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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 10.1<br />

10. Raumplanung<br />

10.1 Gestaltungsplan<br />

– Nochmalige Publikation von Gestaltungsplanänderungen nach Überarbeitung,<br />

sofern verbindlicher Inhalt betroffen ist (Erw. 2).<br />

-– In einem Gestaltungsplan müssen unter anderem zwingend das gewachsene<br />

Terrain sowie die Höhenbegrenzungslinien eingetragen sein (Erw. 3).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

2. Der Gestaltungsplan X. wurde im Amtsblatt ..... publiziert. Er wurde<br />

in der Folge mehrfach überarbeitet. Es stellt sich mithin die Frage, ob aufgrund<br />

der Überarbeitungen eine nochmalige Publikation erforderlich gewesen<br />

wäre.<br />

2.1 § 30 Abs. 2 PBG schreibt vor, dass der Entwurf von Gestaltungsplänen<br />

samt Sonderbauvorschriften unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in<br />

den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen<br />

ist.<br />

Bezüglich nochmaliger Publikation von Gestaltungsplänen ist vom<br />

Grundsatz auszugehen, dass zum Einen nur Planänderungen, welche eine<br />

Änderung des verbindlichen Planinhaltes wie den Gestaltungsplanperimeter<br />

oder die Baubegrenzungslinien zur Folge haben, vor der Genehmigung<br />

noch einmal aufzulegen sind. Hier ist immerhin einzuschränken, dass bei<br />

Änderungen, die ein «Minus» darstellen und keinerlei Auswirkungen auf<br />

Dritte zeitigen (z.B. Verkleinerung eines Baubereiches), eine nochmalige<br />

Publikation wohl entbehrlich ist. Zum Andern sollen Änderungen nur<br />

dann zu einer zweiten Auflage führen, wenn sie derart einschneidende Auswirkungen<br />

auf den orientierenden Planinhalt haben, dass einer oder mehrere<br />

mit dem Gestaltungsplan verbundene Vorteile entfallen oder zumindest<br />

beeinträchtigt werden (vgl. RRB Nr. 626/1998 vom 21. April 1998; ZBl<br />

101/2000, S. 400).<br />

2.2 Der zur Diskussion stehende, abgeänderte Gestaltungsplan vom<br />

6. August 2001 weist gegenüber dem am 8. September 2000 aufgelegten Gestaltungsplan<br />

vom 4. September 2000 folgende Abweichungen auf: Der Gestaltungsplanperimeter<br />

wurde im südwestlichen Eckbereich, unter gleichzeitiger<br />

Verkleinerung einer Spielfläche, abgeändert; der Baubereich<br />

«Haus Süd» wurde in dessen östlichem Bereich vergrössert; die Baubereiche<br />

«Haus Mitte» und «Haus Nord» (inklusive Zwischenbereich) wurden<br />

in deren östlichen Bereichen verkleinert; die Spielflächen, welche neu dem<br />

verbindlichen Planinhalt zugewiesen sind, wurden neu angeordnet; die Anordnung<br />

eines grossen Teils der oberirdischen Parklätze, welche neu ebenfalls<br />

dem verbindlichen Inhalt zugewiesen werden, hat geändert; der Einfahrtsbereich<br />

in die Tiefgarage hat geändert.<br />

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