EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 10.1<br />
10. Raumplanung<br />
10.1 Gestaltungsplan<br />
– Nochmalige Publikation von Gestaltungsplanänderungen nach Überarbeitung,<br />
sofern verbindlicher Inhalt betroffen ist (Erw. 2).<br />
-– In einem Gestaltungsplan müssen unter anderem zwingend das gewachsene<br />
Terrain sowie die Höhenbegrenzungslinien eingetragen sein (Erw. 3).<br />
Aus den Erwägungen:<br />
2. Der Gestaltungsplan X. wurde im Amtsblatt ..... publiziert. Er wurde<br />
in der Folge mehrfach überarbeitet. Es stellt sich mithin die Frage, ob aufgrund<br />
der Überarbeitungen eine nochmalige Publikation erforderlich gewesen<br />
wäre.<br />
2.1 § 30 Abs. 2 PBG schreibt vor, dass der Entwurf von Gestaltungsplänen<br />
samt Sonderbauvorschriften unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in<br />
den örtlichen Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufzulegen<br />
ist.<br />
Bezüglich nochmaliger Publikation von Gestaltungsplänen ist vom<br />
Grundsatz auszugehen, dass zum Einen nur Planänderungen, welche eine<br />
Änderung des verbindlichen Planinhaltes wie den Gestaltungsplanperimeter<br />
oder die Baubegrenzungslinien zur Folge haben, vor der Genehmigung<br />
noch einmal aufzulegen sind. Hier ist immerhin einzuschränken, dass bei<br />
Änderungen, die ein «Minus» darstellen und keinerlei Auswirkungen auf<br />
Dritte zeitigen (z.B. Verkleinerung eines Baubereiches), eine nochmalige<br />
Publikation wohl entbehrlich ist. Zum Andern sollen Änderungen nur<br />
dann zu einer zweiten Auflage führen, wenn sie derart einschneidende Auswirkungen<br />
auf den orientierenden Planinhalt haben, dass einer oder mehrere<br />
mit dem Gestaltungsplan verbundene Vorteile entfallen oder zumindest<br />
beeinträchtigt werden (vgl. RRB Nr. 626/1998 vom 21. April 1998; ZBl<br />
101/2000, S. 400).<br />
2.2 Der zur Diskussion stehende, abgeänderte Gestaltungsplan vom<br />
6. August 2001 weist gegenüber dem am 8. September 2000 aufgelegten Gestaltungsplan<br />
vom 4. September 2000 folgende Abweichungen auf: Der Gestaltungsplanperimeter<br />
wurde im südwestlichen Eckbereich, unter gleichzeitiger<br />
Verkleinerung einer Spielfläche, abgeändert; der Baubereich<br />
«Haus Süd» wurde in dessen östlichem Bereich vergrössert; die Baubereiche<br />
«Haus Mitte» und «Haus Nord» (inklusive Zwischenbereich) wurden<br />
in deren östlichen Bereichen verkleinert; die Spielflächen, welche neu dem<br />
verbindlichen Planinhalt zugewiesen sind, wurden neu angeordnet; die Anordnung<br />
eines grossen Teils der oberirdischen Parklätze, welche neu ebenfalls<br />
dem verbindlichen Inhalt zugewiesen werden, hat geändert; der Einfahrtsbereich<br />
in die Tiefgarage hat geändert.<br />
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