EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz
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C. 8.2<br />
keit und damit die Voraussetzungen für den Schulgeldbeitrag näher umschrieben.<br />
Gemäss Art. 8 Abs. 2 IVV beginnt der Sonderschulunterricht<br />
mit der Kindergartenstufe und kann über das ordentliche Schulalter hinaus<br />
bis längstens zur Vollendung des 20. Altersjahres fortgesetzt werden. Geleistet<br />
wird der Schulgeldbeitrag gemäss Art. 8 Abs. 4 IVV (u.a.) für blinde<br />
und sehbehinderte Versicherte mit einer korrigierten Sehschärfe von weniger<br />
als 0.3 bei beidäugigem Sehen (lit. b), aber auch für Versicherte, bei denen<br />
die für die einzelnen Gesundheitsschäden erforderlichen Voraussetzungen<br />
nach den Buchstaben a–f nicht vollumfänglich erfüllt sind, die aber<br />
infolge der Kumulation von Gesundheitsschäden dem Unterricht in der<br />
Volksschule nicht zu folgen vermögen (lit. g).<br />
2.2 Die alternativ erforderlichen Voraussetzungen des Art. 8 IVV für den<br />
Anspruch auf Sonderschulung unterteilen sich in zwei Gruppen: Die Voraussetzungen,<br />
welche in Abs. 4 lit. a–e aufgeführt sind (geistige Behinderung,<br />
Sehbehinderung, Hörbehinderung, körperliche Behinderung,<br />
Sprachbehinderung), lassen sich durch Mess- oder Grenzwerte oder durch<br />
eine klare Umschreibung des rechtserheblichen Gesundheitsschadens so<br />
definieren, dass ihre Feststellung in der Praxis verhältnismässig leicht und<br />
ermessensunabhängig vorgenommen werden kann. Demgegenüber erfordern<br />
die Voraussetzungen des Abs. 4 lit. f–g (Verhaltensstörung, Kumulation<br />
von Gesundheitsschäden) eine vorsichtige Gewichtung und Abwägung,<br />
die sich auf die nötigen fachtechnischen Abklärungen abstützen<br />
muss. Diese Abklärungen sollen unter zwei verschiedenen Aspekten erfolgen:<br />
einerseits durch den Arzt und anderseits durch die für Schulfragen<br />
kompetenten Stellen der Gemeinden oder <strong>Kanton</strong>e. Dem Arzt obliegt im<br />
Wesentlichen die Feststellung bzw. Beurteilung der Gesundheitsschädigung<br />
und der gesundheitlichen Auswirkungen des Besuchs einer (öffentlichen)<br />
Volksschule; die für schulische Belange kompetente Behörde hat<br />
demgegenüber im Wesentlichen zu Fragen der geeigneten Schulung bzw.<br />
des geeigneten Schultyps Stellung zu nehmen. Ein solches abgestimmtes<br />
Vorgehen der verschiedenen Fachleute gibt Gewähr dafür, dass alle Umstände,<br />
die im Einzelfall von medizinischer, pädagogischer oder therapeutischer<br />
Bedeutung sein können, bestmöglich festgestellt werden (Ulrich<br />
Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 1997, S. 145f.;<br />
BGE 109 V 13; <strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1984, Nr. 18, S. 71 mit Hinweisen).<br />
Ist ein Leiden der ersten Gruppe diagnostiziert (Art. 8 Abs. 4 lit. a–e<br />
IVV), knüpft sich daran die Vermutung der Sonderschulbedürftigkeit;<br />
demgegenüber ist bei Beeinträchtigungen der zweiten Gruppe (Art.8 Abs. 4<br />
lit. f–g) ein besonderes Abklärungsverfahren durchzuführen. Die Sonderschulbedürftigkeit<br />
kann zudem auf jedem Niveau der Volksschule gegeben<br />
sein, somit auch noch auf der Sekundarschulstufe (Meyer-Blaser, a.a.O.,<br />
S. 141f.).<br />
3. Der Schulrat X. verweigert den Gemeindebeitrag für die Verlängerung<br />
der Sonderschulung von C., indem er ihr die Sonderschulbedürftigkeit ab-<br />
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