine Angabe des gewachsenen Terrains kann, in Anwendung der verbind-<br />

211

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!