EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 8.2<br />
spricht. Eine weitere Sonderschulung sei weder aufgrund der Sehschwäche<br />
noch aufgrund der psychischen Entwicklung der Schülerin notwendig.<br />
Die Leistungspflicht der Gemeinde wird nicht grundsätzlich in Abrede gestellt.<br />
Eine solche besteht denn auch von Gesetzes wegen. Denn nach<br />
Art. 19 Abs. 2 lit. a IVG ist bei der Festsetzung des Schulgeldbeitrages eine<br />
Beteiligung der <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden zu berücksichtigen. § 16 der Verordnung<br />
über die Volksschulen vom 25. Januar 1973 (SR<strong>SZ</strong> 611.210; VSV)<br />
behält im Weitern für die Regelung der kantonalen Sonderschulen die<br />
Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, wonach<br />
sich der <strong>Kanton</strong> und die Gemeinden an den Kosten beteiligen, ausdrücklich<br />
vor. Schliesslich bestimmt § 4 SonderschulkostenV, dass die<br />
Wohnsitzgemeinde einen Beitrag an die Schulung IV-berechtigter und<br />
nicht IV-berechtigter Sonderschulbedürftiger (§ 1) entsprechend den Aufwendungen<br />
für die Schulung eines nicht invaliden Schulkindes zu leisten<br />
hat (Abs. 1); dieser Betrag wird jährlich vom Regierungsrat festgelegt<br />
(Abs. 2).<br />
Nicht umstritten ist im vorliegenden Fall auch die Geeignetheit des Internats<br />
(...) für die Sonderschulmassnahme.<br />
Zu prüfen ist demnach, ob die Vorinstanz die Sonderschulbedürftigkeit<br />
der C. zu Recht in Frage stellt.<br />
4.1 Der Entscheid über die Sonderschulbedürftigkeit als invaliditätsmässige<br />
Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderschulbeiträge fällt in die<br />
Kompetenz der IV-Stelle und nicht in jene der für (Sonder-)Schulfragen zuständigen<br />
kantonalen oder kommunalen Behörden (Art. 57 Abs. 1 IVG,<br />
Art. 69 und Art. 74ff. IVV). Die Sonderschulbedürftigkeit ist ein durch<br />
Art. 19 IVG i.V.m. Art. 8 IVV bundesrechtlich normierter Begriff, und zwar<br />
in dem Sinne, als die kantonalen (Sonder-)Schulbehörden für den Beitragsanspruch<br />
gegenüber der IV nicht weiter gehende Voraussetzungen<br />
nach kantonalem Recht aufstellen dürfen. Dies ändert aber nichts daran,<br />
dass die invaliditätsmässige Leistungsvoraussetzung des Art. 19 IVG, d.h.<br />
die gebrechensbedingte Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit, die Volksschule<br />
unter Einschluss von Sonder-, Hilfs- und Förderklassen zu besuchen<br />
(Art. 8 Abs. 2 und 3 IVV), bis zu einem gewissen Grad vom Stand der<br />
Schulgesetzgebung des jeweiligen <strong>Kanton</strong>s abhängt. Es ist deshalb möglich,<br />
dass <strong>Kanton</strong>e die Volksschule so organisiert haben, dass sie materiell sonderschulischen<br />
Charakter aufweist, weil sie entsprechende Massnahmen<br />
für sonderschulbedürftige Schüler selbst anbietet. In diesem Fall würde ein<br />
Beitragsanspruch gegenüber der IV nach Art. 19 IVG entfallen, weil die IV<br />
nur den Sonderschulunterricht ausserhalb der Volksschule mitträgt (Meyer-Blaser,<br />
a.a.O., S. 140 und S. 145f.; BGE 122 V 206; Praxis 1991, Nr. 169).<br />
4.2 Für die Feststellung der Sonderschulbedürftigkeit ist eine Gewichtung<br />
und Abwägung der wechselseitigen Auswirkungen zwischen der bestehenden<br />
Behinderung und dem Volksschulbesuch erforderlich. Die hiefür<br />
nötigen fachtechnischen Abklärungen werden einerseits durch den<br />
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