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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 8.2<br />

der Sonderschulbedürftigkeit der Tochter des Beschwerdeführers mit<br />

Skepsis zu begegnen, darüber und damit auch über die IV-rechtliche Leistungspflicht<br />

(mit)zuentscheiden, steht ihm hingegen nicht zu (s. vorstehend<br />

Ziff. 4.1–4.2). Hat die hiefür allein zuständige IV-Stelle einen positiven Entscheid<br />

gefällt, haben die Schulbehörden dies zu akzeptieren, auch wenn dadurch<br />

gesetzliche Beitragspflichten ausgelöst werden. Das heisst aber nicht,<br />

dass der Schulrat in Sonderschulfragen überhaupt nichts zu sagen hätte,<br />

auch wenn er insbesondere im Bereich der IV-berechtigten Schulung praktisch<br />

nur seine Meinung äussern, jedoch nicht darüber mitentscheiden<br />

kann, ob ein Sonderschulunterricht im konkreten Einzelfall notwendig ist.<br />

Gemäss § 27 Abs. 1 VSV entscheidet zwar der Schulrat über die Zuweisung<br />

in die Sonderschule (Kleinklasse und Werkschule) nach Begutachtung<br />

durch den schulspychologischen (Beratungs)Dienst (SBS) und nach Anhören<br />

der Eltern oder des Lehrers (vgl. auch § 8 Abs. 1 der Weisungen für<br />

die Schulräte der Volksschulen vom 18. Februar 1976 [SR<strong>SZ</strong> 611.213; Weisungen<br />

für Schulräte], wobei gemäss Abs. 2 ebenfalls besondere Weisungen<br />

der Invalidenversicherung [und des Erziehungsrates] bei der Einweisung in<br />

Sonderschulen vorbehalten bleiben). Nach § 7 Abs. 2 SonderschulkostenV<br />

bereitet zudem das Amt für Schuldienste die Einweisung in eine Sonderschule<br />

oder in ein Heim in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schulbehörde<br />

vor und legt die geeignete Institution fest.<br />

Daraus ergibt sich, dass der für die Einweisung zuständige kommunale<br />

Schulrat in Sonderschulfragen praktisch wenig Einfluss hat, was insofern<br />

verständlich ist, als primär medizinische und pädagogische Fachleute abklären<br />

und beurteilen müssen, ob eine Sonderschulbedürftigkeit vorliegt<br />

und wie man dieser im konkreten Einzelfall unterrichtsmässig gerecht werden<br />

kann. Immerhin hat der Schulrat nach den Vorbereitungen durch das<br />

Amt für Schuldienste, das auch die Übernahme entsprechender Versicherungsleistungen<br />

bei der IV zu beantragen hat (§ 7 Abs. 3 SonderschulkostenV),<br />

die eigentliche Einweisung zu verfügen. Er kann diese jedoch nicht<br />

wegen fehlender Sonderschulbedürftigkeit verweigern.<br />

4.5 Auch wenn im vorliegenden Fall der Schulrat X. von diesem Entscheidungsprozess<br />

anfänglich ausgeschaltet blieb (s. nachstehend Ziff. 5.1),<br />

ändert dies nichts am Umstand, dass der Gemeindebeitrag an die Sonderschulung<br />

von C. auch für das Schuljahr 2001/02 geleistet werden muss, weil<br />

die IV-berechtigte Sonderschulbedürftigkeit von den zuständigen Fachstellen<br />

bejaht wurde und die gebrechensbedingte Leistungszusprache durch<br />

die allein zuständige IV-Stelle erfolgt ist. Da die Vorinstanz den Gemeindebeitrag<br />

und damit sinngemäss die Verlängerung der Sonderschulung um<br />

ein Jahr wegen ihrer Meinung nach fehlenden Sonderschulbedürftigkeit<br />

verweigert hat, diese Frage jedoch von den zuständigen Instanzen anders<br />

entschieden wurde, was die Beitragspflicht der Gemeinde von Gesetzes<br />

wegen auslöste, ist in Gutheissung der Beschwerde die Gemeinde zu verpflichten,<br />

ihrer Beitragspflicht ebenfalls nachzukommen.<br />

(RRB Nr. 178/<strong>2002</strong> vom 5. Februar <strong>2002</strong>).<br />

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