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EGV-SZ 2002 - Kanton Schwyz

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C. 8.1<br />

Frage kommt, müsste erst noch näher abgeklärt werden, jedoch nicht in<br />

diesem Beschwerdeverfahren. Gemäss § 27 Abs. 1 VSV hätte der schulpsychologische<br />

Beratungsdienst den Schüler zu begutachten; über die Zuweisung<br />

müsste der Schulrat entscheiden, wobei die Eltern vorgängig anzuhören<br />

wären. Die Sonderschulungsmöglichkeit in einer ausserkantonalen<br />

Internatsschule müsste zudem bei fehlendem Einverständnis der Eltern<br />

von der Vormundschaftsbehörde im Rahmen des Kindesschutzes (Art.307ff.<br />

ZGB; Aufhebung der elterlichen Obhut, Fremdplatzierung gemäss Art. 310<br />

ZGB) angeordnet werden (<strong>EGV</strong>-<strong>SZ</strong> 1991, Nr. 45, S. 173f.).<br />

Ob solche Abklärungen vorgenommen werden sollen, ist dem Bezirksschulrat<br />

bzw. den Eltern des Beschwerdeführers überlassen. Allerdings<br />

dürfte sich die Frage stellen, ob eine Sonderschulung des Beschwerdeführers<br />

für die restliche, relativ kurze Zeit seiner Schulpflicht überhaupt noch<br />

möglich und sinnvoll ist, zumal die Abklärungen in Bezug auf die Sonderschulbedürftigkeit<br />

und Sonderschulungsmöglichkeit sowie Platzierung zuerst<br />

noch getätigt werden müssten. Falls deshalb weitere diesbezügliche<br />

Schritte in die Wege geleitet werden sollen, würde sich vorgängig beim Beschwerdeführer<br />

und dessen Eltern die Anfrage aufdrängen, ob für sie die<br />

Beendigung des letzten Schulpflichtjahres als Sonderschüler überhaupt in<br />

Frage käme. Möglicherweise würde der Beschwerdeführer unter diesen<br />

Umständen eher darauf verzichten und es vorziehen, sofort eine berufliche<br />

Ausbildung anzustreben.<br />

3.3 Der definitive Ausschluss von der Realschule muss schliesslich noch<br />

in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem Eingriff und dem gesteckten<br />

Ziel stehen, d.h. die negativen Auswirkungen dürfen im konkreten Fall<br />

nicht schwerer ins Gewicht fallen als das öffentliche Interesse an der getroffenen<br />

Anordnung (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz. 323).<br />

Dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten<br />

Schulbetriebes im vorliegenden Fall das Interesse des Beschwerdeführers,<br />

die dritte Realschulklasse im letzten Schuljahr seiner Schulpflicht weiterhin<br />

besuchen zu können, überwiegt, ergibt sich bereits aus den vorstehenden<br />

Erwägungen (insbesondere Ziff. 2 und Ziff. 3.2.1). Hinzu kommt,<br />

dass sich die Schule und ihre Organe nicht alles bieten lassen müssen. Es<br />

liegt deshalb auch im öffentlichen Interesse, dass die öffentliche Schule ihre<br />

Glaubwürdigkeit bewahrt, was konsequentes Handeln voraussetzt, vor<br />

allem dann, wenn alle Hilfen und Bewährungschancen vergeblich waren.<br />

Wer Verhaltensregeln aufstellt und gleichzeitig für deren Missachtung entsprechende<br />

Konsequenzen androht, kann nicht darauf verzichten, diese<br />

auch umzusetzen, ohne das Gesicht und damit die Glaubwürdigkeit zu verlieren.<br />

Deshalb muss sich die öffentliche Schule im Interesse der ganzen<br />

Schülergemeinschaft gegenüber untragbaren Elementen, die den Schulbetrieb<br />

stören, Respekt verschaffen, was nicht zuletzt auch nützliche Präventivwirkung<br />

zeitigen kann und soll. Die Schule kann nicht zulassen, dass sie<br />

ihren Bildungsauftrag gegenüber der Gesamtheit der Schulpflichtigen vernachlässigt,<br />

indem sie einzelne Störfaktoren duldet. Das Einzelinteresse<br />

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