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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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A. 4.1<br />

Linie auf die Fruttli-Brücke zu wählten, um im hohen Tempo die nach der<br />

Brücke ansteigende Strecke hinauffahren zu können.<br />

d) Fehl geht auch die Auffassung der Verteidigung, dass der Unfall vermieden<br />

worden wäre, wenn die Brücke gemäss dem vom Angeklagten erteilten<br />

Auftrag ausgeschleudert worden und damit besser sichtbar gewesen<br />

wäre. Damit wird die Relevanz seines sorgfaltswidrigen Verhaltens für<br />

den Tod der in das Tobel der Rigiaa abgestürzten Skifahrerin angesprochen.<br />

Der vom Angeklagten erteilte Auftrag, «den Stationsbereich im Fruttli<br />

und den Weg von der Station bis zur neuen Brücke, inkl. Brücke mit der<br />

Schneeschleuder freizuschleudern», enthält weder den Hinweis, dass es<br />

um die Sichtbarkeit der Fruttli-Brücke für den Skifahrer gehe, noch die –<br />

wenn überhaupt praktisch durchführbare – konkrete Anordnung, auch<br />

den Einfahrtsbereich der Brücke so auszuschleudern, dass die Absturzgefahr<br />

in das Tobel der Rigiaa beseitigt sei. Aufgrund dieses Auftrages<br />

konnte der Angeklagte nicht annehmen, dass die neben der Brückeneinfahrt<br />

lauernde Gefahr eines Absturzes in das Tobel der Rigiaa hinreichend<br />

behoben werden könnte.<br />

Dass der Angeklagte B. gesagt haben will, dass er den Schnee bis auf<br />

10 bis 20 cm hinunter ausfräsen soll, damit die Brückenführung klar erkennbar<br />

und die Sicherheit gewährleistet wäre, ist nicht glaubhaft. Zum<br />

einen ist von einer solchen Formulierung in der vom Verteidiger eingereichten<br />

Aktennotiz des Angeklagten nicht die Rede (...) und zum andern<br />

hat der Zeuge B. dies vehement bestritten. Dieser spricht nur von einem<br />

Ausfräsen bis Ende der Brücke, was mit den Angaben des Angeklagten<br />

anlässlich der vorinstanzlichen Befragung übereinstimmt (...). Wenn auch<br />

noch von einem Ausfräsen bis auf 10 bis 20 cm hinunter und einer Erkennbarmachung<br />

der Brückenführung gesprochen worden wäre, wäre damit<br />

gegen die Absturzgefahr in das Tobel der Rigiaa noch zu wenig vorgekehrt<br />

worden, da auch eine besser erkennbare Brücke diese Gefahr<br />

nicht beseitigt hätte (vgl. oben E. 4), solange nicht der Einfahrtsbereich,<br />

und zwar auch im Bereich der Absturzstelle von Y. sel., so ausgeschleudert<br />

worden wäre, dass Schneewälle einen Absturz verhindern hätten<br />

können. Einen derartigen Auftrag hat der Angeklagte aber nie erteilt.<br />

Schliesslich ist es für den Tod der verunglückten Skifahrerin als relevant<br />

anzusehen, dass sich der Angeklagte um die Durchführung der von<br />

ihm erteilten Aufträge nur ungenügend gekümmert hat. Dazu hätte bei<br />

dem B. erteilten Auftrag um so mehr Anlass bestanden, als B. nicht zum<br />

Personal des Winterdienstes gehörte und mit dessen Abläufen damit also<br />

nicht so vertraut war. Das führte dazu, dass die Abfahrtsroute am Unfalltag<br />

geöffnet werden konnte, ohne dass deren korrekte Kontrolle gewährleistet<br />

war.<br />

e) Aus all diesen Gründen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht der Auffassung,<br />

dass der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung zu verurteilen ist.<br />

(Urteil vom 23. Juli <strong>2002</strong>; KG 175/01 SK).<br />

21

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