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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 8.2<br />

hat deshalb in solchen Fällen den Gesamtinteressen zu weichen. Der Ausschluss<br />

des Beschwerdeführers von der Orientierungsstufe ist auch deshalb<br />

nicht zu beanstanden.<br />

Schliesslich wird dem Beschwerdeführer damit auch nicht, wie dieser offenbar<br />

befürchtet, jegliche berufliche Ausbildung verunmöglicht. Wie die<br />

Vorinstanzen ausführen, bestehen auch mit zwei Jahren Realschulausbildung<br />

Möglichkeiten einer Berufslehre. Allerdings muss er hiefür seine Lebenseinstellung<br />

grundlegend ändern, andernfalls seine Zukunftsperspektiven<br />

düster aussehen. Über seine beruflichen Möglichkeiten kann er sich<br />

beim das Amt für Berufsbildung näher informieren.<br />

(RRB Nr. 98 vom 22. Januar <strong>2002</strong>).<br />

Bemerkungen:<br />

Das Bundesgericht hat in zwei neuen Urteilen den Rahmen für einen disziplinarischen<br />

Schulausschluss abgesteckt (BGE 129 I 12; 129 I 35).<br />

8.2 Gemeindebeitrag an Sonderschulen<br />

– Voraussetzung für einen Anspruch auf Sonderschulung (Erw. 2).<br />

– Der Entscheid über die Sonderschulbedürftigkeit als invaliditätsmässige<br />

Voraussetzung für den Anspruch auf Sonderschulbeiträge fällt in die<br />

Kompetenz der IV-Stelle und nicht in jene der für (Sonder-)Schulfragen<br />

zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden (Erw. 3/4).<br />

Aus den Erwägungen:<br />

1. Der Schulrat X. ist der Ansicht, ein weiteres Jahr Sonderschulung sei<br />

für C. weder aufgrund ihrer Sehschwäche noch auf Grund ihrer psychischen<br />

Entwicklung gerechtfertigt. Sie habe zudem ihre Schulpflicht erfüllt. Der<br />

finanzielle Beitrag der Gemeinde gemäss § 4 der Verordnung über die Verteilung<br />

der Kosten der Sonderschulung vom21. April 1998 (SR<strong>SZ</strong> 611.411,<br />

SonderschulkostenV) an diese Sonderschulmassnahme werde deshalb verweigert.<br />

Ob dieser Standpunkt rechtmässig ist, ist im Folgenden zu beurteilen.<br />

2.1 Nach Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung<br />

vom 19. Juni 1959 (SR 831.20; IVG) werden an die Sonderschulung<br />

bildungsfähiger Minderjähriger, die das 20. Altersjahr noch nicht vollendet<br />

haben und denen infolge Invalidität der Besuch der Volksschule nicht möglich<br />

oder nicht zumutbar ist, Beiträge gewährt. Gemäss Abs. 2 lit. a dieser<br />

Bestimmung umfassen die Beiträge (u.a.) ein Schulgeld, bei dessen Festsetzung<br />

eine Beteiligung der <strong>Kanton</strong>e und Gemeinden entsprechend ihren<br />

Aufwendungen für die Schulung eines nicht invaliden Versicherten vor dem<br />

vollendeten 20. Altersjahr zu berücksichtigen ist. Gestützt auf Art. 19 Abs.3<br />

IVG hat der Bundesrat in Art. 8 der Verordnung über die Invalidenversicherung<br />

vom 17. Januar 1961 (SR 831.201; IVV) die Sonderschulbedürftig-<br />

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