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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 8.2<br />

Arzt und anderseits durch die für Schulfragen zuständigen Stellen der Gemeinden<br />

und der <strong>Kanton</strong>e vorgenommen. Dem Arzt obliegt im Wesentlichen<br />

die medizinische Diagnose und die Beurteilung der Gesundheitsschädigung<br />

sowie der gesundheitlichen Auswirkungen des Besuchs der öffentlichen<br />

Volksschule. Die für schulische Belange zuständigen Behörden des<br />

<strong>Kanton</strong>s und/oder der Gemeinde haben demgegenüber die Geeignetheit<br />

der Schulung und des Schultyps zu prüfen und dazu Stellung zu nehmen.<br />

Die Fragen der invaliditätsmässigen Leistungsvoraussetzung und der geeigneten<br />

Schulung sind deshalb klar zu unterscheiden. Was erstere anbelangt,<br />

fallen sowohl die Abklärung als auch der Entscheid über die Leistungspflicht<br />

in den Aufgabenbereich der IV-Stelle (Art. 57 Abs. 1 IVG,<br />

Art. 69 und Art. 74ff. IVV). Sprechen sich Schulbehörden und <strong>Kanton</strong> zur<br />

Frage der Sonderschulbedürftigkeit aus, kommt solchen Angaben zwar der<br />

Wert von Meinungsäusserungen zu, ohne jedoch für die IV-Stelle verbindlich<br />

zu sein (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 146 mit Hinweisen; Praxis 1991,<br />

Nr. 169, S. 750).<br />

4.3 C. leidet an einer angeborenen Sehschwäche (Geburtsgebrechen<br />

Nr. 417 und Nr. 425 gemäss Liste im Anhang zur Verordnung über die Geburtsgebrechen<br />

vom 9. Dezember 1985 [SR 831.232.21, GgV]: angeborener<br />

Nystagmus, angeborene Refraktionsanomalien mit Visusverminderung an<br />

beiden Augen auf 0,4 oder weniger). Hiefür wurden seit 1989 von der IV die<br />

notwendigen medizinischen Massnahmen zur Behandlung der Geburtsgebrechen<br />

einschliesslich ärztlich verordnete Behandlungsgeräte finanziert<br />

(...). Nachdem C. im Jahre 2000 nicht in die 3. Sekundarschulklasse aufsteigen<br />

konnte, wurde eine Sonderschulung in Erwägung gezogen. Auf Antrag<br />

des Amtes für Schuldienste vom 25. September 2000 sprach die IV-Stelle<br />

<strong>Schwyz</strong> C. finanzielle Leistungen für ein Jahr interne Sonderschulung zu<br />

(...), und zwar gestützt auf die ärztliche Diagnose (congenitaler Nystagmus,<br />

hyperoper Astigmatismus, diskreter Albinismus fundi, bilaterale ametrope<br />

Amblyopie; bei beidseitig korrigiertem Visus von 0,4) sowie aufgrund des<br />

Berichtes des Amtes für Schuldienste, wonach das Kind zusätzlich wegen<br />

seines reduzierten Selbstvertrauens das schulische Potenzial an der Volksschule<br />

nicht habe ausschöpfen können. Die Leistungszusprache für diese<br />

Sonderschulmassnahme wurde von der IV-Stelle <strong>Schwyz</strong> vor Abschluss des<br />

Schuljahres bis am 31. Juli <strong>2002</strong> verlängert (...), und zwar wiederum auf Antrag<br />

des Amtes für Schuldienste (...). Dabei wurde die für die ursprüngliche<br />

Leistungszusprechung massgebliche Diagnose ergänzt und festgehalten,<br />

dass der Visus, der rechts und links ohne Korrektur 0,4 betrage, mit Korrektur<br />

etwas besser sei, dass die Schülerin aber zusätzlich an einem Augenzittern<br />

leide, das rasch zu einer Ermüdung führe und die Arbeitsweise verlangsame,<br />

im Weitern seien die psychischen Blockaden des Kindes mit zu<br />

berücksichtigen.<br />

4.4 Diese Verlängerung erachtete der Schulrat X. für nicht mehr gerechtfertigt.<br />

Als kommunale Schulbehörde ist es ihm zwar unbenommen,<br />

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