EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 8.2<br />
der Sonderschulbedürftigkeit der Tochter des Beschwerdeführers mit<br />
Skepsis zu begegnen, darüber und damit auch über die IV-rechtliche Leistungspflicht<br />
(mit)zuentscheiden, steht ihm hingegen nicht zu (s. vorstehend<br />
Ziff. 4.1–4.2). Hat die hiefür allein zuständige IV-Stelle einen positiven Entscheid<br />
gefällt, haben die Schulbehörden dies zu akzeptieren, auch wenn dadurch<br />
gesetzliche Beitragspflichten ausgelöst werden. Das heisst aber nicht,<br />
dass der Schulrat in Sonderschulfragen überhaupt nichts zu sagen hätte,<br />
auch wenn er insbesondere im Bereich der IV-berechtigten Schulung praktisch<br />
nur seine Meinung äussern, jedoch nicht darüber mitentscheiden<br />
kann, ob ein Sonderschulunterricht im konkreten Einzelfall notwendig ist.<br />
Gemäss § 27 Abs. 1 VSV entscheidet zwar der Schulrat über die Zuweisung<br />
in die Sonderschule (Kleinklasse und Werkschule) nach Begutachtung<br />
durch den schulspychologischen (Beratungs)Dienst (SBS) und nach Anhören<br />
der Eltern oder des Lehrers (vgl. auch § 8 Abs. 1 der Weisungen für<br />
die Schulräte der Volksschulen vom 18. Februar 1976 [SR<strong>SZ</strong> 611.213; Weisungen<br />
für Schulräte], wobei gemäss Abs. 2 ebenfalls besondere Weisungen<br />
der Invalidenversicherung [und des Erziehungsrates] bei der Einweisung in<br />
Sonderschulen vorbehalten bleiben). Nach § 7 Abs. 2 SonderschulkostenV<br />
bereitet zudem das Amt für Schuldienste die Einweisung in eine Sonderschule<br />
oder in ein Heim in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Schulbehörde<br />
vor und legt die geeignete Institution fest.<br />
Daraus ergibt sich, dass der für die Einweisung zuständige kommunale<br />
Schulrat in Sonderschulfragen praktisch wenig Einfluss hat, was insofern<br />
verständlich ist, als primär medizinische und pädagogische Fachleute abklären<br />
und beurteilen müssen, ob eine Sonderschulbedürftigkeit vorliegt<br />
und wie man dieser im konkreten Einzelfall unterrichtsmässig gerecht werden<br />
kann. Immerhin hat der Schulrat nach den Vorbereitungen durch das<br />
Amt für Schuldienste, das auch die Übernahme entsprechender Versicherungsleistungen<br />
bei der IV zu beantragen hat (§ 7 Abs. 3 SonderschulkostenV),<br />
die eigentliche Einweisung zu verfügen. Er kann diese jedoch nicht<br />
wegen fehlender Sonderschulbedürftigkeit verweigern.<br />
4.5 Auch wenn im vorliegenden Fall der Schulrat X. von diesem Entscheidungsprozess<br />
anfänglich ausgeschaltet blieb (s. nachstehend Ziff. 5.1),<br />
ändert dies nichts am Umstand, dass der Gemeindebeitrag an die Sonderschulung<br />
von C. auch für das Schuljahr 2001/02 geleistet werden muss, weil<br />
die IV-berechtigte Sonderschulbedürftigkeit von den zuständigen Fachstellen<br />
bejaht wurde und die gebrechensbedingte Leistungszusprache durch<br />
die allein zuständige IV-Stelle erfolgt ist. Da die Vorinstanz den Gemeindebeitrag<br />
und damit sinngemäss die Verlängerung der Sonderschulung um<br />
ein Jahr wegen ihrer Meinung nach fehlenden Sonderschulbedürftigkeit<br />
verweigert hat, diese Frage jedoch von den zuständigen Instanzen anders<br />
entschieden wurde, was die Beitragspflicht der Gemeinde von Gesetzes<br />
wegen auslöste, ist in Gutheissung der Beschwerde die Gemeinde zu verpflichten,<br />
ihrer Beitragspflicht ebenfalls nachzukommen.<br />
(RRB Nr. 178/<strong>2002</strong> vom 5. Februar <strong>2002</strong>).<br />
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