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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 8.2<br />

keit und damit die Voraussetzungen für den Schulgeldbeitrag näher umschrieben.<br />

Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVV beginnt der Sonderschulunterricht<br />

mit der Kindergartenstufe und kann über das ordentliche Schulalter hinaus<br />

bis längstens zur Vollendung des 20. Altersjahres fortgesetzt werden. Geleistet<br />

wird der Schulgeldbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 4 IVV (u.a.) für blinde<br />

und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger<br />

als 0.3 bei beidäugigem Sehen (lit. b), aber auch für Versicherte, bei denen<br />

die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen<br />

nach den Buchstaben a–f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber<br />

infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der<br />

Volksschule nicht zu folgen vermögen (lit. g).<br />

2.2 Die alternativ erforderlichen Voraussetzungen des Art. 8 IVV für den<br />

Anspruch auf Sonderschulung unterteilen sich in zwei Gruppen: Die Voraussetzungen,<br />

welche in Abs. 4 lit. a–e aufgeführt sind (geistige Behinderung,<br />

Sehbehinderung, Hörbehinderung, körperliche Behinderung,<br />

Sprachbehinderung), lassen sich durch Mess- oder Grenzwerte oder durch<br />

eine klare Umschreibung des rechtserheblichen Gesundheitsschadens so<br />

definieren, dass ihre Feststellung in der Praxis verhältnismässig leicht und<br />

ermessensunabhängig vorgenommen werden kann. Demgegenüber erfordern<br />

die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. f–g (Verhaltensstörung, Kumulation<br />

von Gesundheitsschäden) eine vorsichtige Gewichtung und Abwägung,<br />

die sich auf die nötigen fachtechnischen Abklärungen abstützen<br />

muss. Diese Abklärungen sollen unter zwei verschiedenen Aspekten erfolgen:<br />

einerseits durch den Arzt und anderseits durch die für Schulfragen<br />

kompetenten Stellen der Gemeinden oder <strong>Kanton</strong>e. Dem Arzt obliegt im<br />

Wesentlichen die Feststellung bzw. Beurteilung der Gesundheitsschädigung<br />

und der gesundheitlichen Auswirkungen des Besuchs einer (öffentlichen)<br />

Volksschule; die für schulische Belange kompetente Behörde hat<br />

demgegenüber im Wesentlichen zu Fragen der geeigneten Schulung bzw.<br />

des geeigneten Schultyps Stellung zu nehmen. Ein solches abgestimmtes<br />

Vorgehen der verschiedenen Fachleute gibt Gewähr dafür, dass alle Umstände,<br />

die im Einzelfall von medizinischer, pädagogischer oder therapeutischer<br />

Bedeutung sein können, bestmöglich festgestellt werden (Ulrich<br />

Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, S. 145f.;<br />

BGE 109 V 13; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1984, Nr. 18, S. 71 mit Hinweisen).<br />

Ist ein Leiden der ersten Gruppe diagnostiziert (Art. 8 Abs. 4 lit. a–e<br />

IVV), knüpft sich daran die Vermutung der Sonderschulbedürftigkeit;<br />

demgegenüber ist bei Beeinträchtigungen der zweiten Gruppe (Art.8 Abs. 4<br />

lit. f–g) ein besonderes Abklärungsverfahren durchzuführen. Die Sonderschulbedürftigkeit<br />

kann zudem auf jedem Niveau der Volksschule gegeben<br />

sein, somit auch noch auf der Sekundarschulstufe (Meyer-Blaser, a.a.O.,<br />

S. 141f.).<br />

3. Der Schulrat X. verweigert den Gemeindebeitrag für die Verlängerung<br />

der Sonderschulung von C., indem er ihr die Sonderschulbedürftigkeit ab-<br />

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