EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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A. 4.1<br />
Linie auf die Fruttli-Brücke zu wählten, um im hohen Tempo die nach der<br />
Brücke ansteigende Strecke hinauffahren zu können.<br />
d) Fehl geht auch die Auffassung der Verteidigung, dass der Unfall vermieden<br />
worden wäre, wenn die Brücke gemäss dem vom Angeklagten erteilten<br />
Auftrag ausgeschleudert worden und damit besser sichtbar gewesen<br />
wäre. Damit wird die Relevanz seines sorgfaltswidrigen Verhaltens für<br />
den Tod der in das Tobel der Rigiaa abgestürzten Skifahrerin angesprochen.<br />
Der vom Angeklagten erteilte Auftrag, «den Stationsbereich im Fruttli<br />
und den Weg von der Station bis zur neuen Brücke, inkl. Brücke mit der<br />
Schneeschleuder freizuschleudern», enthält weder den Hinweis, dass es<br />
um die Sichtbarkeit der Fruttli-Brücke für den Skifahrer gehe, noch die –<br />
wenn überhaupt praktisch durchführbare – konkrete Anordnung, auch<br />
den Einfahrtsbereich der Brücke so auszuschleudern, dass die Absturzgefahr<br />
in das Tobel der Rigiaa beseitigt sei. Aufgrund dieses Auftrages<br />
konnte der Angeklagte nicht annehmen, dass die neben der Brückeneinfahrt<br />
lauernde Gefahr eines Absturzes in das Tobel der Rigiaa hinreichend<br />
behoben werden könnte.<br />
Dass der Angeklagte B. gesagt haben will, dass er den Schnee bis auf<br />
10 bis 20 cm hinunter ausfräsen soll, damit die Brückenführung klar erkennbar<br />
und die Sicherheit gewährleistet wäre, ist nicht glaubhaft. Zum<br />
einen ist von einer solchen Formulierung in der vom Verteidiger eingereichten<br />
Aktennotiz des Angeklagten nicht die Rede (...) und zum andern<br />
hat der Zeuge B. dies vehement bestritten. Dieser spricht nur von einem<br />
Ausfräsen bis Ende der Brücke, was mit den Angaben des Angeklagten<br />
anlässlich der vorinstanzlichen Befragung übereinstimmt (...). Wenn auch<br />
noch von einem Ausfräsen bis auf 10 bis 20 cm hinunter und einer Erkennbarmachung<br />
der Brückenführung gesprochen worden wäre, wäre damit<br />
gegen die Absturzgefahr in das Tobel der Rigiaa noch zu wenig vorgekehrt<br />
worden, da auch eine besser erkennbare Brücke diese Gefahr<br />
nicht beseitigt hätte (vgl. oben E. 4), solange nicht der Einfahrtsbereich,<br />
und zwar auch im Bereich der Absturzstelle von Y. sel., so ausgeschleudert<br />
worden wäre, dass Schneewälle einen Absturz verhindern hätten<br />
können. Einen derartigen Auftrag hat der Angeklagte aber nie erteilt.<br />
Schliesslich ist es für den Tod der verunglückten Skifahrerin als relevant<br />
anzusehen, dass sich der Angeklagte um die Durchführung der von<br />
ihm erteilten Aufträge nur ungenügend gekümmert hat. Dazu hätte bei<br />
dem B. erteilten Auftrag um so mehr Anlass bestanden, als B. nicht zum<br />
Personal des Winterdienstes gehörte und mit dessen Abläufen damit also<br />
nicht so vertraut war. Das führte dazu, dass die Abfahrtsroute am Unfalltag<br />
geöffnet werden konnte, ohne dass deren korrekte Kontrolle gewährleistet<br />
war.<br />
e) Aus all diesen Gründen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht der Auffassung,<br />
dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen ist.<br />
(Urteil vom 23. Juli <strong>2002</strong>; KG 175/01 SK).<br />
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